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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 353Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Eine Bedingung für den Zwang umfasst drei Aspekte. Erstens: Er muss von jemandem ausgehen, der dazu in der Lage ist, sei es durch staatliche Macht oder durch Überwältigung, wie etwa durch einen Räuber oder Ähnliches. Von asch-Scha'bi wurde überliefert: Wenn ein Räuber ihn zwingt, wird seine Scheidung nicht wirksam, wenn aber der Herrscher ihn zwingt, wird sie wirksam. Ibn 'Uyayna sagte: Dies liegt daran, dass der Räuber ihn töten würde. Die Allgemeinheit dessen, was wir als Beweis für den Zwang angeführt haben, umfasst alle Fälle, und diejenigen, die 'Ammar zwangen, waren keine Räuber. Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte zu 'Ammar: „Sollten sie wiederkommen, so tu es erneut.“ Zudem ist es ein Zwang, der das Wirksamwerden der Scheidung verhindert, genauso wie der Zwang durch einen Räuber (7). Zweitens: Es muss bei ihm die Vermutung überwiegen, dass die angedrohte Strafe tatsächlich eintritt, sollte er der Forderung nicht nachkommen. Drittens: Es muss sich um etwas handeln, das einen erheblichen Schaden verursacht, wie Tötung, schwere Schläge, Fesselung oder lange Gefangenschaft (8). Was hingegen Beschimpfung und Beleidigung betrifft, so gilt dies einhellig nicht als Zwang, ebenso wenig wie das Abnehmen von geringfügigem Besitz. Was leichte Schläge (9) angeht, so gelten sie bei jemandem, dem dies nichts ausmacht, nicht als Zwang. Handelt es sich jedoch [in einigen Fällen] (10) um Menschen mit Würde, in einer Weise, die für den Betroffenen erniedrigend (11), herabwürdigend und in seinem Ansehen schädigend ist, so ist dies wie schwere Schläge bei anderen zu bewerten. Wenn mit der Peinigung seines Kindes gedroht wird, wurde gesagt, dass dies kein Zwang sei (12), da der Schaden eine andere Person trifft. Es ist jedoch wahrscheinlicher, dass dies als Zwang zu werten ist, da dies in seinen Augen schwerer wiegt als der Verlust seines Besitzes; eine Androhung dessen ist Zwang, daher gilt dies ebenso.

Abschnitt: Wenn jemand gezwungen wird, die Scheidung einer Ehefrau auszusprechen, er jedoch eine andere scheidet, so wird diese wirksam, da er nicht dazu gezwungen wurde. Wird er zu einer Scheidung gezwungen, er spricht jedoch drei aus (13), so wird dies ebenfalls wirksam, da er nicht zu den dreien gezwungen wurde. Scheidet er diejenige, zu deren Scheidung er gezwungen wurde, sowie eine andere, so wird die Scheidung der anderen wirksam, nicht jedoch die der ersten. Wenn seine Absicht darin liegt, die (14) Scheidung zu vollziehen,

Anmerkungen

= Und Abu 'Ubaid al-Harawi führte es an in: Gharib al-Hadith 3/322. (7) In den Ausgaben B und M: „al-lusus“ (Räuber). (8) In den Ausgaben A, B und M: „at-tawilain“ (die zwei Langen). (9) In den Ausgaben B und M: „ad-darar“ (der Schaden). (10) In M: „min“ (von) und in A und B ist ein Teil davon ausgefallen. (11) Das heißt: eine Beschreibung für ihn als töricht. (12) In den Ausgaben B und M: „bi-ikrahihi“ (durch seinen Zwang). (13) In der Ausgabe A: „wa-tallaqa“ (und er schied). (14) Ausgefallen in den Ausgaben A, B und M.

Arabisch (Quelle)

فصل: ومِن شَرْطِ الإِكْراهِ ثلاثةُ أُمورٍ؛ أحدُها: أن يكونَ مِن قادرٍ بسُلْطانٍ، أو تَغَلُّبٍ، كاللِّصِّ ونحوِه. وحُكِىَ عَنِ الشَّعْبِىِّ: إن أكْرَهَه اللِّصُّ، لم يَقَعْ طلاقُه، وإن أكْرهَه السُّلطانُ وقَعَ. قال ابنُ عُيَيْنَةَ: لأَنَّ اللِّصَّ يَقتُلُه. وعمومُ ما ذكَرْناه فى دليلِ الإِكْراهِ يَتناولُ الجميِعَ، والذين أكْرَهُوا عَمَّارًا لم يكونوا لُصُوصًا، وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لعمَّارٍ: "إنْ عَادُوا فعُدْ". ولأنَّه إكراهٌ، فمَنَعَ وُقوعَ الطَّلاقِ، كإكْراهِ اللِّصِّ (٧). الثَّانى، أن يَغْلِبَ على ظَنِّه نزولُ الوعيدِ به، إن لم يُجِبْه إلى ما طلَبَه. الثَّالثُ، أن يكونَ ممَّا يسْتَضِرُّ به ضررًا كثيرًا، كالقَتْلِ، والضَّربِ الشَّدِيدِ، والقَيْدِ، والحَبْسِ الطَّوِيلِ (٨)، فأَمَّا الشَّتْمُ، والسَّبُّ، فليس بإكراهٍ، روايةً واحدةً، وكذلك أخْذُ المالِ اليَسِيرِ. فأمَّا الضَّرْبُ (٩) اليَسِيرُ فإن كان فى حَقِّ مَنْ لا يُبالِى به، فليس بإكْراهٍ، وإن كان [فى بعض] (١٠) ذوِى المَرُوءاتِ، على وَجْهٍ يكونُ إخراقًا (١١) بصاحبِه، وغَضًّا له، وشُهْرةً فى حَقِّه، فهو كالضَّرْبِ الكثيرِ فى حَقِّ غيرِه. وإن تُوُعِّدَ بتَعْذيبِ وَلَدِه، فقد قِيلَ: ليس بإكْراهٍ (١٢)؛ لأنَّ الضَّررَ لاحِقٌ بغيرِه، والأَوْلَى أن يكونَ إكراهًا؛ لأنَّ ذلك عندَه أعظمُ مِن أخْذِ مالِه، والوعيدُ بذلك إكراهٌ، فكذلك هذا.

فصل: وإن أُكْرِهَ على طلاقِ امرأةٍ، فطلَّقَ غيرَها، وقعَ؛ لأنَّه غيرُ مُكْرَهٍ عليه. وإن أُكْرِهَ على طَلْقةٍ، فطلَّقَ (١٣) ثلاثًا، وقعَ أيضًا؛ لأنّه لم يُكْرَه على الثَّلاثِ. وإن طلَّقَ مَنْ أُكْرِهَ على طَلاقِها وغيرَها، وقعَ طلاقُ غيرِها دونَها. وإن خَلَصَتْ نِيَّتُه فى إيقاعِ (١٤) الطَّلاقِ

Anmerkungen

= وأورده أبو عبيد الهروى، فى: غريب الحديث ٣/ ٣٢٢.(٧) فى ب، م: "اللصوص".(٨) فى أ، ب، م: "الطويلين".(٩) فى ب، م: "الضرر".(١٠) فى م: "من" وسقط بعض من: أ، ب.(١١) أى وصفا له بالحمق.(١٢) فى ب، م: "باكراهه".(١٣) فى أ: "وطلق".(١٤) سقط من: أ، ب، م.

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