Wenn er jedoch Bilsenkraut oder ähnliches zu sich nimmt, das seinen Verstand raubt, und er sich dessen bewusst ist und mutwillig handelt, so entspricht sein Urteil in Bezug auf die Scheidung dem Urteil eines Betrunkenen. Die Anhänger von asch-Schafi'i vertraten diese Ansicht. Die Anhänger von Abu Hanifa sagten: Seine Scheidung tritt nicht ein, da er beim Trinken davon keinen Genuss empfindet. Unser Argument lautet: Da sein Verstand durch eine Sünde geschwunden ist, gleicht er dem Betrunkenen.
Abschnitt: Ahmad sagte über denjenigen, der in Ohnmacht fällt und die Scheidung ausspricht, und wenn er wieder zu sich kommt, erkennt er, dass er in Ohnmacht gefallen war und sich dessen bewusst ist: Wenn er sich daran erinnert, so ist er nicht in Ohnmacht gefallen, und seine Scheidung ist gültig. In einer Überlieferung von Abu Talib sagte er bezüglich des Geistesgestörten, der die Scheidung ausspricht: Man sagte ihm, nachdem er wieder zur Besinnung gekommen war: „Du hast deine Frau geschieden.“ Er antwortete: „Ich erinnere mich, dass ich geschieden habe, aber mein Verstand war nicht bei mir.“ Da sagte er: „Wenn er sich daran erinnert, dass er geschieden hat, dann ist die Scheidung vollzogen.“ Er stufte ihn also nicht als Geistesgestörten ein, wenn er sich an die Scheidung erinnert und davon weiß. Dies gilt, so Gott will, für denjenigen, dessen Geistesgestörtheit darin besteht, dass sein Wissen gänzlich schwindet und seine Sinne aufgehoben sind. Was jedoch jemanden betrifft, dessen Geistesgestörtheit durch eine Krankheit wie etwa eine Gehirnhautentzündung (Barasam) bedingt ist, so entfällt das Urteil über sein Handeln, auch wenn sein Wissen nicht gänzlich geschwunden ist; daher schadet ihm seine Erinnerung an die Scheidung nicht, so Gott der Erhabene will.
1253 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, gibt es verschiedene Überlieferungen bezüglich des Betrunkenen: Eine Überlieferung besagt, dass die Scheidung eintritt. Eine weitere besagt, dass sie nicht eintritt. Eine dritte besagt, dass er sich der Antwort enthält und sagt: „Die Gefährten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sind diesbezüglich unterschiedlicher Meinung.“)
Was das Enthalten von einer Antwort betrifft, so stellt dies keine Aussage zu dieser Rechtsfrage dar, sondern ist ein Unterlassen einer Festlegung dazu sowie ein Zurückhalten aufgrund des Widerspruchs der Beweise in dieser Angelegenheit und der Problematik ihrer Belegführung. Es bleiben somit in dieser Angelegenheit zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass seine Scheidung eintritt. Dies wurde von Abu Bakr al-Khallal und al-Qadi bevorzugt. Dies ist die Lehrmeinung von Sa'id ibn al-Musayyab, 'Ata', Mudschahid, al-Hasan, Ibn Sirin, asch-Scha'bi, an-Nakha'i, Maimun ibn Mihran, al-Hakam, Malik, ath-Thawri, al-Auza'i, asch-Schafi'i [in einer seiner beiden Aussagen], Ibn Schibruma, Abu Hanifa und seinen beiden Gefährten sowie Sulaiman ibn Harb. Dies stützt sich auf die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: „Jede Scheidung ist zulässig, außer der Scheidung des geistig Schwachen.“
(1) Fehlt in: Original, A.
البَنْجَ ونحوَه ممَّا يُزيلُ عَقْلَه، عالِمًا به، مُتَلاعِبًا، فحُكْمُه حُكْمُ السَّكرانِ فى طَلاقِه. وبهذا قال أصحابُ الشَّافعىِّ، وقال أصحابُ أبى حنيفةَ: لا يَقَعُ طلاقُه؛ لأنَّه لا يَلتذُّ بِشُرْبِها. ولَنا، أنَّه زالَ عقلُه بمَعْصِيَةٍ، فأشْبَهَ السَّكرانَ.
فصل: قال أحمدُ، فى المُغْمَى عليه إذا طلَّقَ، فلمَّا أفاقَ عَلِمَ أنَّه كان مُغْمًى عليه، وهو ذاكرٌ لذلك، فقال: إذا كان ذاكِرًا لذلك، فليس هو مُغْمًى عليه، يَجوزُ طلاقُه. وقال، فى روايةِ أبى طالبٍ، فى المجنونِ يُطَلِّقُ، فقيل له بعدَ ما أفاقَ: إنَّك طَلَّقْتَ امرأتُك. فقال: أنا أذكُرُ أنِّى طَلَّقْتُ، ولم يَكُنْ عقلى معى. فقال: إذا كان يَذكُرُ أنَّه طلَّقَ، فقد طَلُقَتْ. فلم يَجْعلْه مجنونًا إذا كان يذَكُرُ الطَّلاقَ، ويَعلمُ به. وهذا، واللَّهُ أعلمُ، فى مَن جُنونُه بِذَهابِ معرفتِه بالكُلِّيَّةِ، وبُطْلانِ حَواسِّه، فأمَّا مَن كان جنونُه لنشافٍ أو كان مُبَرْسَمًا، فإنَّه يَسقطُ حُكمُ تَصَرُّفِه، مع أَنَّ معرفتَه غيرُ ذاهبةٍ بالكُلِّيَّةِ، فلا يَضُرُّه ذكْرُه للطَّلاقِ، إن شاءَ اللَّه تعالى.
١٢٥٣ - مسألة؛ قال: (وَعَنْ أَبِى عَبْدِ اللَّهِ، رَحِمَهُ اللَّهُ، فِى السَّكْرَانِ رِوَايَاتٌ؛ رِوَايَةٌ يَقَعُ الطَّلَاقُ. وَرِوَايَةٌ لَا يَقَعُ. وَرِوَايَةٌ يَتَوَقَّفُ عَنِ الْجَوَابِ، وَيَقُولُ: قَدِ اخْتَلَفَ فِيه أَصْحَابُ رَسُولِ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-)
أمَّا التَّوقُّفُ عن الجوابِ، فليس بقولٍ فى المسألةِ، إنَّما هو تَرْكٌ للقَوْلَ فيها، وتَوقُّفٌ عنها، لتَعارُض الأدلَّةِ فيها، وإشكالِ دليلِها. ويَبقَى فى المسألةِ روايَتانِ؛ إحداهما، يَقَعُ طلاقُه. اخْتارَها أبو بكرٍ الْخَلَّالُ، والقاضى. وهو مذهبُ سعيدِ بنِ المُسَيَّبِ، وعَطاءٍ، ومُجاهدٍ، والحسنِ، وابنِ سِيرِينَ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ، ومَيْمُونِ بنِ مِهْرَانَ، والحَكَمِ، ومالكٍ، والثَّوْرِىِّ، والأوْزَاعِىِّ، والشَّافعىِّ [فى أحدِ قولَيْه] (١) وابنِ شُبْرُمةَ، وأبى حنيفةَ، وصاحبَيْه، وسليمانَ بنِ حربٍ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "كُلُّ الطَّلَاقِ
(١) سقط من: الأصل، أ.