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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 352

Übersetzung · DE

Seine Augen, und sagte: „Die Götzendiener haben dich ergriffen, dich ins Wasser getaucht und dir befohlen, Allah etwas beizuordnen, und du hast es getan. Sollten sie dich erneut ergreifen, so tu es ihnen gleich.“ Dies wurde von Abu Hafs mit seinem Isnad überliefert (2). 'Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Ein Mensch ist nicht für sich selbst verantwortlich, wenn man ihn aushungert (3), ihn schlägt oder ihn fesselt (4). Dies setzt das Vorliegen einer Handlung voraus, durch die Zwang ausgeübt wird. Was hingegen die bloße Androhung angeht, so gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen dazu. Eine davon besagt, dass dies kein Zwang ist, da das, wofür die Scharia eine Erleichterung vorsah, das ist, was im Hadith von 'Ammar enthalten ist, in dem es heißt: „Sie haben dich ergriffen und ins Wasser getaucht.“ Somit ist das Urteil nur in ähnlichen Fällen feststehend. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Androhung für sich allein bereits Zwang darstellt. Er sagte in der Überlieferung von Ibn Mansur: Die Grenze des Zwangs ist erreicht, wenn man den Tod oder schwere Schläge fürchtet. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Dies vertreten auch Abu Hanifa und asch-Schafi'i; denn Zwang erfolgt nur durch Androhung, da eine bereits erfolgte Bestrafung nicht durch das Handeln dessen, wozu man gezwungen wurde, rückgängig gemacht werden kann, noch ist deren Eintreten zu befürchten. Vielmehr wurde ihm das Handeln unter Zwang erlaubt, um die angedrohte Strafe in der Zukunft abzuwenden, was in beiden Fällen dasselbe ist. Wenn ihm zudem mit dem Tod gedroht wird und er weiß, dass sie ihn töten werden, so ist ihm die Handlung nicht erlaubt, da dies zu seiner Tötung führen würde und er sich selbst in den Untergang stürzen würde. Die Feststellung der Erleichterung durch Zwang würde in diesem Fall nichts nützen; denn wenn er in diesem Zustand die Scheidung ausspricht, wird seine Scheidung wirksam, der Zwingende erreicht sein Ziel und der Schaden trifft den Gezwungenen. Dass Zwang bei jemandem anerkannt wird, der tatsächlich gepeinigt wurde, schließt nicht aus, dass er auch bei anderen anerkannt wird. Es wurde von 'Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) bezüglich eines Mannes überliefert, der sich zum Honigsammeln herabließ (5), wobei seine Frau sich auf das Seil stellte und sagte: „Lass dich dreimal von mir scheiden, sonst schneide ich es durch.“ Er erinnerte sie an Allah und den Islam, doch sie sagte: „Entweder du tust es, oder ich werde es tun.“ Daraufhin ließ er sich dreimal von ihr scheiden, woraufhin er sie wieder zu sich zurücknahm. Dies wurde von Sa'id (6) mit seinem Isnad überliefert. Dies war eine Androhung.

Anmerkungen

(2) Al-Hakim überlieferte es im: Buch der Exegese (Tafsir). Al-Mustadrak 2/357. Ebenso Ibn Jarir in: Exegese der Sure an-Nahl, Vers 106. Tafsir at-Tabari 14/181, 182. Und Ibn Sa'd in: At-Tabaqat al-Kubra 3/249. (3) In den Ausgaben B und M: „auja'tahu min al-ju'“ (du hast ihn durch Hunger gepeinigt). (4) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq, im: Kapitel über die Scheidung des Gezwungenen [sic], aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 6/411. Ebenso von al-Baihaqi überliefert, über den Weg von Sa'id ibn Mansur, im: Kapitel darüber, was als Zwang gilt, aus dem Buch über die Trennung (Khul') und die Scheidung. As-Sunan al-Kubra 7/359. (5) „Yaschtaru 'asalan“: Ihn sammeln (wörtlich: ihn ernten). (6) In: Kapitel darüber, was bezüglich der Scheidung des Gezwungenen überliefert wurde, aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 1/274, 275. Ebenso von al-Baihaqi überliefert, im: Kapitel darüber, was bezüglich der Scheidung des Gezwungenen überliefert wurde, aus dem Buch über die Trennung (Khul') und die Scheidung. As-Sunan al-Kubra 7/357.

