Hanifa sagte: Sie tritt sofort ein, denn seine Aussage: „Du bist geschieden“ ist ein sofortiger Vollzug, und sein Zusatz: „bis zu dem Monat so und so“ ist eine zeitliche Befristung und ein Endpunkt, und diese (Scheidung) akzeptiert keine zeitliche Befristung, weshalb die Befristung hinfällig wurde und die Scheidung sofort eintrat. Unser Argument ist das Wort von Ibn Abbas und Abu Dharr, und zudem ist dies als eine Zeitbestimmung für den Vollzug deutbar, wie die Aussage eines Mannes: „Ich werde nach einem Jahr hinausgehen“, also nach einem Jahr. Da es zwei Deutungen zulässt, tritt die Scheidung im Zweifel nicht ein. Unsere dargelegte Position ist aus zwei Gründen vorzuziehen: Erstens hat er für die Scheidung ein Ende gesetzt, doch gibt es kein Ende für ihr letztes Stadium, sondern das Ende bezieht sich auf ihren Anfang. Zweitens ist unser Ansatz ein Handeln gemäß der Gewissheit, während ihr Ansatz auf einer Annahme im Zweifel beruht. Wenn er sagt: „Ich meinte, dass sie ab sofort bis zu dem Jahr so und so geschieden sei“, so tritt sie sofort ein, weil er sich selbst gegenüber eine schwerwiegendere Verpflichtung auferlegt, die sein Wortlaut zulässt. Wenn er sagt: „Du bist von heute an bis zu einem Jahr geschieden“, so ist sie sofort geschieden, denn „von“ (min) dient dem Beginn der Frist, was impliziert, dass ihre Scheidung von heute an zählt. Wenn er sagt: „Ich meinte, dass die Festlegung der Eigenschaft ab heute beginnt und ihr Eintreten nach einem Jahr erfolgt“, so tritt sie erst danach ein. Wenn er sagt: „Ich meinte die Wiederholung des Eintretens ihrer Scheidung ab dem Zeitpunkt, an dem ich sie aussprach, bis zu einem Jahr“, so ist sie von diesem Moment an dreifach geschieden, sofern die Ehe vollzogen wurde. Ahmad sagte: Wenn er zu ihr sagt: „Du bist von heute an bis zu einem Jahr geschieden“, und er beabsichtigt damit Bekräftigung und eine Häufung der Scheidung, dann ist sie von diesem Moment an geschieden.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Du bist geschieden am Ende des ersten Teils des Monats“, so ist sie am Ende des ersten Tages des Monats geschieden, weil dies dessen Anfang ist. Wenn er sagt: „am Anfang des letzten Teils“, so ist sie am Anfang des letzten Tages des Monats geschieden, weil dies dessen Ende ist. Abu Bakr sagte zum ersten Fall: Sie wird mit Sonnenuntergang des fünfzehnten Tages des Monats geschieden. Und zum zweiten Fall: Sie wird mit Anbruch der ersten Nacht des sechzehnten Tages des Monats geschieden, denn der Monat besteht aus zwei Hälften, einer ersten und einer letzten, wobei das Ende der ersten auf den Anfang der letzten folgt. Dies ist die Auffassung von Abu al-Abbas ibn Suraydsch. Die Mehrheit der Gelehrten vertritt jedoch unsere Auffassung, und diese ist korrekter, denn alles, was über den ersten Tag hinausgeht, wird nicht als Anfang des Monats bezeichnet, und es ist zulässig, dies zu verneinen. Ebenso wird die Mitte des Monats nicht als dessen Ende bezeichnet, und dies ist nicht aus der allgemeinen Wortwahl zu verstehen, weshalb es nicht zulässig ist, die Rede des Schwörenden darauf zu beziehen oder ihn darauf festzulegen.
(7) In den Ausgaben A, B und M: „die Nacht“.
