Abschnitt: Wenn er sagt: „Du bist nach der Sunna-Art geschieden, sofern die Scheidung nach der Sunna-Art auf dich zutrifft“, und sie sich in der Zeit der Sunna-Art befindet, so ist sie durch das Vorliegen der Bedingung geschieden. Befindet sie sich nicht in der Zeit der Sunna-Art, so ist die Bedingung nicht erfüllt, und es tritt in keinem Fall eine Scheidung ein, da die Bedingung nicht vorlag. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: „Du bist nach der Bid'a-Art geschieden, sofern die Scheidung nach der Bid'a-Art auf dich zutrifft.“ Befindet sie sich in der Zeit der Bid'a-Art, so tritt die Scheidung ein, andernfalls in keinem Fall. Wenn sie zu denjenigen gehört, für deren Scheidung es weder eine Sunna- noch eine Bid'a-Art gibt, erwähnte al-Qadi hierzu zwei Möglichkeiten: Die erste ist, dass in beiden Fällen keine Scheidung eintritt, da die Bedingung nicht erfüllt war; dies ähnelt dem Fall, wenn jemand sagt: „Du bist geschieden, falls du eine Haschimitin bist“, und sie keine ist. Die zweite ist, dass sie geschieden wird, da er eine unmögliche Bedingung für das Eintreten der Scheidung gestellt hat, weshalb diese hinfällig wird und die Scheidung eintritt, so wie wenn er sagt: „Du bist nach der Sunna-Art geschieden.“ Das Erste ist wahrscheinlicher. Bei den Schafiiten gibt es zu diesen beiden Punkten ebenfalls zwei Meinungen.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Du bist mit der besten Scheidung geschieden“, oder: „der schönsten“, „gerechtesten“, „vollkommensten“, „vollständigsten“ oder „vorzüglichsten“, oder wenn er sagt: „eine gute, schöne, gerechte oder sunnagerechte Scheidung“, so ist all dies ein Ausdruck für die Scheidung nach der Sunna-Art. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Muhammad ibn al-Hasan sagte: „Wenn er sagt: ‚die gerechteste Scheidung‘ oder ‚die schönste‘ und dergleichen, gilt dies wie unsere Aussage. Wenn er aber sagt: ‚eine sunnagerechte oder eine gerechte Scheidung‘, tritt die Scheidung sofort ein, da die Scheidung nicht zeitlich bestimmt werden kann, während Sunna und Bid'a eine zeitliche Bestimmung darstellen. Wenn er sie also mit etwas beschreibt, das auf sie nicht zutrifft, entfällt die Bedingung, so wie wenn er zu einer Frau, mit der noch kein Beischlaf vollzogen wurde, sagt: ‚Du bist mit einer rückholbaren Scheidung (raji'a) geschieden‘ oder zu ihr sagt: ‚Du bist nach der Sunna- und Bid'a-Art geschieden.‘“ Wir hingegen vertreten, dass dies ein Ausdruck für die Scheidung nach der Sunna-Art ist und die Beschreibung der Scheidung als sunnagerecht oder gut zulässig ist, da sie zu dieser Zeit mit der Sunna übereinstimmt und dem Gesetz entspricht; sie ist also wie seine Aussage: „die beste Scheidung“. Sie unterscheidet sich von seiner Aussage „eine rückholbare Scheidung“, da eine Rückkehr (Raji'a) nur während einer Wartezeit möglich ist, und bei ihr keine Wartezeit vorliegt, weshalb dies durch seine Aussage nicht zustande kommt. Wenn er sagt: „Ich meinte mit meinem Wort ‚die gerechteste Scheidung‘, dass sie während der Menstruation eintritt, da dies ihrem schlechten Wesen mehr entspricht, und ich habe nicht die Zeit gemeint“, und sie sich in der Menstruation befand, so tritt die Scheidung ein, da dies ein Geständnis zu seinem eigenen Nachteil ist, das eine Erschwerung enthält. Wenn sie sich in der Zeit der Sunna-Art befand, ist er vor Gott dem Erhabenen als aufrichtig zu betrachten. Ob dies rechtlich anerkannt wird, dazu gibt es zwei Ansichten, wie bereits zuvor erwähnt.
(9) In b und m gibt es nach diesem Punkt den Zusatz: „Oder er sagt zu ihr: ‚Du bist mit einer rückholbaren Scheidung geschieden‘.“ (10) In a: „oder nach der Bid'a-Art“. In b und m: „oder die Bid'a-Art“. (11) Fällt im Original weg.