Arabisch (Quelle)

عينَيْه، ويقولُ: "أَخَذَكَ الْمُشْركُونَ فَغَطُّوكَ فِى الْمَاءِ، وَأَمَرُوكَ أَنْ تُشْرِكَ بِاللَّهِ، فَفَعَلْتَ، فَإِنْ أخَذُوكَ مَرَّةً أُخْرَى، فَافْعَلْ ذَلِكَ بِهِمْ". رَوَاه أبو حفصٍ بإسْنادِه (٢). وقال عمرُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: ليس الرَّجلُ أمينًا على نفسِه إذا أجَعْتَه (٣)، أو ضربْتَه، أو أوثقْتَه (٤). وهذا يَقْتِضى وجودَ فعلٍ يكونُ به إكراهًا. فأمَّا الوَعِيدُ بمُفْرَدِه، فعن أحمدَ فيه رِوَايتانِ؛ إحداهما، ليس بإكْراهٍ؛ لأنَّ الذى وردَ الشَّرعُ بالرُّخْصةِ معه، هو ما وردَ فى حديثِ عمَّارٍ، وفيه أنَّهم: "أَخَذُوكَ فَغَطُّوكَ فِى الْمَاءِ". فلا يَثْبُتُ الحُكْمُ إلَّا فيما كان مثلَه. والرِّوايةُ الثَّانيةُ، أَنَّ الوَعيدَ بمُفْرَدِه إكْراهٌ. قال فى روايةِ ابنِ منصورٍ: حَدُّ الإِكْراهِ إذا خافَ القَتْلَ، أو ضربًا شديدًا. وهذا قولُ أكثرِ الفقهاءِ. وبه يقولُ أبو حنيفةَ، والشَّافعىُّ؛ لأنَّ الإِكْراهَ لا يَكونُ إلَّا بالوعيد، فإنَّ الماضِىَ مِن العُقُوَبةِ لا يَنْدفِعُ بفِعْلِ ما أُكْرِهَ عليه، ولا يَخْشَى مِن وُقوعِه، وإنَّما أُبِيحَ له فِعلُ المُكْرَهِ عليه دَفْعًا لما يَتَوعَّدُه به مِنَ العقوبةِ فيما بعدُ، وهو فى الموضِعَيْنِ واحدٌ، ولأنَّه متى تَوعَّدَه بالقَتْلِ، وعَلِمَ أنَّه يَقتُلُه، فلم يُبَحْ له الفِعْلُ، أفْضَى إلى قَتْلِه، وإلْقائِه بيده إلى التَّهْلُكَةِ، ولا يُفيدُ ثُبُوتُ الرُّخْصةِ بالإِكْراهِ شيئًا؛ لأنَّه إذا طَلَّقَ فى هذه الحالِ، وقَع طلاقُه، فيَصِلُ المُكْرِهُ إلى مُرادِه، ويَقَعُ الضَّررُ بالمُكْرَهِ، وثبوتُ الإكْراهِ فى حقِّ مَن نِيلَ بشىءٍ مِنَ العذابِ لا يَنْفِى ثُبُوتَه فى حقِّ غيرِه، وقد رُوِىَ عن عُمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فى الذى تَدَلَّى يَشْتارُ عَسَلًا (٥)، فوقَفتِ امرأتُه على الحَبْلِ، وقالت: طلِّقْنِى ثلاثًا، وإلا قطَعْتُه، فذكَّرَها اللَّهَ والإِسْلامَ، فقالت: لَتَفْعَلَنَّ أو لأفْعلَنَّ. فطلَّقَها ثلاثًا، فرَدَّه إليها. رواه سعيدٌ (٦) بإسْنادِه. وهذا كان وَعِيدًا.

Anmerkungen

(٢) وأخرجه الحاكم، فى: كتاب التفسير. المستدرك ٢/ ٣٥٧. وابن جرير، فى: تفسير سورة النحل. الآية ١٠٦. تفسير الطبرى ١٤/ ١٨١، ١٨٢. وابن سعد، فى: الطبقات الكبرى ٣/ ٢٤٩.(٣) فى ب، م: "أوجعته من الجوع".(٤) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب طلاق الكره [كذا]، من كتاب الطلاق. المصنف ٦/ ٤١١. كما أخرجه البيهقى، من طريق سعيد بن منصور، فى: باب ما يكون إكراها، من كتاب الخلع والطلاق. السنن الكبرى ٧/ ٣٥٩.(٥) يشتار عسلا: يجتنيه.(٦) فى: باب ما جاء فى طلاق المكره، من كتاب الطلاق. السنن ١/ ٢٧٤، ٢٧٥.كما أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى طلاق المكره، من كتاب الخلع والطلاق. السنن الكبرى ٧/ ٣٥٧. =

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