Dies ist so. Zudem ist es so, dass bei dem, dessen Rede als gültig betrachtet wird, diese ohne die Notwendigkeit einer Absicht ausreicht, sofern sie explizit (sarih) dafür ist, wie beim Verkauf (al-bay'). Dies gilt gleichermaßen, ob er scherzt oder es ernst meint, aufgrund der Worte des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Drei Dinge sind ernst gemeint, wenn man sie ernst meint, und ernst gemeint, wenn man sie im Scherz sagt: die Eheschließung, die Scheidung und der Widerruf der Scheidung." Dies überlieferten Abu Dawud und al-Tirmidhi, welcher sagte: Ein guter (hasan) Hadith. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen ich etwas bewahrt habe, sind sich einig, dass eine ernst gemeinte Scheidung und eine im Scherz vollzogene Scheidung gleich sind. Dies wurde von Umar ibn al-Khattab und Ibn Mas'ud überliefert. Ähnliches wird von Ata' und Ubaida berichtet. Dies vertraten auch al-Shafi'i und Abu Ubaid. Abu Ubaid sagte: Dies ist die Ansicht von Sufyan und den Leuten des Irak. Was jedoch die Begriffe 'Trennung' (firaq) und 'Freigabe' (sarah) betrifft, so beruht dies auf der Meinungsverschiedenheit darüber; wer diese als explizit (sarih) ansieht, lässt die Scheidung damit ohne Absicht eintreten, und wer sie nicht als explizit ansieht, lässt die Scheidung damit nicht eintreten, es sei denn, man beabsichtigt sie; sie haben dann den Rang von versteckten Metaphern (kinayat khafiya).
Abschnitt: Wenn ein Nicht-Araber (a'jami) zu seiner Frau sagt: "Du bist geschieden" (anti taliq), ohne deren Bedeutung zu verstehen, so wird sie nicht geschieden; denn er hat die Scheidung nicht in freier Entscheidung gewählt, weshalb sie nicht eintritt, wie bei einem unter Zwang Handelnden (mukrah). Wenn er jedoch die bei den Arabischsprachigen geltende Verpflichtung beabsichtigt, so tritt sie dennoch nicht ein; denn es ist ihm nicht möglich, etwas zu wählen, was er nicht versteht. Deshalb ist es auch so: Wenn jemand, der die Bedeutung nicht kennt, ein Wort des Unglaubens (kufr) ausspricht, so wird er nicht zum Ungläubigen. Es ist jedoch möglich, dass sie geschieden wird, wenn er deren Verpflichtung beabsichtigt; denn er hat den Wortlaut der Scheidung ausgesprochen, während er die Verpflichtung beabsichtigte, womit er einem Araber gleicht. Dasselbe Urteil gilt, wenn ein Araber sagt: "Bahushtum", ohne dessen Bedeutung zu kennen.
Abschnitt: Wenn er zu seiner Ehefrau und einer fremden Frau sagt: "Eine von euch beiden ist geschieden", oder wenn er zu seiner Schwiegermutter sagt: "Deine Tochter ist geschieden", und sie eine andere Tochter außer seiner Frau hat, oder wenn der Name seiner Frau Zainab ist und er sagt: "Zainab ist geschieden", dann ist seine Ehefrau geschieden; denn er hat keine Befugnis, eine andere als sie zu scheiden. Wenn er sagt: "Ich meinte die fremde Frau", so wird er darin nicht für wahr gehalten. Ahmad hat dies explizit festgehalten.
(1) In B und M: "kanat". (2) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel 'Über die Scheidung im Scherz', aus dem Buch al-Nikah. Sunan Abi Dawud 1/507. Sowie von al-Tirmidhi im Kapitel 'Was über die Ernsthaftigkeit und den Scherz bei der Scheidung überliefert wurde', aus dem Buch al-Talaq. Aridat al-Ahwadhi 5/156, 157. Ebenso von Ibn Maja überliefert im Kapitel 'Wer scheidet, heiratet oder widerruft spielerisch', aus dem Buch al-Talaq. Sunan Ibn Maja 1/658. (3) Aus A, B und M ausgelassen. (4) D.h.: al-Salmani. Dies wurde bereits bei 1/93 erwähnt.
