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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 426Abschnitt

Übersetzung · DE

nach beiden Auffassungen; denn er hat die Scheidung an eine Bedingung geknüpft, deren Erfüllung oder Unterlassung möglich ist, weshalb es sich um einen Schwur handelt, so als wenn er sagte: "Wenn du das Haus betrittst, bist du geschieden." Und wenn er sagt: "Wenn ich bei deiner Scheidung schwöre, bist du geschieden", dann wiederholt er dies, so tritt eine Scheidung ein, und jedes Mal, wenn er es wiederholt, tritt eine weitere Scheidung ein, bis die drei Scheidungen vollendet sind; denn mit jedem Mal liegt die Bedingung für die Scheidung vor, und die Bedingung für eine weitere Scheidung wird begründet. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Abu Thawr sagte: Dies ist kein Schwur, und die Scheidung tritt durch die Wiederholung nicht ein; denn dies ist eine Wiederholung des Gesagten, folglich handelt es sich um eine nachfolgende Bekräftigung. Unser Argument ist, dass es sich um eine Verknüpfung der Scheidung mit einer Bedingung handelt, deren Erfüllung oder Unterlassung möglich ist, folglich ist es ein Schwur, so als wenn er sagte: "Wenn du das Haus betrittst, bist du geschieden." Seine Aussage, dass dies eine Wiederholung des Gesagten sei, ist ein Argument gegen ihn; denn die Wiederholung einer Sache bedeutet deren erneutes Vorliegen. Wenn es also beim ersten Mal ein Schwur war und es ein weiteres Mal vorliegt, so liegt der Schwur erneut vor. Was die Bekräftigung betrifft, so wird die wiederholte Rede nur dann darauf ausgelegt, wenn er dies beabsichtigte. Wenn er hier die Absicht hatte, ihr etwas verständlich zu machen, so tritt durch das Zweite nichts ein, so als wenn er sagte: "Du bist geschieden, du bist geschieden", und mit dem Zweiten beabsichtigt er, es ihr verständlich zu machen. Wenn er dies jedoch gegenüber einer Frau wiederholt, mit der noch kein Vollzug der Ehe stattgefunden hat, so ist sie durch eine Scheidung unwiderruflich geschieden (ba'in), und es tritt nicht mehr als das ein. Wenn er ihr dies also dreimal sagt, ist sie durch das zweite Mal unwiderruflich geschieden, und durch das dritte Mal tritt keine weitere Scheidung ein. Wenn er die Ehe mit ihr erneuert und es ihr dann wiederholt, oder er zu ihr sagt: "Wenn du sprichst, bist du geschieden" oder ähnliches, so tritt dadurch keine Scheidung ein; denn die Bedingung für ihre Scheidung lag erst nach ihrer unwiderruflichen Trennung (baynuna) vor.

Abschnitt: Wenn er zu seinen beiden Ehefrauen sagt: "Jedes Mal, wenn ich bei eurer Scheidung schwöre, seid ihr beide geschieden." Dann wiederholt er dies dreimal, so ist jede von ihnen dreimal geschieden; aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Wenn eine von ihnen noch nicht eheliche vollzogen war, ist sie durch das zweite Mal unwiderruflich geschieden. Wenn er es dann ein drittes Mal wiederholt, tritt bei keiner von beiden eine Scheidung ein; denn die noch nicht eheliche vollzogene Frau ist unwiderruflich geschieden (ba'in), und die Wiederholung dieser Aussage stellt somit keinen Schwur bei ihrer Scheidung dar. Da sie keine Ehefrau mehr ist, ist die Bedingung nicht erfüllt.

Anmerkungen

(33) Fehlt in: B, M. (34) Im Original gibt es die Ergänzung: "la" (nicht). (35) In B, M: "al-kalam" (die Rede). (36) Im Original, B, M: "haqqan" (tatsächlich/in Wahrheit). (37) In A gibt es die Ergänzung: "biha" (mit ihr). (38) In A: "a'ada" (er wiederholte).

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