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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 371Abschnitt

Übersetzung · DE

Dieser Wortlaut wird in seiner isolierten Form nur dort verwendet, wo kein Schaden droht, wie etwa im Wort Allahs des Erhabenen: "Esset und trinket zum Wohl für das, was ihr zu tun pflegtet" (Sure 52:19). Er sagte auch: "So esset es euch wohl und bekömmlich" (Sure 4:4). Es handelt sich also nicht um eine Umschreibung, ebenso wie bei seiner Aufforderung: "Gib mir zu essen". Es unterscheidet sich von "Koste" und "Trinke in kleinen Schlucken", da diese im Kontext von etwas Unangenehmem verwendet werden, wie Allah der Erhabene sagt: "Koste! Du bist ja der Mächtige, der Edle" (Sure 44:49), "Und kostet die Strafe des Brennens" (Sure 8:50) und "Kostet das Berühren von Saqar" (Sure 54:48). Ebenso verhält es sich mit dem "Schlucken", wie Allah der Erhabene sagt: "Er wird es schlucken und es kaum hinunterbringen können" (Sure 14:17). Daher ist es nicht zulässig, das, was ihnen nicht gleicht, mit diesen Ausdrücken gleichzusetzen.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich bin durch dich geschieden (ana minki taliq)" oder die Angelegenheit seiner Ehefrau in deren Hand legt und sie daraufhin sagt: "Du bist geschieden (anta taliq)", dann ist seine Ehefrau nicht geschieden. Dies wurde in einer Überlieferung von al-Athram explizit festgelegt. Dies ist auch die Auffassung von Ibn Abbas, al-Thawri, Abu Ubaid, den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Ähnliches wurde von Uthman ibn Affan, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert. Malik und al-Shafi'i sagten: Sie ist geschieden, wenn er damit die Scheidung beabsichtigt. Ähnliches wurde von Umar, Ibn Mas'ud, Ata, al-Nakha'i, al-Qasim und Ishaq überliefert, weil die Scheidung die Auflösung der Ehe darstellt und dies beiden gemeinsam ist; wenn es also bei einer der beiden Seiten gültig ist, so ist es auch bei der anderen gültig. Es besteht kein Dissens darüber, dass die Scheidung ohne entsprechende Absicht nicht eintritt. Wir entgegnen: Dies ist ein Bereich, in dem die Scheidung durch die Zuschreibung zum Ehemann ohne Absicht nicht eintritt, also tritt sie auch mit Absicht nicht ein, wie bei einem Fremden. Auch weil, wenn er sagen würde: "Ich bin geschieden" ohne "von dir" hinzuzufügen, keine Scheidung einträte; wäre dies ein Bereich für die Scheidung, so müsste sie dadurch eintreten, wie bei der Ehefrau. Zudem ist der Mann der Eigentümer in der Ehe und die Frau das Eigentum; daher tritt die Auflösung des Eigentums nicht ein, indem man die Auflösung dem Eigentümer zuschreibt, wie bei der Freilassung (itq). Darauf deutet auch hin, dass der Mann nicht als "geschieden" (mutallaq) bezeichnet wird, im Gegensatz zur Frau. Ein Mann kam zu Ibn Abbas und sagte: "Ich habe meiner Frau die Verfügungsgewalt über ihre Angelegenheit übertragen, und sie hat mich dreifach geschieden." Da sagte Ibn Abbas: "Möge Allah ihren Regen ausbleiben lassen (khat'a Allahu naw'aha)", denn die Scheidung liegt bei dir und nicht bei ihr gegen dich.

Anmerkungen

(36) Sure at-Tur, Vers 19. (37) Sure an-Nisa, Vers 4. (38) Sure ad-Duhan, Vers 49. (39) Sure al-Anfal, Vers 50. (40) Sure al-Qamar, Vers 48. (41) Sure Ibrahim, Vers 17. (42) Im Original: "waqa'a" (trat ein). (43) Fehlt in: Original, B, M.

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