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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 418Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er beabsichtigte: „Ich hatte dich gestern geschieden“, und sie ihn der Lüge bezichtigte, so ist die Scheidung für ihn bindend, und sie hat die Wartezeit ('Idda) ab jenem Tag zu verbringen, da sie zugab, dass der gestrige Tag nicht zu ihrer Wartezeit gehörte. Wenn er stirbt, ohne seinen Willen dargelegt zu haben, so gibt es zwei Ansichten, die auf der Meinungsverschiedenheit in Bezug auf den Scheidenden beruhen: Wenn wir sagen: „Durch seine Aussage tritt nichts ein“, so ist ihm hier nichts bindend. Wenn wir hingegen sagen, dass sie dort eintritt, so tritt sie auch hier ein.

Kapitel: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: „Du bist einen Monat vor dem Kommen von Zaid geschieden“, und er kommt nach einem Monat und einem Zeitabschnitt, in dem die Scheidung eintreten kann, so stellen wir fest, dass seine Scheidung vor dem Monat eingetreten ist, da es sich um ein Vollziehen der Scheidung nach ihrem Zustandekommen handelt. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i und Zufar. Abu Hanifa und seine beiden Gefährten sagten: Die Scheidung tritt erst bei der Ankunft von Zaid ein, da er den Monat zur Bedingung für das Eintreten der Scheidung gemacht hat, und die Scheidung geht ihrer Bedingung nicht voraus. Unsere Argumentation lautet: Er hat die Scheidung zu einer bestimmten Zeit unter einer Eigenschaft vollzogen, und sobald die Eigenschaft eintritt, erfolgt sie darin, so wie wenn er sagt: „Du bist einen Monat vor dem Ramadan geschieden“ oder „einen Monat vor deinem Tod“. Denn Abu Hanifa persönlich räumt dies ein und räumt nicht ein, dass er den Monat zur Bedingung gemacht habe, da darin kein Bedingungswort vorkommt. Wenn er vor Ablauf des Monats kommt, tritt sie ohne Meinungsverschiedenheit zwischen unseren Anhängern nicht ein. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit der Anhänger von al-Schafi'i, da es sich um eine an eine Eigenschaft geknüpfte Scheidung handelt, deren Eintreten möglich war, weshalb ihre Berücksichtigung zwingend ist. Wenn Zaid nach Ablauf des Monats kommt, ist sie nicht geschieden, da es zwingend einen Zeitabschnitt geben muss, in dem die Scheidung eintreten kann. Wenn er sie nach der Knüpfung ihrer Scheidung an die Bedingung um einen Tag durch Khul' (einvernehmliche Scheidung gegen Entschädigung) scheidet und Zaid dann einen Monat und eine Stunde nach dem Khul' kommt, stellen wir fest, dass das Khul' korrekt vollzogen wurde und die Scheidung nicht eintrat, da sie bereits geschieden war. Wenn er jedoch nach dem Zustandekommen (26) der Eigenschaft einen Monat und eine Stunde später kommt, tritt die Scheidung ein, das Khul' wird hinfällig und sie hat das Recht, die Entschädigung zurückzufordern, es sei denn, die Scheidung ist widerrufbar (raj'i), da das Khul' bei einer widerrufbaren Ehefrau korrekt ist. Wenn sie in ihrem Zustand verbleibt und einer der beiden einen Tag nach der Festlegung der Eigenschaft stirbt und dann Zaid einen Monat und eine Stunde nach dem Zeitpunkt der Festlegung der Eigenschaft kommt, erbt keiner der beiden vom anderen, da wir feststellen, dass die Scheidung vor dem Tod des Verstorbenen von beiden bereits eingetreten war, weshalb der andere ihn nicht beerbt, es sei denn, die Scheidung ist widerrufbar, da diese das Erbrecht nicht unterbricht, solange sie sich in der Wartezeit befindet. Wenn er nach dem Tod einen Monat und eine Stunde später kommt, stellen wir fest, dass die Trennung durch den Tod eintrat und nicht...

Anmerkungen

(26) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript).

