dreimal. Es ist nicht gültig, bis er die Scheidung versteht. Dann wurde er gefragt: „Was, wenn er eine minderjährige Ehefrau hätte und sie sagte: ‚Übertrage meine Angelegenheit an mich‘?“ Er antwortete ihr: „Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand.“ Sie sagte: „Ich habe mich selbst gewählt.“ Da sagte Ahmad: „Das ist ohne Belang, bis sie in einem Alter ist, in dem sie die Scheidung versteht.“ Abu Bakr sagte: „Es ist nicht gültig, dass er jemanden beauftragt, bis er das Erwachsenenalter erreicht.“ Dies hat er von Ahmad berichtet. [Uns hingegen gilt: Wer in einer Angelegenheit, in der eine Stellvertretung zulässig ist, rechtswirksam handeln darf, dessen Beauftragung und Stellvertretung sind darin ebenfalls gültig, wie beim Erwachsenen. Die Überlieferungen von Ahmad, die dies verbieten, beziehen sich auf die Lehrmeinung, welche die Scheidung durch das Kind nicht für zulässig erklärt, so Allah, der Erhabene, will] (8).
Abschnitt: Was den Unvernünftigen (Safih) betrifft, so ist seine Scheidung nach der Auffassung der Mehrheit der Gelehrten wirksam; darunter al-Qasim ibn Muhammad, Malik, asch-Schafi'i, Abu Hanifa und seine Gefährten. Ata' untersagte dies. Die vorzugswürdige Ansicht ist ihre Gültigkeit, da er religiös verpflichtet ist und über den Rechtsbereich der Scheidung verfügt; seine Scheidung ist daher wirksam, wie die eines geistig Gesunden. Die Entmündigung (Hajr) hinsichtlich seines Vermögens hindert ihn nicht an Handlungen in anderen Bereichen als jenen, in denen er entmündigt ist, wie beim zahlungsunfähigen Schuldner (Muflis).
1255 - Rechtsfall; er sagte: (Und wer zur Scheidung gezwungen wird, für den ist sie nicht bindend.)
Es gibt keine abweichende Überlieferung von Ahmad dahingehend, dass die Scheidung eines Gezwungenen nicht wirksam ist. Dies wurde von 'Umar, 'Ali, Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, Ibn az-Zubair und Jabir ibn Samura überliefert. Dies vertraten auch 'Abd Allah ibn 'Ubaid ibn 'Umair, 'Ikrima, al-Hasan, Jabir ibn Zaid, Shuraih, Ata', Tawus, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, Ibn 'Awn, Ayyub as-Sakhtiyani, Malik, al-Auza'i, asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Thawr und Abu 'Ubaid. Abu Qilaba, asch-Scha'bi, an-Nakha'i, az-Zuhri, ath-Thawri sowie Abu Hanifa und seine beiden Gefährten hielten sie für zulässig; da es eine Scheidung eines religiös Verpflichteten in einem Bereich ist, über den er verfügt, und sie daher wirksam wird (1), wie die Scheidung eines Nicht-Gezwungenen. Unser Gegenbeweis ist das Wort des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): „Wahrlich, Allah hat meiner Gemeinschaft den Fehler, das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurden, erlassen.“ Überliefert von Ibn Maja (2). Und von 'Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein,
(7) In den Ausgaben B und M: „dagegen“ (alayhima). (8) Fehlt in Ausgabe A. (1) Im Original steht: „wirksam“ (fanafadha).
ثلاثًا. لا يَجوزُ عليها (٧) حتى يَعْقِلَ الطَّلاقَ. فقيل له: فإن كانت له زَوْجةٌ صبِيَّةٌ، فقالت: صَيِّرْ أمْرِى إلىَّ. فقال لها: أمرُك بيدك. فقالت: قد اخترتُ نفسى. فقال أحمد: ليس بشىءٍ حتى يكونَ مثلُها يَعقِلُ الطَّلاقَ. وقال أبو بكرٍ: لا يَصِحُّ أن يُوكِّلَ حتى يَبلُغَ. وحكاه عن أحمدَ. [ولَنا، أَنَّ مَن صَحَّ تَصرُّفُه فى شىءٍ ممَّا تَجوزُ الوِكَالةُ فيه بنفسِه، صحَّ تَوكيلُه ووكالتُه فيه، كالبالغِ، وما رُوِىَ عن أحمدَ مِن مَنْعِ ذلك، فهو على الرِّوايةِ التى لا تُجيزُ طَلاقَه، إن شاءَ اللَّهُ تعالى] (٨).
فصل: فأمَّا السَّفِيهُ، فيَقعُ طلاقُه، فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم القاسِمُ بنُ محمَّدٍ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، وأبو حنيفةَ وأصحابُه. ومَنَعَ منه عطاءٌ. والأوْلَى صِحَّتُه؛ لأنَّه مُكلَّفٌ، مَالِكٌ لمَحَلِّ الطَّلاقِ، فوقعَ طلاقُه كالرَّشيدِ، والحَجْرُ عليه فى مالِه لا يَمْنَعُ تَصرُّفَه فى غيرِ ما هو محجورٌ عليه فيه، كالمُفْلِس.
١٢٥٥ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أُكْرِهَ عَلَى الطَّلَاقِ، لَمْ يَلْزَمْهُ)
لا تخْتلِفُ الرِّوايةُ عن أحمدَ، أَنَّ طلاقَ المُكْرَهِ لا يَقعُ. ورُوِىَ ذلك عن عمرَ، وعَلِىٍّ، وابنِ عمرَ، وابنِ عبَّاسٍ، وابنِ الزُّبَيْرِ، وجابرِ بنِ سَمُرَةَ. وبه قال عبدُ اللَّه بنُ عُبَيدِ ابن عُميَرٍ، وعِكْرِمَةُ، والحَسَنُ، وجابرُ بنُ زيدٍ، وشُرَيحٌ، وعطاءٌ، وطاوُسٌ، وعمرُ بنُ عبدِ العزيزِ، وابنُ عَوْنٍ، وأَيُّوبُ السَّخْتِيَانِىُّ، ومالكٌ، والأوْزَاعِىِّ، والشَّافعىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثورٍ، وأبو عُبَيدٍ. وأجازَه أبو قِلَابةَ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ، والثَّورِىُّ، وأبو حنيفةَ وصاحباه؛ لأنَّه طلاقٌ مِن مُكلَّفٍ، فى مَحَلٍّ يَمْلِكُه، فيَنْفُذُ (١)، كطلاقِ غيرِ المُكْرَهِ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّ اللَّهَ وَضَعَ عَنْ أُمَّتِى الْخَطَأَ، وَالنِّسْيَانَ، وَمَا اسْتُكْرِهُوْا عَلَيْهِ". رَوَاه ابنُ ماجَه (٢). وعن عائشةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنها،
(٧) فى ب، م: "عليهما".(٨) سقط من: أ.(١) فى الأصل: "فنفذ".(٢) تقدم تخريجه فى: ١/ ١٤٦.