ذلك. ولأنَّ ما يُعتبَرُ له القَول يُكْتَفَى فيه به، مِن غيرِ نِيَّةٍ، إذا كان (١) صريحًا فيه، كالبيعِ. وسواء قَصَدَ المَزْحَ أو الجِدَّ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ثَلَاثٌ جِدُّهُنَّ جِدٌّ وَهَزْلُهُنَّ جِدٌّ؛ النِّكَاحُ، وَالطَّلَاقُ، وَالرَّجْعَةُ". روَاه أبو داودَ، والتِّرمِذِىُّ (٢)، وقال: حديثٌ حَسَنٌ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كُلُّ (٣) مَن أحفظُ عنه من أهلِ العلمِ، على أنَّ جِدَّ الطَّلاقِ وهَزْلَه سواءٌ. رُوِىَ هذا عن عمرَ بنِ الخطَّابِ، وابنِ مسعودٍ. ونحوُه عن عَطاءٍ، وعَبِيدَةَ (٤). وبه قال الشَّافعىُّ، وأبو عُبَيدٍ. قال أبو عُبَيْدٍ: وهو قولُ سفيانَ، وأهلِ العراقِ. فأَمَّا لفظُ الفِرَاقِ والسَّراحِ، فيَنْبَنِى على الخلافِ فيه؛ فَمَنْ جعله صَريحًا أوقعَ به الطَّلاقَ مِن غيرِ نِيَّةٍ، ومَن لم يَجْعلْه صريحًا لم يُوقِعْ به الطَّلاقَ حتى يَنْوِيَه، ويَكونُ بمنزلةِ الكناياتِ الخَفِيَّةِ.
فصل: فإن قال الأعْجَمِىُّ لامرأتِه: أنتِ طالقٌ، ولا يَفْهَمُ معناه، لم تَطْلُقْ؛ لأنَّه ليس بمُخْتارٍ للطَّلاقِ، فلم يَقَعْ طلاقُه، كالمُكْرَهِ. فإن نَوَى مُوجِبَه عندَ أهلِ العربيَّةِ، لم يَقعْ أيضًا؛ لأنَّه لا يَصحُّ منه اخْتيارُ ما لا يَعلمُه، ولذلك لو نطقَ بكلمةِ الكُفْرِ مَنْ لا يَعلمُ معناها لم يَكْفُرْ. ويَحْتمِلُ أن تَطْلُقَ إذا نَوَى مُوجِبَها؛ لأنَّه لَفَظَ بالطَّلاقِ ناويًا مُوجِبَه، فأشْبَهَ العربِىَّ. وكذلك الحُكمُ إذا قال العربِىُّ: بهشتم. وهو لا يَعلمُ معناها.
فصل: فإن قال لزوجتِه وأجْنبِيَّةٍ: إحداكما طالقٌ. أو قال لحَماتِه: ابنتُك طالقٌ. ولها بنتٌ سِوَى امرأتِه. أو كان اسمُ زوجتِه زينبُ، فقال: زينبُ طالقٌ. طَلُقَتْ زوجتُه؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ طلاقَ غيرِها. فإن قال: أرَدْتُ الأجْنبِيَّةَ. لم يُصَدَّقْ. نَصَّ عليه
(١) فى ب، م: "كانت".(٢) أخرجه أبو داود فى: باب فى الطلاق على الهزل، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٥٠٧. والترمذى، فى: ياب ما جاء فى الجد والهزل فى الطلاق، من كتاب الطلاق. عارضة الأحوذى ٥/ ١٥٦، ١٥٧.كما أخرجه ابن ماجه، فى: باب من طلق أو نكح أو راجع لاعبا، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٥٨.(٣) سقط من: أ، ب، م.(٤) أى: السلمانى. وتقدم فى: ١/ ٩٣.