der offensichtlichen, gemäß dem bereits erwähnten Meinungsunterschied darüber. Dies ist die Ansicht von Malik, Abu Hanifa und asch-Schafi'i, jeweils auf der Grundlage ihrer eigenen Prinzipien. Es ist möglich, dies auf die versteckten Metaphern (kinayat al-khafiyya) zu beziehen, wenn wir sagen, dass die Wiederaufnahme (raj'a) verboten ist; denn das Mindeste, womit die Ehefrau verboten wird, ist eine widerrufbare Scheidung (talaq raj'i), daher wurde es auf die Gewissheit (yaqin) zurückgeführt. Von Ahmad wurde etwas überliefert, das darauf hinweist; er sagte nämlich: „Wenn er sagt: ‚Du bist mir verboten‘, und damit die Scheidung meint, so ist es eine einzige.“ Dies wurde auch von 'Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und az-Zuhri überliefert. Von Masruq, Abu Salama ibn 'Abd ar-Rahman und asch-Sha'bi wurde überliefert: „Es ist nichts“, weil es eine Aussage ist, in der er lügt. Dies wird jedoch durch den Zihar entkräftet; denn dieser ist eine verwerfliche und verlogene Aussage, und doch hat er die Sühneleistung (kaffara) verpflichtend gemacht. Außerdem ist dies ein Vollzug der Scheidung, daher ähnelt es seinem Ausspruch: „Du bist abgetrennt (ba'in)“ oder „Du bist geschieden (taliq).“ Von Ahmad wurde überliefert, dass es, wenn er damit einen Schwur (yamin) beabsichtigt, ein Schwur ist. Er sagte nämlich in der Überlieferung von Muhanna: „Wenn er sagt: ‚Du bist mir verboten‘ und einen Schwur beabsichtigt und sie dann vier Monate lang verlässt...“ Er sagte: „Es ist ein Schwur, und das Ila (der Eidesverzicht auf den Geschlechtsverkehr) besteht lediglich darin, dass er bei Allah schwört, sich seiner Frau nicht zu nähern.“ Das Äußere davon deutet darauf hin, dass es ein Schwur ist, wenn er einen Schwur beabsichtigt. Dies ist die Lehrmeinung von Ibn Mas'ud und die Ansicht von Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Zu denjenigen, von denen überliefert ist, dass darauf die Sühneleistung für einen Schwur folgt, gehören: Abu Bakr as-Siddiq, 'Umar, Ibn 'Abbas, 'A'ischa, Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, 'Ata', Tawus, Sulayman ibn Yasar, Qatada und al-Awza'i. In dem, worüber Konsens besteht, wird von Sa'id ibn Jubayr überliefert, dass er Ibn 'Abbas sagen hörte: „Wenn ein Mann seine Frau für sich selbst für verboten erklärt, so ist es ein Schwur, für den er eine Sühneleistung erbringt.“ Er sagte: „Gewiss, ihr habt an dem Gesandten Allahs ein schönes Vorbild.“ Und weil Allah, der Erhabene, sagte: „O Prophet, warum verbietest du, was Allah dir erlaubt hat...“ Er machte also das Verbotene zu einem Schwur. Und die Bedeutung seines Ausspruchs „er beabsichtigte einen Schwur“ – und Allah weiß es am besten – ist, dass er mit seinem Ausspruch „Du bist mir verboten“ beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu unterlassen und sie zu meiden, und er setzte dies an die Stelle seines Ausspruchs: „Bei Allah, ich werde keinen Geschlechtsverkehr mit dir haben.“
(36) Im Original, A: „ar-raj'iyya“ (die widerrufbare). (37) In B, M: „wujibat“ (sie wurde verpflichtend). (38) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel: „Warum verbietest du, was Allah dir erlaubt hat?“, aus dem Buch der Scheidung. Sahih al-Bukhari 7/56. Und Muslim, in: Kapitel über die Pflicht zur Sühneleistung für denjenigen, der seine Frau für verboten erklärt und nicht die Scheidung beabsichtigt hat, aus dem Buch der Scheidung. Sahih Muslim 2/1100. Ebenso herausgegeben von Ibn Madscha, in: Kapitel über das ‚Haram‘, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Madscha 1/670. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/225. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel über denjenigen, der zu seiner Frau sagt: ‚Du bist mir verboten‘, aus dem Buch der Khul' und Scheidung. As-Sunan al-Kubra 7/350. (39) Sure al-Ahzab, Vers 21.
