Er besitzt die Befugnis, die Scheidung in jedem Jahr auszusprechen. Wenn er dies zu einer Bedingung macht, ist dies zulässig. Der Beginn der Frist erfolgt unmittelbar nach seinem Eid, da jedes Zeitlimit, das durch einen absoluten Vertrag festgelegt wurde, unmittelbar nach diesem beginnt, so wie seine Aussage: „Bei Allah, ich werde ein Jahr lang nicht mit dir sprechen.“ Somit tritt die Scheidung sofort ein, da er das Jahr als Zeitrahmen für die Scheidung festgelegt hat. Sie tritt also im ersten Teil des Jahres ein, die zweite im ersten Teil des zweiten Jahres und die dritte im ersten Teil des dritten Jahres, sofern sie beide noch unter seinem Ehevertrag stehen, sei es, dass ihre Wartezeit (Idda) noch nicht abgelaufen ist, er sie innerhalb der Wartezeit der ersten oder zweiten Scheidung wieder geheiratet hat (Radscha) oder er den Ehevertrag erneuert hat, nachdem sie ihm endgültig entfremdet war. Wenn jedoch ihre Wartezeit abgelaufen ist und sie ihm entfremdet ist, und das zweite Jahr beginnt, während sie ihm entfremdet ist, so tritt keine Scheidung ein, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht seine Ehefrau ist. Wenn er sie währenddessen wieder heiratet, so erfordert die Aussage der Mehrheit unserer Gelehrten das Eintreten der Scheidung unmittelbar nach der Eheschließung, da dies ein Teil des zweiten Jahres ist, das er als Zeitrahmen für die Scheidung und als deren Anlass bestimmt hat. Der Grund, warum dies erst dann eintritt, ist, dass sie zuvor kein gültiger Ort für seine Scheidung war, da zu jenem Zeitpunkt kein Ehevertrag bestand. Wenn die eheliche Verbindung wiederhergestellt ist, tritt die Scheidung an deren Anfang ein. Al-Qadi sagte: „Die Scheidung tritt mit Beginn des dritten Jahres ein.“ Nach der Meinung von al-Tamimi und seinen Anhängern erlischt die Bedingung durch ihr Eintreten während der Trennung, sodass sie unter keinen Umständen wiederkehrt. Wenn er sie nicht heiratet, bis das dritte Jahr beginnt, und er sie dann heiratet, tritt die Scheidung unmittelbar nach der Eheschließung ein, und die dritte folgt mit Beginn des vierten Jahres. Nach der Meinung von al-Qadi tritt sie erst mit Beginn des vierten Jahres ein, und die dritte tritt mit Beginn des fünften Jahres ein. Nach der Meinung von al-Tamimi ist die Bedingung erloschen. Es besteht Uneinigkeit über den Beginn des zweiten Jahres. Das Offensichtliche von dem, was al-Qadi erwähnte, ist, dass der Beginn des Jahres nach dem Verstreichen von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt seines Eides liegt, da er den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt seines Eides legte. Dies sagten auch die Anhänger al-Schafi'is. Abu al-Khattab sagte: „Der Beginn des zweiten Jahres ist der erste Muharram“, denn dies ist das bekannte Jahr. Wenn er also eine sich wiederholende Sache vom Wiederkehren der Jahre abhängig macht, so bezieht sich dies auf die bekannten Jahre, wie im Wort Gottes, des Erhabenen: „Sehen sie denn nicht, dass sie in jedem Jahr einmal oder zweimal geprüft werden?“ Wenn er sagt: „Ich meinte mit 'Jahr' zwölf Monate“, so wird dies akzeptiert, da dies begrifflich ein Jahr ist.
(13) Im Original: „dakhala“ (eingetreten sind). (14) Fehlt in den Ausgaben A, B und M. (15) In den Ausgaben B und M: „lil-talaq“ (für die Scheidung). (16) Sure al-Tawba 126.
