Ebenso verhält es sich bei der Scheidung. Deshalb ist es für ihn zulässig, die zweite der beiden Schwestern zu behalten, sowie die fünfte Frau, mit der er den Vertrag als Letzter geschlossen hat.
1175 - Frage: Er sagte: "Wenn jemand eine Frau unter seiner Vormundschaft mit der Bedingung verheiratet, dass der andere ihm ebenfalls eine Frau unter seiner Vormundschaft zur Ehe gibt, so besteht zwischen beiden keine Ehe, selbst wenn sie dabei zusätzlich ein Brautgeld benannt haben."
Diese Form der Ehe nennt man Schighar. Es wurde gesagt (1): Sie wird nur deshalb Schighar genannt, weil sie abscheulich ist, in Anlehnung an das Heben des Beines eines Hundes beim Urinieren, was die Abscheulichkeit betrifft. Man sagt: "Schaghara al-kalb" (der Hund hob das Bein), wenn er sein Bein hebt, um zu urinieren. Von al-Asma'i wird überliefert, dass er sagte: "Schighar bedeutet das Anheben." Es ist, als ob jeder von ihnen sein Bein für den anderen von dem hob, was er begehrt. Es gibt keine Meinungsverschiedenheit in der Überlieferung von Ahmad darüber, dass die Schighar-Ehe ungültig (fasid) ist. Eine Gruppe hat dies von ihm überliefert. Ahmad sagte: Von Umar und Zaid [ibn Thabit] (2) wurde überliefert, dass sie beide diese Ehe für nichtig erklärten. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Schafi'i und Ishaq (3). Von 'Ata', 'Amr ibn Dinar, Makhul, al-Zuhri und al-Thawri wurde überliefert, dass sie gültig sei, die Benennung des Brautgeldes jedoch ungültig, und dass das Brautgeld der Gleichwertigkeit (mahr al-mithl) verpflichtend sei; denn die Ungültigkeit des Brautgeldes führt nicht zur Ungültigkeit des Vertrages, so als ob jemand auf der Grundlage von Wein oder Schweinefleisch heiraten würde; dies ist ebenso. Unser Beweis ist das, was Ibn Umar überlieferte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) verbot die Schighar-Ehe. Dies ist übereinstimmend (4). Abu Huraira überlieferte Ähnliches, was Muslim herausgab (5). Al-Athram überlieferte mit einer Überlieferungskette von 'Imran ibn Husain, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Kein...
(1) Im Original: "wa-qila" (und es wurde gesagt). (2) Fehlt in B. (3) Fehlt in M. (4) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel über die Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, Sahih al-Bukhari 7/15; und Muslim im Kapitel über das Verbot der Schighar-Ehe und deren Ungültigkeit aus dem Buch der Ehe, Sahih Muslim 1034. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel über die Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, Sunan Abi Dawud 1/479; an-Nasa'i im Kapitel über die Schighar-Ehe und das Kapitel zur Auslegung der Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, al-Mujtaba 6/91, 92; Ibn Madscha im Kapitel über das Verbot der Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Madscha 1/606; ad-Darimi im Kapitel über das Verbot der Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, Sunan ad-Darimi 2/136; Imam Malik im Kapitel über die Gesamtheit dessen, was in der Ehe nicht zulässig ist, aus dem Buch der Ehe, al-Muwatta' 2/535; und Imam Ahmad im al-Musnad 2/7, 19, 62. (5) Im Kapitel über das Verbot der Schighar-Ehe und deren Ungültigkeit aus dem Buch der Ehe, Sahih Muslim 2/1034. =