ohne den Zwang abzuwehren, so wird sie wirksam, da er sie beabsichtigte und wählte. Es ist jedoch möglich, dass sie nicht wirksam wird, da die Äußerung für ihn aufgehoben ist und somit nichts als die bloße Absicht verbleibt, wodurch keine Scheidung eintritt. Wenn er die Scheidung ausspricht und in seinem Herzen eine andere als seine Ehefrau beabsichtigt oder in seinem Schwur eine metaphorische Auslegung vornimmt, dann steht ihm diese Auslegung zu, und seine Aussage bezüglich seiner Absicht wird akzeptiert, da der Zwang ein Beweis für seine Auslegung ist. Wenn er keine Auslegung vornimmt, aber sie mit der Scheidung beabsichtigt, so tritt sie nicht ein, da er entschuldigt ist. Die Anhänger von asch-Schafi'i erwähnten eine Ansicht, dass sie wirksam wird, da ihn niemand zu seiner Absicht zwingt. Unser Standpunkt ist, dass er dazu gezwungen ist, daher tritt sie nicht ein, aufgrund der Allgemeinheit der Beweise, die wir angeführt haben, und weil es sein kann, dass ihm in jenem Moment keine Auslegung einfällt, wodurch die Erleichterung (Rukhsa) entfällt.
دونَ دَفْعِ الإِكْراهِ، وقعَ؛ لأنَّه قصَدَه واختارَه، ويَحتمِلُ أن لا يَقَعَ؛ لأنَّ اللَّفظَ مَرْفوعٌ عنه، فلا يَبْقَى إلَّا مُجرّدُ النِّيَّةِ، فلا يَقعُ بها طلاقٌ. وإن طلَّقَ، ونَوَى بقلبِه غيرَ امرأتِه، أو تَأوَّلَ فى يمينِه، فله تأْويلهُ، ويُقبَلُ قولُه فى نِيَّتِه؛ لأنَّ الإِكْراهَ دليلٌ له على تَأْويلِه. وإن لم يتَأوَّلْ وقصدَها بالطَّلاقِ، لم يَقعْ؛ لأنَّه معذورٌ. وذكرَ أصحابُ الشَّافعىِّ وجهًا أنَّه يَقعُ؛ لأنَّه لا مُكْرِهَ له على نِيَّتِه. ولَنا، أنَّه مُكْرهٌ عليه، فلم يَقَعْ؛ لعُمومِ ما ذكَرْنا مِنَ الأدِلَّةِ، ولأنَّه قد لا يَحْضُرُه التَّأويلُ فى تلك الحالِ، فتفُوتُ الرُّخْصةُ.