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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 336Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Schwangere, deren Schwangerschaft offensichtlich geworden ist, ist mit Einsicht in die Sache eingetreten und muss daher nicht fürchten, dass ein Umstand auftritt, durch den Reue hervorgerufen wird. Sie ist auch nicht verunsichert, da die Angelegenheit für sie nicht mehr zweideutig ist. Wenn er also zu ihr sagt: "Du bist nach der Sunna geschieden" in diesen beiden Zuständen, so ist sie geschieden; denn er hat die Scheidung mit ihrem Attribut beschrieben, sodass sie sofort eintrat (6). Wenn er dies zu einer menstruierenden Frau sagt, tritt sie nicht sofort ein, da ihre Scheidung eine Bid'a-Scheidung (neuerungsartige Scheidung) wäre. Sobald sie jedoch rein wird, ist sie geschieden, da das Attribut zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist; es ist dann so, als hätte er gesagt: "Du bist am Tag geschieden". Wenn es Tag ist, ist sie geschieden, und wenn es Nacht ist, tritt die Scheidung ein, sobald der Tag anbricht. Wenn sie in einer Reinheitsphase ist, in der er ihr beigewohnt hat, tritt die Scheidung erst ein, wenn sie menstruiert und dann wieder rein wird; denn die Reinheitsphase, in der er ihr beigewohnt hat, und die darauf folgende Menstruation sind Zeiten der Bid'a. Wenn sie dann von der folgenden Menstruation rein wird, ist sie geschieden, da das Attribut eingetreten ist. Dies alles ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i und Abu Hanifa, und ich kenne niemanden, der dem widerspricht. Wenn er am Ende der Menstruationsperiode (7) eindringt und dies mit dem Beginn der Reinheitsphase zusammenfällt, oder er dringt zu Beginn der Reinheitsphase ein, so tritt die Scheidung in dieser Reinheitsphase nicht ein. Doch sobald eine Reinheitsphase kommt, in der er ihr nicht beigewohnt hat, ist sie zu deren Beginn geschieden. Dies alles ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, und ich kenne niemanden, der dem widerspricht.

Abschnitt: Wenn das Blut der Menstruation aufhört, ist die Zeit der Sunna eingetreten, und die Scheidung gemäß der Sunna tritt bei ihr ein, auch wenn sie den Ghusl (Vollbad) noch nicht vollzogen hat. Dies sagte Ahmad, und dies ist die offensichtliche Ansicht von al-Khiraqi. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Wenn sie nach der längsten Dauer der Menstruation rein wird, ist es wie eben beschrieben. Wenn das Blut jedoch vor der längsten Dauer aufhört, tritt die Scheidung erst ein, wenn sie das Ghusl vollzieht, oder das Tayammum (Ersatzreinigung), falls kein Wasser vorhanden ist, und betet, oder wenn die Zeit eines Gebets für sie verstrichen ist; denn solange dies (8) nicht vorliegt, haben wir nicht über das Ende ihrer Menstruation geurteilt. Unsere Argumentation ist, dass sie rein ist. Daher tritt die Scheidung gemäß der Sunna bei ihr ein, genau wie bei derjenigen, die nach der längsten Dauer der Menstruation rein wird. Der Beweis dafür, dass sie rein ist, liegt darin, dass sie dazu angewiesen wird, das Ghusl zu vollziehen, dies für sie verpflichtend ist, es von ihr gültig ist, sie zum Gebet angewiesen wird und ihr Gebet gültig ist; zudem besagt der Hadith von Ibn 'Umar: "Wenn sie rein ist, soll er sie scheiden, wenn er will." Was er (Abu Hanifa) sagte, ist nicht korrekt, denn wenn wir nicht das Urteil der Reinheit fällen würden, hätten wir sie nicht zum Ghusl angewiesen, und es wäre nicht gültig von ihr.

Anmerkungen

(6) In a: "so wurde sie geschieden". (7) In a, b, m: "der Menstruation". (8) Fehlt in: a, b, m.

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