الظَّاهرةِ، على ما مَضَى من الاخْتلافِ فيها. وهو قولُ مالكٍ، وأبى حنيفةَ، والشَّافعىِّ، كلٌّ على أصْلِه، ويُمْكِنُ حَمْلُه على الكناياتِ الخفِيَّةِ إذا قُلْنا: إنَّ الرَّجْعةَ (٣٦) مُحرَّمَةٌ؛ لأنَّ أقلَّ ما تَحْرُمُ به الزَّوجةُ طلقةٌ رَجْعِيَّةٌ، فحُمِلَ على اليقينِ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ ما يَدلُّ عليه؛ فإنَّه قال: إذا قال: أنتِ علىَّ حَرامٌ، أعنى به طلاقًا. فهى واحدةٌ. ورُوِىَ هذا عن عمرَ بنِ الخطَّابِ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، والزُّهْرِىِّ. وقد رُوِىَ عن مَسْروقٍ، وأبى سَلَمَةَ ابنِ عبدِ الرَّحمنِ، والشَّعْبِىِّ: ليس بشىءٍ؛ لأنَّه قولٌ هو كاذبٌ فيه. وهذا يَبْطُلُ بالظِّهارِ؛ فإنَّه مُنْكَرٌ مِنَ القَوْلِ وزُورٌ، وقد أوْجَبَ (٣٧) الكفَّارةَ، ولأنَّ هذا إيقاعٌ للطَّلاقِ، فأشْبَهَ قولَه: أنتِ بائنٌ. أو أنتِ طالقٌ. ورُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه إذا نَوَى اليمينَ كان يمينًا. فإنَّه قال، فى روايةِ مُهَنَّا: إنَّه إذا قال: أنتِ علىَّ حرامٌ. وَنوَى يَمِينًا، ثم ترَكَها أربعةَ أشْهُرٍ، قال: هو يمِينٌ، وإنَّما الإِيلاءُ أن يَحْلِفَ باللَّهِ أن لا يَقْرَبَ امرأتَه. فظاهرُ هذا أنَّه إذا نَوَى اليمينَ كانت يمينًا. وهذا مذهبُ ابنِ مسعودٍ، وقولُ أبى حنيفةَ، والشَّافعىِّ. وممَّن رُوِىَ عنه: عليه كفّارةُ يَمِينٍ. أبو بكرٍ الصِّدِّيقُ، وعمرُ، وابنُ عبّاسٍ، وعائشةُ، وسعيدُ بنُ المُسَيَّبِ، والحسنُ، وعَطاءٌ، وطاوُسٌ، وسليمانُ بنُ يَسارٍ، وقتادة، والأوْزَاعىُّ. وفى المُتَّفَقِ عليه (٣٨)، عن سعيد بنِ جبَيرٍ، أنَّه سمِعَ ابنَ عبَّاسٍ يَقولُ: إذا حرَّم الرَّجلُ عليه امرأتَه، فهى يَمِينٌ يُكَفرُها. وقال: {لَقَدْ كَانَ لَكُمْ فِى رَسُولِ اللَّهِ أُسْوَةٌ حَسَنَةٌ} (٣٩). ولأنَّ اللَّه تعالى قال: {يَاأَيُّهَا النَّبِىُّ لِمَ تُحَرِّمُ مَا
(٣٦) فى الأصل، أ: "الرجعية".(٣٧) فى ب، م: "وجبت".(٣٨) أخرجه البخارى، فى: باب: {لِمَ تُحَرِّمُ مَا أَحَلَّ اللَّهُ لَكَ}، من كتاب الطلاق. صحيح البخارى ٧/ ٥٦. ومسلم، فى: باب وجوب الكفارة على من حرم امرأته ولم ينو الطلاق، من كتاب الطلاق. صحيح مسلم ٢/ ١١٠٠.كما أخرجه ابن ماجه، فى: باب الحرام، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٧٠. والإمام أحمد، فى: المسند ١/ ٢٢٥. والبيهقى، فى: باب من قال لامرأته: أنت على حرام. من كتاب الخلع والطلاق. السنن الكبرى ٧/ ٣٥٠.(٣٩) سورة الأحزاب ٢١.