Arabisch (Quelle)

وإن أرادَ أنِّى كنت طلَّقْتُك أمسِ. فكذَّبَتْه، لَزِمَتْه الطّلقةُ، وعليها العِدَّةُ من يومِها؛ لأنَّها اعْترَفتْ أَنَّ أمسِ لم يكُنْ مِن عِدَّتِها. وإن ماتَ ولم يُبَيِّنْ مرادَه، فعلى وَجْهيْنِ؛ بِناءً على اخْتلافِ القَوْلينِ فى المُطَلقِ، إن قُلْنا: لا يَقعُ به شىءٌ. لم يَلْزَمْه ههُنا شىءٌ. وإن قُلْنا بوُقوعِه ثَمَّ، وقَعَ ههُنا.

فصل: وإن قال لزوجتهِ: أنتِ طالقٌ قبلَ قُدومِ زيد بشهر. فقَدِمَ بعدَ شهرٍ وجُزْءٍ يقَعُ الطّلاقُ فيه، تَبَيَّنا أنّ طلاقَه وقعَ قبلَ الشَّهرِ؛ لأنَّه إيقاعٌ للطَّلاقِ بعدَ عَقْدِه. وبهذا قال الشّافعىُّ، وزُفرٌ. وقال أبو حنيفةَ وصاحباه: يَقعُ الطّلاقُ عندَ قُدومِ زيدٍ؛ لأنَّه جعل الشَّهرَ شرطًا لوُقوعِ الطَّلاقِ، فلا يَسْبِقُ الطَّلاقُ شرطَه. ولَنا، أنَّه أوْقعَ الطَّلاقَ فى زمن على صِفَةٍ، فإذا حَصَلَتِ الصِّفةُ وقعَ فيه، كما لو قال: أنتِ طالقٌ قبلَ رمضانَ بشهرٍ، أو قبلَ موتِك بشهرٍ. فإنَّ أبا حنيفةَ خاصَّةً يُسَلِّمُ ذلك، ولا يُسَلِّمُ أنَّه جعلَ الشَّهرَ شَرْطًا، وليس فيه حرفُ شرطٍ. وإن قَدِمَ قبلَ مُضِى شهرٍ، لم يَقَعْ، بغيرِ اختلافٍ بينَ أصحابِنا. وهو قولُ أكثرِ أصحابِ الشّافعىِّ؛ لأنَّه تَعْليقٌ للطَّلاقِ على صِفَةٍ كان وجودُها مُمْكِنًا، فوجبَ اعتبارُها. وإن قَدِمَ زيدٌ مع مُضِىِّ الشَّهرِ، لم تَطْلُقْ؛ لأنَّه لابُدَّ مِن جُزْءٍ يَقَعُ الطَّلاقُ فيه. فإن خالَعَها بعدَ تعْليقِ طلاقِها بيومٍ، ثم قَدِمَ زيدٌ بعدَ الخُلْعِ بشهرٍ وساعةٍ، تَبَيَّنَّا أن الخُلْعَ وقعَ صحيحًا، ولم يَقَعِ الطَّلاقُ؛ لأنَّه صادفَها بائنًا. وإن قَدِمَ بعدَ عقدِ (٢٦) الصِّفَةِ بشَهْر وساعةٍ، وقعَ الطَّلاقُ، وبَطَلَ الخُلْعُ، ولها الرُّجوعُ بالعِوَض، إلَّا أن يكونَ الطَّلاقُ رجعِيًّا؛ لأنَّ الرَّجْعِيّةَ يَصِحُّ خُلْعُها. وإن كانت بحالِها، فماتَ أحدُهما بعدَ عَقْدِ الصِّفَةِ بيومٍ، ثم قَدِمَ زيدٌ بعدَ شهرٍ وساعةٍ من حينِ عَقْدِ الصِّفةِ، لم يَرِثْ أحدُهما الآخَرَ؛ لأنَّا تَبَيَّنَّا أَنَّ الطَّلاقَ كان قد وقعَ قبلَ موتِ المَيِّتِ منهما، فلم يَرِثْه صاحبُه، إلَّا أن يكونَ الطَّلاقُ رَجْعِيًّا، فإنَّه لا يَقْطَعُ التَّوارُثَ، ما دامت فى العِدَّةِ. فإن قَدِمَ بعدَ الموتِ بشَهْرٍ وساعةٍ، تَبَيَّنَّا أَنَّ الفُرقةَ وقعَتْ بالموتِ، ولم يَقَعْ

Anmerkungen

(٢٦) سقط من: الأصل.

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