ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 40Abschnitt

Übersetzung · DE

Sein Vergleich mit dem Stillen. Was nun den Unterhalt betrifft: Wenn wir sagen, dass die Trennung sofort vollzogen wird, so steht ihr kein Unterhalt zu, da sie von ihm geschieden ist. Wenn wir jedoch sagen, dass es bis zum Ablauf der Wartezeit ausgesetzt bleibt, und die Frau die Abtrünnige ist, so steht ihr kein Unterhalt zu, da der Ehemann keinen Weg hat, sie zurückzunehmen oder ihre Ehe zu bewahren; daher hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt, ebenso wie nach der Wartezeit. Wenn jedoch er der Abtrünnige ist, so ist er zum Unterhalt während der Wartezeit verpflichtet, da er die Möglichkeit hat, den Genuss an ihr durch den Übertritt zum Islam wiederzuerlangen, und er in der Lage ist, ihre Ehe zu bewahren, weshalb der Unterhalt für ihn verpflichtend ist, wie beim Ehemann einer Frau in der widerruflichen Scheidung (Raj'iyya).

Abschnitt: Wenn beide Ehegatten gleichzeitig vom Glauben abfallen, so gilt für sie dasselbe Urteil wie in dem Fall, wenn einer von ihnen abfällt: Wenn dies vor dem Vollzug der Ehe geschieht, wird die Trennung sofort vollzogen; wenn es danach geschieht, wird die Trennung dann sofort vollzogen oder bleibt sie bis zum Ablauf der Wartezeit ausgesetzt? Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen. Dies ist auch die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Ahmad sagte in der Überlieferung von Ibn Mansur: Wenn sie beide gleichzeitig abfallen oder einer von ihnen, und sie dann bereuen oder einer von ihnen bereut, so ist er vorzugswürdiger in Bezug auf sie, solange die Wartezeit nicht abgelaufen ist. Abu Hanifa sagte: Die Ehe wird nach dem Prinzip der Billigkeit (Istihsan) nicht aufgehoben, da sich die Religion der beiden dadurch nicht voneinander unterschieden hat, was dem Fall ähnelt, als ob beide den Islam annehmen würden. Unser Argument ist, dass es sich um einen Abfall vom Glauben handelt, der nachträglich auf die Ehe trifft, weshalb dessen Aufhebung zwingend damit verbunden ist, so wie wenn einer von ihnen abfällt. Zudem erlischt alles, woran das Eigentumsrecht des Abtrünnigen erlischt, wenn er allein abfällt, auch dann, wenn jemand anderes mit ihm abfällt, wie bei seinem Vermögen. Was sie anführen, wird dadurch entkräftet, dass wenn ein Muslim und eine Jüdin zum Christentum übertreten, ihre Ehe aufgehoben wird, obwohl sie zu ein und derselben Religion übergetreten sind. Wenn sie hingegen den Islam annehmen, so sind sie zur Religion der Wahrheit übergetreten und werden darin belassen, im Gegensatz zum Abfall vom Glauben.

Abschnitt: Wenn einer der Ehegatten abfällt oder beide gleichzeitig abfallen, so wird der Beischlaf mit ihr untersagt. Wenn er sie dennoch während ihrer Wartezeit beschläft und wir sagen, dass die Trennung sofort vollzogen wurde, so steht ihr von ihm ein Brautgeld der Gleichwertigkeit (Mahr al-Mithl) für diesen Beischlaf zu, zusätzlich zu dem, was ihm durch die Ehe auferlegt wurde, da er eine fremde Frau beschlafen hat, weshalb ihm das Mahr al-Mithl obliegt. Wenn wir jedoch sagen, dass die Trennung bis zum Ablauf der Wartezeit ausgesetzt ist und einer von beiden den Islam annimmt oder beide während ihrer Wartezeit den Islam annehmen, und der Abfall vom Glauben von beiden ausging,

Anmerkungen

(2) Im Original, A und B: "bita'ajjul" (mit sofortiger Vollziehung). (3) In A: "tujibu" (sie verpflichtet). (4) In A und M: "yathbut" (er bleibt bestehen). (5) In M: "fa-in aslama" (wenn er/beide den Islam annimmt/annehmen).

