eine durch die unmittelbare Handlung, und die Bedingung ist gegenstandslos, denn es ist eine Scheidung zu einem vergangenen Zeitpunkt, weshalb ein Eintreten der Scheidung hierin nicht vorstellbar ist. Dies entspricht der Analogie der Lehrmeinung von Ahmad und Abu Bakr, wonach die Scheidung nicht zu einem vergangenen Zeitpunkt eintreten kann. Dies vertrat auch Abu al-'Abbas Ibn al-Qass aus dem Kreis der Anhänger von al-Shafi'i. Abu al-'Abbas Ibn Surayj und einige Shafi'iten sagten: Sie ist überhaupt nicht geschieden, denn das Eintreten der einen (Scheidung) würde das Eintreten von dreien vor ihr erfordern, was wiederum ihr eigenes Eintreten verhindert; ihre Feststellung führt also zu ihrer Verneinung, weshalb sie nicht feststeht. Zudem führt ihre Inkraftsetzung zu einem logischen Zirkelschluss (daur), da sie, wenn sie einträte, drei (Scheidungen) vor ihr nach sich zöge, was wiederum ihr Eintreten verwehrt; und was zu einem Zirkelschluss führt, muss an seinem Ursprung unterbunden werden. Unser Argument ist, dass es sich um eine Scheidung durch einen rechtsfähigen, frei handelnden (Mann) an einem Gegenstand (Frau) für eine gültige Ehe handelt, also muss sie eintreten, so als hätte er diese Bedingung nicht aufgestellt. Auch verlangen die allgemeinen Texte das Eintreten der Scheidung, wie das Wort des Erhabenen: „Wenn er sie dann scheidet, ist sie ihm danach nicht mehr erlaubt, bis sie einen anderen Mann geheiratet hat.“ (Koran 2:230). Und sein Wort, der Erhabene: „Die geschiedenen Frauen sollen für sich selbst drei Menstruationsperioden abwarten.“ (Koran 2:228), sowie alle anderen Texte. Zudem hat Gott, der Erhabene, die Scheidung für einen Nutzen legitimiert, der damit verbunden ist. Was sie erwähnten, verhindert dies jedoch gänzlich und hebt die Gesetzmäßigkeit der Scheidung auf, wodurch ihr Nutzen verloren geht. Dies ist durch bloße Meinung und Willkür nicht zulässig. Was sie erwähnten, ist nicht zu akzeptieren; denn wenn wir sagen, die bedingte Scheidung trete nicht ein, so hat dies einen Grund: Er hat sie zu einem vergangenen Zeitpunkt verhängt, und ihr Eintreten in der Vergangenheit ist unmöglich, also trat sie nicht ein, so als wenn er sagte: „Du bist einen Tag vor der Ankunft von Zayd geschieden“, und er kam am Tag (der Ankunft) an. Zudem hat er die eintretende Scheidung zur Bedingung für das Eintreten der dreifachen Scheidung gemacht, und das Bedingte existiert nicht vor seiner Bedingung. Daher ist das Eintreten der unmittelbaren Scheidung nicht ausgeschlossen und führt nicht zu einem Zirkelschluss oder anderem.
(15) In den Abschriften: „Ibn al-Qadi“. Dies ist Abu al-'Abbas Ahmad ibn Abi Ahmad al-Tabari, vgl. dazu 7/283. (16) In A: „führt zu“. (17) Im Original, B, M: „ihrem Ursprung“. (18) Fehlt im: Original. (19) In B, M: „Allgemeinheit“. (20) Sure al-Baqara 230. (21) Sure al-Baqara 228. (22) Fehlt in: A.