Abschnitt: Wenn sie unterschiedlicher Meinung sind, und der Ehemann sagt: „Ich habe mit dem Ausdruck der Wahl und ‚Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand‘ nicht die Scheidung beabsichtigt“, und sie sagt: „Doch, du hast sie beabsichtigt“, so gilt seine Aussage; denn er kennt seine Absicht am besten, und es gibt keinen Weg, sie zu erkennen, außer von seiner Seite, es sei denn, es ist die Antwort auf eine Frage oder es gibt einen Hinweis auf die Umstände. Wenn er sagt: „Du hast nicht die Scheidung beabsichtigt, als du dich selbst gewählt hast“, und sie sagt: „Doch, ich habe sie beabsichtigt“, so gilt ihre Aussage; aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben. Wenn sie sagt: „Ich habe mich selbst gewählt“ und er das Vorliegen der Wahl durch sie bestreitet, so gilt seine Aussage; denn er leugnet dies, und es ist etwas, das er wissen kann, während sie die Möglichkeit hat, Beweise dafür beizubringen, was dem Fall gleicht, in dem er ihre Scheidung vom Betreten des Hauses abhängig macht, sie dies behauptet und er es bestreitet.
Abschnitt: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: „Du bist mir verboten“ (anti 'alayya haram) und dies unbestimmt lässt, so ist dies ein Zihar (Rückenvergleich). Asch-Schafi'i sagte: Es obliegt ihm nichts. Er hat eine weitere Auffassung: Es obliegt ihm eine Sühneleistung (kaffara) für einen Eid, obwohl es kein Eid ist. Abu Hanifa sagte: Es ist ein Eid. Dies wurde von Abu Bakr, 'Umar ibn al-Khattab und Ibn Mas'ud – möge Allah mit ihnen zufrieden sein – überliefert. Sa'id sagte: Khalid ibn 'Abd Allah berichtete uns von Juwaybir, von ad-Dahhak, dass Abu Bakr, 'Umar und Ibn Mas'ud bezüglich des Begriffs „Haram“ sagten: Es ist ein Eid. Dies vertraten auch Ibn 'Abbas, Sa'id ibn al-Musayyib und Sa'id ibn Jubayr. Von Ahmad gibt es eine Überlieferung, die darauf hindeutet; denn Allah der Erhabene sagte: „Warum verbietest du, was Allah dir erlaubt hat?“ (Sure at-Tahrim 1). Dann sagte Er: „Allah hat euch die Auflösung eurer Eide vorgeschrieben“ (Sure at-Tahrim 2). Und Ibn 'Abbas sagte: „Ihr habt an dem Gesandten Allahs ein schönes Vorbild“ (Sure al-Ahzab 21). Und weil es eine Untersagung des Erlaubten ist, ähnelt es der Untersagung einer Sklavin. Wir hingegen sagen: Es ist eine Untersagung der Ehefrau ohne Scheidung, daher ist für sie eine Sühneleistung für den Zihar verpflichtend, so als ob er sagte: „Du bist mir verboten wie der Rücken meiner Mutter.“ Wenn er jedoch etwas anderes als den Zihar beabsichtigt hat, so ist die von Ahmad in der Überlieferung einer Gruppe dargelegte Ansicht, dass es ein Zihar ist, ob er nun die Scheidung beabsichtigt hat oder nicht. Al-Khiraqi erwähnte dies an einer anderen Stelle als dieser. Zu denjenigen, die sagten, dass es ein Zihar ist, gehören 'Uthman ibn 'Affan, Ibn 'Abbas, Abu Qilaba, Sa'id ibn Jubayr, Maymun ibn Mihran und al-Batti. Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn 'Abbas bezüglich des Wortes „Haram“, dass es die Freilassung eines Sklaven erfordert, und wenn er dazu nicht in der Lage ist, dann das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder die Speisung von sechzig Armen. Und weil es ein expliziter Ausdruck für ihr Verbot ist, ist es ein Zihar, auch wenn er etwas anderes beabsichtigte, wie bei seinem Ausspruch: „Du bist mir wie der Rücken meiner Mutter“. Von Ahmad wird überliefert, dass es eine Scheidung ist, wenn er damit die Scheidung beabsichtigte. Er sagte: „Wenn er sagt: ‚Was Allah mir erlaubt hat, ist mir verboten‘ und damit die Scheidung meint, so fürchte ich, dass es eine dreifache ist, aber ich gebe keine Rechtsauskunft (Fatwa) darüber.“ Dies ist wie sein Ausspruch über die eindeutigen Metaphern (kinayat), so als hätte er es zu einer der Metaphern der Scheidung gemacht, durch die die Scheidung eintritt, wenn er sie beabsichtigt hat. Al-Baghawi überlieferte von ihm über einen Mann, der zu seiner Frau sagte: „Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand“, worauf sie antwortete: „Ich bin dir verboten.“ Er hat sie sich also für ihn verboten gemacht. Er wertete dies von ihr als eine Metapher für die Scheidung, so ist es ebenso vom Mann. Ibn 'Aqil wählte dies aus. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Dies wurde auch von Ibn Mas'ud überliefert. Zu denen, von denen überliefert ist, dass es eine dreifache Scheidung ist, gehören 'Ali, Zayd ibn Thabit, Abu Hurayra, al-Hasan al-Basri und Ibn Abi Layla. Dies ist die Lehrmeinung von Malik bei einer bereits vollzogenen Ehe (madkhul biha); denn die Scheidung ist eine Art des Verbots, daher ist es zulässig, sie metaphorisch auszudrücken, wie bei seinem Ausspruch: „Du bist abgetrennt (ba'in).“ Wenn er die Scheidung nicht beabsichtigt hat, so ist es keinesfalls eine Scheidung; denn es ist kein expliziter Ausdruck für die Scheidung, wenn er also nicht beabsichtigt hat, tritt durch ihn keine Scheidung ein, wie bei allen anderen Metaphern. Und wenn wir sagen, dass es eine Metapher für die Scheidung ist und er sie beabsichtigt hat, so ist ihr Urteil das Urteil der Metaphern.