حنيفةَ: يَقَعُ فى الحالِ؛ لأنَّ قولَه: أنتِ طالقٌ. إيقاع فى الحالِ، وقولُه: إلى شهرِ كذا. تأقيتٌ له وغايةٌ، وهو لا يَقْبَلُ التَّأْقيتَ، فبَطَلَ التّأقيتُ، ووقَعَ الطَّلاقُ. ولَنا، قولُ ابنِ عبَّاسٍ، وقولُ أبى ذرٍّ، ولأن هذا يَحْتمِلُ أن يَكونَ تَوْقيتًا لإيقاعِه، كقولِ الرَّجلِ: أنا خارِجٌ إلى سنةٍ. أى بعدَ سنةٍ. وإذا احْتَمَلَ الأمْرَيْنِ، لم يَقَعِ الطَّلاقُ بالشَّكِّ. وقد ترجَّحَ ما ذكرْناه من وَجْهينِ؛ أحدُهما، أنَّه جعلَ للطّلاقِ غايةً، ولا غايةَ لآخرِه، وإنَّما الغايةُ لأوَّلِه. والثّانى، أنَّ ما ذكَرْناه عَمَلٌ باليَقينِ، وما ذكَرُوه أخْذٌ بالشَّكِّ. فإن قال: أردت أنَّها طالقٌ فى الحالِ إلى سنةِ كذا. وقعَ فى الحالِ؛ لأنَّه يُقِرُّ على نفسِه بما هو أغْلَظُ، ولفظُه يَحْتمِلُه. وإن قال: أنتِ طالقٌ مِنَ اليومِ إلى سنةٍ. طَلُقَتْ فى الحالِ؛ لأنَّ مِنْ لابتداءِ الغايةِ، فيَقْتَضِى أنّ طلاقَها مِنَ اليومِ. فإن قال: أردتُ أنّ عَقْدَ الصِّفةِ مِنَ اليومِ، ووُقوعَه بعدَ سنةٍ. لم يَقَعْ إلَّا بعدَها. وإن قال: أردْتُ تكْريرَ وقُوعِ طلاقِها مِن حين لَفَظْتُ به إلى سنةٍ، طَلُقَتْ من ساعتِها ثلاثًا، إذا كانت مَدْخولًا بها. قال أحمدُ: إذا قال لها: أنتِ طالقٌ مِنَ اليومِ إلى سنةٍ. يُريدُ التَّوكيدَ، وكَثْرةَ الطَّلاقِ، فتلك طالقٌ من ساعتِها.
فصل: إذا قال: أنتِ طالقٌ فى آخرِ أوَّلِ الشّهرِ. طَلُقَتْ فى آخرِ أوّلِ يومٍ منه؛ لأنَّه أوّلُه، وإن قال: فى أوّلَ آخرِه، طَلُقَتْ فى أوَّلَ آخرِ يوم منه؛ لأنَّه آخِرُه. وقال أبو بكرٍ فى الأُولى: تَطْلُقُ بغروبِ الشَّمس من اليومِ الخامِس عَشَرَ منه. وفى الثَّانيةِ: تَطْلُقُ بدُخولِ أوَّلِ ليلةِ (٧) السادس عَشَرَ منه؛ لأنَّ الشّهرَ نصفانِ، أوَّلُ، وآخرُ، فآخِرُ أوّلِه يَلِى أوّلَ آخرِه. وهذا قولُ أبى العبّاس ابنِ سُرَيجٍ. وقال أكثرُهم كقَوْلِنا، وهو أصحُّ؛ فإنَّ ما عدا اليومَ الأوّلَ لا يُسَمَّى أوّلَ الشهرِ، ويَصحُّ نفْيُه عنه، وكذلك لا يُسَمَّى أوْسَطُ الشَّهرِ آخرَه، ولا يُفْهَمُ ذلك مِن إطلاقِ لفظِه، فوَجَبَ أن لا يُصْرَفَ كلامُ الحالفِ إليه، ولا يُحْمَلَ كلامُه عليه.
(٧) فى أ، ب، م: "الليلة".