يَمْلِكُ إيقاعَه فى كلِّ سنةٍ، فإذا جعلَ ذلك صِفَةً، جازَ، ويَكونُ ابْتداءُ المُدَّةِ عَقِيبَ يَمينِه؛ لأنَّ كلَّ أجَلٍ ثَبَتَ بِمُطْلَقِ العَقْدِ، ثبتَ عَقِيبَه، كقولِه: واللَّهِ لا كَلَّمْتُك سَنَةً. فيَقعُ فى الحالِ طَلْقةٌ؛ لأنَّه جعلَ السَّنَةَ ظرفًا للطَّلاقِ، فتَقَعُ فى أوَّلِ جُزْءٍ منها، وتَقعُ الثَّانيةُ فى أوَّلِ الثَّانية، والثَّالثةُ فى أوَّلِ الثالثةِ، إن دخَلَتَا (١٣) عليها وهى فى نكاحِه، لكَوْنِها لم تَنْقَض عِدَّتُها، أو ارْتَجعَها فى عِدَّةِ الطلْقةِ الأولى وعِدَّةِ الثَّانية، أو جَدَّدَ نكاحَها بعدَ أن بانَتْ، فإن انقضتْ عِدَّتُها فبانَتْ منه، ودخلَتِ السُّنَّةُ الثَّانيةُ وهى بائنٌ، لم تَطْلُقْ؛ لكَوْنِها غيرَ زوجةٍ له (١٤). فإن تَزوَّجَها فى أثنائِها، اقْتضَى قولُ أكثرِ أصحابِنا وُقوعَ الطَّلاقِ عَقِيبَ تَزْويجِه لها؛ لأنَّه جُزْءٌ مِنَ السُّنَّةِ الثَّانيةِ التى جعلَها ظرفًا للطَّلاقِ، ومَحَلًّا له، وكان سبيلُه أن تَقعَ فى أوَّلِها، فمَنَعَ منه كونُها غيرَ مَحَلٍّ لطلاقِه (١٥)؛ لعدمِ نكاحِه حينئذٍ، فإذا عادتِ الزَّوجِيَّةُ، وقعَ فى أوَّلِها. وقال القاضى: تَطْلُقُ بدخولِ السَّنَةِ الثالثةِ. وعلى قول التَّمِيمِىِّ ومَنْ وافقَه، تَنْحَلُّ الصِّفةُ بوُجودِها فى حالِ البَيْنُونةِ، فلا تَعودُ بحالٍ. وإن لم يَتَزوَّجْها حتى دخلتِ السَّنَةُ الثَّالثةُ، ثم نكَحَها، طَلُقَتْ عَقِيبَ تَزْويجِها، ثم طَلُقَتِ الثَّالثةَ بدخولِ السَّنَةَ الرَّابعةِ. وعلى قولِ القاضى، لا تَطْلُقُ إلَّا بدخولِ الرَّابعةِ، ثم تَطْلُقُ الثَّالثةَ بدُخولِ الخامسةِ. وعلى قول التَّمِيمِىِّ، قد انْحَلَّتِ الصِّفةُ. واختُلِفَ فى مَبْدأ السَّنَةِ الثانية؛ فظاهرُ ما ذكَرَه القاضى، أَنَّ أوّلَها بعدَ انقضاءِ اثنَىْ عَشَرَ شهرًا مِن حينِ يَمِينه؛ لأنَّه جَعلَ ابتداءَ المُدَّةِ حينَ يَمِينه. وكذلك قالَ أصحابُ الشّافعىِّ. وقال أبو الخطَّاب: ابْتداءُ السَّنَةِ الثَّانيةِ أوّلُ المُحَرَّمِ؛ لأنَّها السَّنَةُ المعروفةُ، فإذا علَّقَ ما يَتَكَرَّرُ على تَكَرُّرِ السِّنِينَ، انْصرَفَ إلى السِّنِينَ المعروفةِ، كقَوْلِ اللَّهِ تعالى: {أَوَلَا يَرَوْنَ أَنَّهُمْ يُفْتَنُونَ فِى كُلِّ عَامٍ} (١٦). وإن قال: أردتُ بالسَّنَةِ اثنَىْ
(١٣) فى الأصل: "دخلت".(١٤) سقط من: أ، ب، م.(١٥) فى ب، م: "للطلاق".(١٦) سورة التوبة ١٢٦.