(23) In A, B, M: „ma'rifatihi“ (dessen Erkennen). (24) In den Manuskripten: „tanwi“ (du beabsichtigst). (25) In B, M: „bi-ikhtiyar“ (durch die Wahl). (26) In: Bab al-batta wa al-bariyya wa al-haliyya wa al-haram (Kapitel über die endgültige Trennung, die 'Bariyya', die 'Haliyya' und das 'Haram'), aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 1/389. Ebenso von Ibn Abi Shayba herausgegeben, in: Bab man qala: al-haram yamin wa laysat bi-talaq (Kapitel über denjenigen, der sagte: Das ‚Haram‘ ist ein Eid und keine Scheidung), aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/74. (27) Sure at-Tahrim 1. (28) Sure at-Tahrim 2. (29) Sure al-Ahzab 21.
فصل: إِذَا اخْتلَفا، فقال الزَّوجُ: لم أنْوِ الطَّلاقَ بلفظِ الاخْتيارِ وأمرُكِ بيدِك. وقالت: بل نَوَيْتَ. كان القوُل قولَه؛ لأنَّه أعلمُ بِنِيَّتِه، ولا سبيلَ إلى مَعْرفتِها (٢٣) إِلَّا مِن جِهَتِه، ما لم يَكُنْ جوابَ سؤالٍ، أو معها دَلالةُ حالٍ. وإن قال: لم تَنْوِى (٢٤) الطَّلاقَ باخْتِيارِكِ (٢٥) نفسَك. وقالتْ: بل نَوَيْتُ. فالقولُ قولُها؛ لما ذكَرْناه. وإن قالتْ: قد اخْتَرْتُ نفسِى. وأنْكَرَ وجودَ الاخْتيارِ منها، فالقولُ قولُه؛ لأنَّه مُنْكِرٌ له، وهو ممَّا يُمْكِنُه عِلْمُه، ويُمْكِنُها إقامةُ البَيِّنَةِ عليه، فأشْبَهَ ما لو علَّقَ طلاقَها على دُخولِ الدَّار، فادَّعَتْه، فأنْكَرَه.
فصل: إذا قال لزَوْجتِه: أنتِ علىَّ حرامٌ. وأطلقَ، فهو ظِهَارٌ. وقال الشَّافعىُّ: لا شىءَ عليه. وله قولٌ آخَرُ: عليه كفارةُ يَمِينٍ، وليس بِيَمِينٍ. وقال أبو حنيفةَ: هو يَمينٌ. وقد رُوِىَ ذلك عن أبى بكرٍ، وعمرَ بنْ الخطّابِ، وابنِ مسعودٍ، رَضِىَ اللَّه عنهم. وقال سعيدٌ (٢٦): حدَّثنا خالدُ بنُ عبدِ اللَّهِ، عن جُوَيْبِرٍ، عن الضَّحَّاكِ، أَنَّ أبا بكرٍ، وعمرَ، وابنَ مسعودٍ قالوا فى الحرامِ: يمينٌ. وبه قال ابنُ عبّاسٍ، وسعيدُ بنُ المُسَيَّبِ، وسعيدُ بنُ جُبَيرٍ. وعن أحمدَ ما يدَلُّ. على ذلك؛ لأنَّ اللَّه تعالى قالَ: {لِمَ تُحَرِّمُ مَا أَحَلَّ اللَّهُ لَكَ} (٢٧). ثم قال: {قَدْ فَرَضَ اللَّهُ لَكُمْ تَحِلَّةَ أَيْمَانِكُمْ} (٢٨). وقال ابنُ عباس: {لَقَدْ كَانَ لَكُمْ فِى رَسُولِ اللَّهِ أُسْوَةٌ حَسَنَةٌ} (٢٩). ولأنَّه تَحْريمٌ للحلالِ، أشْبَهَ تحريمَ الأَمَةِ. ولَنا، أنَّه تَحْريمٌ للزَّوجةِ بغيرِ طَلاقٍ، فوَجَبَتْ به كفَّارةُ
(٢٣) فى أ، ب، م: "معرفته".(٢٤) فى النسخ: "تنو".(٢٥) فى ب، م: "باختيار".(٢٦) فى: باب البتة والبرية والحلية والحرام، من كتاب الطلاق. السنن ١/ ٣٨٩.كما أخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب من قال: الحرام يمين وليست بطلاق، من كتاب الطلاق. المصنف ٥/ ٧٤.(٢٧) سورة التحريم ١.(٢٨) سورة التحريم ٢.(٢٩) سورة الأحزاب ٢١.