Arabisch (Quelle)

قِياسِه على الرَّضَاعِ. فأمَّا النَّفَقةُ، فإنَّ قُلْنا بتَعْجِيل (٢) الفُرْقةِ، فلا نفَقَةَ لها؛ لأنَّها بائِنٌ منه. وإن قُلْنا: يَقِفُ على انْقِضاءِ العِدَّةِ. وكانت المرأةُ المُرْتَدّةَ، فلا نَفَقةَ لها؛ لأنَّهُ لا سَبِيلَ للزَّوْجِ إلى رَجْعَتِها، وتَلافِى نِكاحِها، فلم يَكُنْ لها نَفَقَةٌ، كما بعدَ العِدَّةِ. وإن كان هو المُرْتَدَّ، فعليه النَّفقةُ للعِدَّةِ؛ لأنَّه بسَبِيلٍ من الاسْتِمتاعِ بها بأن يُسْلِمَ، ويُمْكِنُه تَلافِى نِكاحها، فكانت النَّفقةُ واجبةً عليه، كزَوْجِ الرَّجْعِيَّةِ.

فصل: فإن ارْتَدَّ الزَّوْجانِ معا، فحُكْمُهما حكمُ ما لو ارتدَّ أحدُهما؛ إن كان قبلَ الدخولِ تُعُجِّلَتِ الفُرْقةُ، وإن كان بعدَه، فهل تُتَعَجَّلُ، أو يَقِفُ على انْقِضاءِ العِدّةِ؟ على رِوَايتيْن. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. قال أحمدُ، فى رواية ابن منصورٍ: إذا ارْتَدَّا معا، أو أحَدُهما، ثمَّ تابَا، أو تابَ، فهو أحَقُّ بها، ما لم تَنْقَض العِدَّةُ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَنْفَسِخُ النِّكاح اسْتِحْسانًا؛ لأنَّه لم لم يَخْتَلِفْ بهما الدِّينُ، فأشْبَهَ ما لو أسْلَمَا. ولَنا، أنَّها رِدَّة طارئةٌ على النِّكاحِ، فوَجَبَ (٣) أن يتَعَلّقَ بها فَسْخُه، كما لو ارْتَدَّ أحَدُهما، ولأنَّ كلَّ ما زال عنه مِلْكُ المُرْتَدِّ إذا ارْتَدَّ وحدَه، زال إذا ارْتَدَّ غيره معه، كمالِه، وما ذكَرُوه يَبْطُلُ بما إذا انتقَلَ المُسْلِمُ واليهوديَّةُ إلى دِينِ النَّصْرانيَّةِ، فإنَّ نِكاحَهُما ينْفَسِخُ، وقد انْتَقلَا إلى دِينٍ واحدٍ. وأمَّا إذا أسْلَما، فقد انْتقلَا إلى دِينِ الحَقِّ، ويُقَرَّانِ عليه، بخِلافِ الرِّدَّةِ.

فصل: وإذا ارتدَّ أحدُ الزَّوْجيْنِ، أو ارْتَدَّا معا، مُنِعَ وَطْأَها، فإن وَطِئَها فى عِدَّتِها، وقُلْنا: إنَّ الفُرْقةَ تُعُجِّلَتْ. فلها عليه مَهْرُ مِثْلِها لهذا الوَطْءِ، مع الذى ثَبَتَ (٤) عليه بالنِّكاحِ؛ لأنَّه وَطِئَ أجْنَبِيَّةً، فيكونُ عليه مَهْر مِثْلِها. وإن قُلْنا: إنَّ الفُرْقةَ موقوفةٌ على انْقضاءِ العِدَّةِ. فأسْلَمَ (٥) المُرْتدُّ منهما، أو أسْلَما جميعًا فى عِدَّتِها، وكانت الرِّدَّةُ منهما،

Anmerkungen

(٢) فى الأصل، أ، ب: "بتعجل".(٣) فى أ: "توجب".(٤) فى أ، م: "يثبت".(٥) فى م: "فإن أسلم".

ZurückBand 10 · Seite 40Weiter
Zurück10·40Weiter