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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 391174 - Problemstellung: Er sagte: (Wenn ihr Abfall vom Glauben nach dem Vollzug der Ehe geschah, so hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Wenn sie nicht zum Islam zurückkehrt, bis ihre Wartezeit ('idda) verstrichen ist, wird ihre Ehe annulliert. Wenn er derjenige war, der [nach dem Vollzug der Ehe] vom Glauben abfiel und nicht zum Islam zurückkehrte, bis ihre Wartezeit verstrichen war, so wird die Ehe ab dem Zeitpunkt annulliert, an dem sich die Religionen unterschieden.)

Übersetzung · DE

Das Wesentliche hierbei ist: Wenn einer der Ehegatten vor dem Vollzug der Ehe vom Glauben abfällt (Ridda), so wird die Ehe aufgehoben, nach der Auffassung der Allgemeinheit der Gelehrten. Es wurde jedoch von Dawud überliefert, dass sie nicht durch den Abfall vom Glauben aufgehoben wird, da das ursprüngliche Prinzip das Fortbestehen der Ehe ist. Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Und haltet nicht an den Ehebanden der Ungläubigen fest} (1). Und er, der Erhabene, sprach: {Und holt sie nicht zu den Ungläubigen zurück; weder sind sie für sie erlaubt, noch sind sie für sie erlaubt} (1). Zudem ist es eine Verschiedenheit der Religion, die den Geschlechtsverkehr untersagt, was die Aufhebung der Ehe zur Folge hat, so als ob sie den Islam annähme, während sie unter einem Ungläubigen ist. Danach ist zu prüfen: Wenn die Frau die Abtrünnige ist, so steht ihr kein Brautgeld zu, da die Aufhebung von ihrer Seite ausgeht. Wenn jedoch der Mann der Abtrünnige ist, so ist er zur Zahlung des halben Brautgeldes verpflichtet, da die Aufhebung von seiner Seite ausgeht, was dem Fall ähnelt, als ob er die Scheidung vollzöge. Wenn die Festlegung des Brautgeldes ungültig war, so ist er zur Zahlung des halben Brautgeldes der Gleichwertigkeit (Mahr al-Mithl) verpflichtet (2).

1174 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn ihr Abfall vom Glauben nach dem Vollzug der Ehe erfolgt, so steht ihr kein Unterhalt zu. Wenn sie nicht zum Islam zurückkehrt, bis ihre Wartezeit (Idda) verstrichen ist, so wird ihre Ehe aufgehoben. Und wenn er der Abtrünnige ist [nach dem Vollzug der Ehe] (1) und nicht zum Islam zurückkehrt, bis ihre Wartezeit verstrichen ist, so wird die Ehe aufgehoben, und zwar seit dem Zeitpunkt, als die Religionen verschieden wurden."

Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad für den Fall, dass einer der Ehegatten nach dem Vollzug der Ehe vom Glauben abfällt, entsprechend der Uneinigkeit darüber, wenn einer der beiden ungläubigen Ehegatten den Islam annimmt. In einer (Überlieferung) wird die Trennung sofort vollzogen. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik. Dies wurde auch von al-Hasan, Umar ibn Abd al-Aziz, ath-Thawri, Zufar, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir berichtet; denn was die Aufhebung der Ehe zur Folge hat, ist sowohl vor als auch nach dem Vollzug der Ehe gleich, wie beim Stillen. Die zweite (Überlieferung) besagt, dass es bis zum Ablauf der Wartezeit ausgesetzt bleibt; wenn der Abtrünnige vor deren Ablauf den Islam annimmt, so verbleiben sie in der Ehe. Wenn er jedoch nicht den Islam annimmt, bis sie verstrichen ist, so ist die Ehe seit dem Zeitpunkt der Verschiedenheit der Religionen endgültig aufgelöst. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i; denn es handelt sich um eine Äußerung, durch die eine Trennung eintritt. Wenn dies nach dem Vollzug der Ehe geschieht, ist es zulässig, dass es bis zum Ablauf der Wartezeit ausgesetzt wird, wie bei der widerruflichen Scheidung, oder aufgrund der Verschiedenheit der Religion nach dem Vollzug der Ehe, was die sofortige Aufhebung nicht zwingend macht, wie bei der Annahme des Islam einer Frau aus dem Kriegsbiet (Harbiya), die unter einem Mann aus dem Kriegsgebiet verheiratet ist. Sein Vergleich mit der Annahme des Islam durch einen der Ehegatten ist näherliegend als sein Vergleich mit dem Stillen.

