des Zihars, wie wenn er sagt: „Du bist mir verboten wie der Rücken meiner Mutter.“ Wenn er jedoch etwas anderes als den Zihar beabsichtigt hat, so ist die von Ahmad in der Überlieferung einer Gruppe dargelegte Ansicht, dass es ein Zihar ist, ob er nun die Scheidung beabsichtigt hat oder nicht. Al-Khiraqi erwähnte dies an einer anderen Stelle als dieser. Zu denjenigen, die sagten, dass es ein Zihar ist, gehören 'Uthman ibn 'Affan, Ibn 'Abbas, Abu Qilaba, Sa'id ibn Jubayr, Maymun ibn Mihran und al-Batti. Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn 'Abbas bezüglich des Wortes „Haram“, dass es die Freilassung eines Sklaven erfordert, und wenn er dazu nicht in der Lage ist, dann das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder die Speisung von sechzig Armen. Und weil es ein expliziter Ausdruck für ihr Verbot ist, ist es ein Zihar, auch wenn er etwas anderes beabsichtigte, wie bei seinem Ausspruch: „Du bist mir wie der Rücken meiner Mutter.“ Von Ahmad wird überliefert, dass es eine Scheidung ist, wenn er damit die Scheidung beabsichtigte. Er sagte: „Wenn er sagt: ‚Was Allah mir erlaubt hat, ist mir verboten‘ und damit die Scheidung meint, so fürchte ich, dass es eine dreifache ist, aber ich gebe keine Rechtsauskunft (Fatwa) darüber.“ Dies ist wie sein Ausspruch über die eindeutigen Metaphern (kinayat), so als hätte er es zu einer der Metaphern der Scheidung gemacht, durch die die Scheidung eintritt, wenn er sie beabsichtigt hat. Al-Baghawi überlieferte von ihm über einen Mann, der zu seiner Frau sagte: „Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand“, worauf sie antwortete: „Ich bin dir verboten.“ Er hat sie sich also für ihn verboten gemacht. Er wertete dies von ihr als eine Metapher für die Scheidung, so ist es ebenso vom Mann. Ibn 'Aqil wählte dies aus. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Dies wurde auch von Ibn Mas'ud überliefert. Zu denen, von denen überliefert ist, dass es eine dreifache Scheidung ist, gehören 'Ali, Zayd ibn Thabit, Abu Hurayra, al-Hasan al-Basri und Ibn Abi Layla. Dies ist die Lehrmeinung von Malik bei einer bereits vollzogenen Ehe (madkhul biha); denn die Scheidung ist eine Art des Verbots, daher ist es zulässig, sie metaphorisch auszudrücken, wie bei seinem Ausspruch: „Du bist abgetrennt (ba'in).“ Wenn er die Scheidung nicht beabsichtigt hat, so ist es keinesfalls eine Scheidung; denn es ist kein expliziter Ausdruck für die Scheidung, wenn er also nicht beabsichtigt hat, tritt durch ihn keine Scheidung ein, wie bei allen anderen Metaphern. Und wenn wir sagen, dass es eine Metapher für die Scheidung ist und er sie beabsichtigt hat, so ist ihr Urteil das Urteil der Metaphern.
(30) Fehlt in: Al-Asl, A. (31) Ebenso herausgegeben von 'Abd ar-Razzaq, in: Bab al-haram (Kapitel über das ‚Haram‘), aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 6/404. (32) Fehlt in: B, M. (33) Das „wa“ (und) fehlt in: Al-Asl, B, M. (34) In B, M: „'an“ (über). (35) 'Abd Allah ibn Muhammad ibn 'Abd al-'Aziz. Siehe: Tabaqat al-Hanabila 1/190.
الظِّهارِ، كما لو قال: أنتِ علىَّ (٣٠) حرامٌ كظهرِ أُمِّى. فأمَّا إن نَوَى غيرَ الظِّهارِ، فالمَنْصُوصُ عن أحمدَ، فى روايةِ جماعةٍ، أنَّه ظِهارٌ، نَوَى الطَّلاقَ أو لم ينْوِه. وذكَرَه الخِرَقِىُّ فى موضعٍ غيرِ هذا. وممَّن قال إنَّه ظهارٌ؛ عثمانُ بنُ عفانَ، وابنُ عبّاسٍ، وأبو قِلَابَةَ، وسعيدُ بنُ جُبَيرٍ، وميمونُ بنُ مِهْرَانَ، والبَتِّىُّ. رَوَى الأثْرَمُ، بإسنادِه عن ابنِ عبَّاسٍ، فى الحرامِ، أنَّه تَحْرِيرُ رَقَبةٍ، فإن لم يَجِدْ فصيامُ شهرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ، أو إطْعامُ سِتِّينَ مسكينًا (٣١). ولأنَّه صَرِيحٌ فى تَحْرِيمِها، فكان ظِهارًا، وإن نَوَى غيرَه، كقوله: أنتِ علىَّ كظهرِ أُمِّى. وعن أحمد؛ أنَّه إذا نَوَى به (٣٢) الطَّلاقَ، كان طلاقًا. وقال (٣٣): إذا قال: ما أحَلَّ اللَّهُ علىَّ (٣٤) حَرامٌ. يَعْنِى به الطَّلاقَ، أخافُ أن يكونَ ثلاثًا، ولا أُفْتِى به. وهذا مثلُ قولِه فى الكناياتِ الظَّاهرةِ، فكأنَّه جَعلَه مِن كناياتِ الطَّلاقِ، يَقَعُ به الطَّلاقُ إذا نَوَاه. ونقلَ عنه البَغَوِىُّ (٣٥) فى رجلٍ قال لامرأتِه: أمْرُكِ بيدِكِ. فقالتْ: أنا عليك حَرامٌ. فقد حُرِّمَتْ عليه. فجعلَه منها كنايةً فى الطَّلاقِ، فكذلك مِن الرَّجلِ. واختارَه ابنُ عَقِيلٍ. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، والشَّافعىِّ. ورُوِىَ ذلك عن ابنِ مسعودٍ. وممن رُوِىَ عنه أنَّه طلاقُ ثلاثٍ؛ عَلِىٌّ، وزيدُ بنُ ثابتٍ، وأبو هُرَيْرةَ، والحَسَنُ البَصْرِىُّ، وابنُ أبى لَيْلَى. وهو مذهبُ مالكٍ فى المَدْخُولِ بها؛ لأنَّ الطَّلاقَ نوعُ تَحْريمٍ، فصحَّ أن يُكْنَى به عنه، كقولِه: أنتِ بائنٌ. فأمَّا إن لم يَنْوِ الطَّلاقَ، فلا يَكونُ طلاقًا بحالٍ؛ لأنَّه ليس بصَرِيحٍ فى الطَّلاقِ، فإذا لم يَنْوِ معه، لم يَقَعْ به طلاقٌ، كسائرِ الكناياتِ. وإن قُلْنا: إنَّه كنايةٌ فى الطَّلاقِ. وَنوَى به، فحُكْمُه حُكْمُ الكناياتِ
(٣٠) سقط من: الأصل، أ.(٣١) وأخرجه عبد الرزاق، فى: باب الحرام، من كتاب الطلاق. المصنف ٦/ ٤٠٤.(٣٢) سقط من: ب، م.(٣٣) سقطت الواو من: الأصل، ب، م.(٣٤) فى ب، م: "عن".(٣٥) عبد اللَّه بن محمد بن عبد العزيز. انظر: طبقات الحنابلة ١/ ١٩٠.