Anmerkungen

(1) Sure al-Mumtahina 10. (2) Im Original: „al-mahr“. (1) Aus A, B und M weggelassen.

Arabisch (Quelle)

وجملةُ ذلك أنَّه إذا ارْتَدَّ أحدُ الزَّوْجَيْنِ قبلَ الدُّخولِ، انْفَسخَ النِّكاحُ، فى قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ، إلَّا أنَّه حُكِىَ عن داودَ، أنَّه لا ينْفَسِخُ بالرِّدَّةِ؛ لأنَّ الأَصْلَ بقاءُ النِّكاحِ. ولَنا، قولُ اللَّهِ تعالى: {وَلَا تُمْسِكُوا بِعِصَمِ الْكَوَافِرِ} (١). وقال تعالى: {فَلَا تَرْجِعُوهُنَّ إِلَى الْكُفَّارِ لَا هُنَّ حِلٌّ لَهُمْ وَلَا هُمْ يَحِلُّونَ لَهُنَّ} (١). ولأنَّه اخْتلافُ دِينٍ يمنعُ الإصابةَ، فأوْجَبَ فَسْخَ النِّكاحِ، كما لو أسْلَمَتْ تحتَ كافرٍ. ثمَّ ينظَرُ؛ فإن كانت المرأةُ هى المُرْتَدّةَ، فلا مَهْرَ لها؛ لأنَّ الفَسْخَ من قِبَلِها، وإن كان الرجلُ هو المُرْتَدَّ، فعليه نِصْفُ المَهْرِ؛ لأنَّ الفَسْخَ من جِهَتِه، فأشْبَهَ ما لو طَلَّقَ، وإن كانت التَّسْمِيةُ فاسدةً، فعليه نِصْفُ [مَهْرِ المِثْلِ] (٢).

١١٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَتْ رِدَّتُهَا بَعْد الدُّخولِ، فَلا نَفَقَةَ لَهَا. وَإِنْ لَمْ تُسْلِمْ حَتَّى انْقَضَت عِدَّتهَا، انْفَسَخ نِكَاحُهَا، وَلَو كَانَ هُوَ المُرْتَدَّ [بَعْد الدُّخولِ] (١)، فَلَمْ يَعُدْ إِلَى الْإِسْلَامِ حَتَّى انْقَضَت عِدَّتُهَا، انْفَسَخ النِّكَاحُ مُنْذُ اخْتَلَفَ الدِّينَانِ)

اخْتلَفتِ الرِّوايَةُ عن أحمدَ، فيما إذا ارْتَدَّ أحدُ الزَّوْجيْنِ بعدَ الدُّخولِ، حسب اخْتِلافِها فيما إذا أسْلَمَ أحدُ الزَّوْجيْنِ الكافِرَيْنِ، ففى إحْداهما تُتَعَجَّلُ الفُرْقةُ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، ومالكٍ. ورُوِى ذلك عن الحسنِ، وعمرَ بن عبد العزيزِ، والثَّوْرِىِّ، وزُفَرَ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ الْمُنْذِرِ؛ لأنَّ ما أوْجَبَ فَسْخَ النِّكاحِ اسْتَوَى فيه ما قبلَ الدُّخولِ وبعدَه، كالرَّضَاعِ. والثانية، يَقِفُ على انْقِضاءِ العِدّةِ، فإن أسْلَمَ المُرْتَدُّ قبلَ انْقِضائِها، فهما على النِّكاحِ، وإن لم يُسْلِمْ حتَّى انْقَضتْ، بانَتْ مُنْذُ اخْتَلَفَ الدِّينان. وهذا مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه لَفْظٌ تَقَعُ به الفُرْقةُ، فإذا وُجِدَ بعدَ الدخولِ، جاز أن يَقِفَ على انْقِضاءِ العِدَّةِ، كالطَّلاقِ الرَّجْعِىِّ، أو اخْتلافِ دِينٍ بعدَ الإِصابةِ، فلا يُوجِبُ فَسْخَه فى الحال، كإِسْلامِ الحَرْبِيَّةِ تحتَ الحَرْبى، وقياسُه على إِسْلامِ أَحَدِ الزَّوْجينِ أقْرَبُ من

Anmerkungen

(١) سورة الممتحنة ١٠.(٢) فى الأصل: "المهر".(١) سقط من: أ، ب، م.

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