Das Unterlassen der Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt wird durch seine Absicht und seinen Willen festgelegt, wodurch es so ist, als hätte er es explizit ausgesprochen; denn die Grundlage der Eide liegt in der Absicht, gemäß dem Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Die Taten sind entsprechend den Absichten."
Abschnitt: Er wird nicht daran gehindert, mit seiner Ehefrau zu verkehren, bevor er das getan hat, wofür er geschworen hat. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Schafi'i. Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, al-Sha'bi, Yahya al-Ansari, Rabi'a, Malik und Abu 'Ubaid sagten hingegen: Er darf nicht verkehren, bis er die Handlung vollzogen hat, weil der Grundsatz die Nicht-Vollziehung der Handlung und das Eintreten der Scheidung ist. Al-Athram überlieferte Ähnliches von Ahmad. Al-Ansari, Rabi'a und Malik sagten: Ihm wird eine Frist wie demjenigen gesetzt, der einen Ila-Eid geleistet hat, so als hätte er geschworen, nicht mit ihr zu verkehren. Unsere Position dazu ist, dass dies eine gültige Ehe ist, in der keine Scheidung noch andere Gründe für ein Eheverbot eingetreten sind, daher ist ihm der Geschlechtsverkehr darin erlaubt, so als hätte er gesagt: "Wenn ich dich scheide, dann bist du geschieden." Auf ihr Argument, dass der Grundsatz die Nicht-[Vollziehung und das Eintreten der] Scheidung sei, antworten wir: Dieser Grundsatz erfordert nicht das Eintreten der Scheidung und bedingt somit auch nicht deren rechtliche Folge. Sollte die Scheidung nach dem Geschlechtsverkehr eintreten, so schadet dies nicht, so als hätte er sie sofort geschieden. Zudem tritt die Scheidung hier zu einem Zeitpunkt ein, nach dem ein Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich ist, im Gegensatz zu seiner Aussage: "Wenn ich mit dir verkehre, dann bist du geschieden."
Abschnitt: Wenn das Bedingte eine unwiderrufliche Scheidung (talaq ba'in) ist und sie stirbt, erbt er sie nicht; denn seine Scheidung hat sie von ihm gelöst, daher erbt er sie nicht, so als hätte er sie sofort zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden. Stirbt er jedoch, so erbt sie ihn. Dies legte Ahmad in einer Überlieferung von Abu Talib fest, wenn er zu seiner Frau sagte: "Du bist dreifach geschieden, wenn ich nicht eine andere neben dir heirate." Er starb, ohne eine andere neben ihr geheiratet zu haben; sie erbte ihn. Wäre sie gestorben, hätte sie ihn nicht geerbt; dies liegt daran, dass sie am Ende seines Lebens geschieden wird, was seiner Scheidung an sie in jenem Zustand gleicht. Ähnlich äußerten sich 'Ata' und Yahya al-Ansari. Es lässt sich für uns auch herleiten, dass sie ihn ebenfalls nicht erbt. Dies ist die Ansicht von Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, al-Sha'bi und Abu 'Ubaid; denn er hat sie zwar während seiner Gesundheit geschieden, aber die Bedingung für deren Eintreten erfüllte sich erst im Krankheitszustand, daher erbt sie ihn nicht, so als hätte er sie von ihrer Handlung abhängig gemacht, und sie vollzog diese in
(2) Die Überlieferung wurde bereits zitiert in: 1/156. (3) Aus dem Original und A ausgelassen. (4) In B und M: "lam" (nicht).
تَرْكِ الفعلِ فيه تَعَيَّنَ بِنِيَّتِه وإرادتِه، فصار كالمُصَرَّحِ به فى لفظِه؛ فإنَّ مَبْنَى الأيْمانِ على النِّيَّةِ، لقولِ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّمَا لِامْرِئٍ مَا نَوَى" (٢).
فصل: ولا يُمْنَعُ من وَطْءِ زوجتِه قبلَ فِعْلِ ما حَلَفَ عليه. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشّافعىُّ. وقال سعيدُ بنُ المُسَيَّبِ، والحَسَنُ، والشَّعْبِىُّ، ويحيى الأنْصارىُّ، وربيعةُ، ومالكٌ، وأبو عُبيدٍ: لا يَطأُ حتى يفْعلَ؛ لأنَّ الأصلَ عدمُ الفعلِ، ووقوعُ الطَّلاقِ. ورَوَى الأثرمُ عن أحمدَ مثلَ ذلك. وقال الأنْصارىُّ، ورَبِيعةُ، ومالكٌ: يُضْربُ له أجلُ المُولِى، كما لو حَلَفَ أَنْ لا يَطأَها. ولَنا، أنَّه نكاحٌ صحيحٌ، لم يَقَعْ فيه طلاقٌ ولا غيرُه من أسبابِ التَّحريمِ، فحَلَّ له الوَطْءُ فيه، كما لو قال: إن طلَّقتُك فأنتِ طالق. وقولُهم: الأصلُ عدمُ [الفعلِ ووقوعُ] (٣) الطَّلاقِ. قُلْنا: هذا الأصلُ لم يَقْتَضِ وُقوعَ الطَّلاقِ، فلم يَقْتَضِ حُكمَه، ولو وقعَ الطَّلاقُ بعدَ وَطْئِه لم يَضُرَّ، كما لو طلَّقَها ناجزًا، وعلى أَنَّ الطَّلاقَ ههُنا إنَّما يَقَعُ فى زَمن لا يُمْكِنُ الوَطْءُ بعدَه، بخلافِ قولِه: إن وَطِئْتُكِ فأنتِ طالقٌ.
فصل: إذا كان المُعَلَّقُ طلاقًا بائنًا فماتَت، لم يَرِثْها؛ لأنَّ طلاقَه أبانَها منه، فلم يَرِثْها، كما لو طلقَها ناجزًا عندَ موتِها. وإن مات وَرثته. نصَّ عليه أحمدُ، فى روايةِ أبى طالبٍ، إذا قال لزوجتِه: أنتِ طالقٌ ثلاثًا إن لم أتُزوَّجْ عليك. وماتَ ولم يَتزوَّجْ عليها، وَرِثَتْه، وإن ماتتْ لم يَرِثْها؛ وذلك لأنَّها تَطْلُقُ فى آخرِ حياتِه، فأشْبَهَ طلاقَه لها فى تلك الحالِ. ونحوَ هذا مَال عطاءٌ، ويحيى الأنْصارىُّ. ويَتَخَرَّجُ لنا أنَّها لا تَرِثُه أيضًا. وهذا قولُ سعيدِ بنِ المُسَيَّبِ، والحسنِ، والشَّعبِىِّ، وأبى عُبَيدٍ؛ لأنَّه إنَّما طلَّقَها فى صحَّتِه، وإنَّما تَحَقَّقَ شَرْطُ وُقوعِه فى المرضِ، فلم (٤) تَرِثْه، كما لو علَّقَه على فِعْلِها، فَفَعَلَتْه فى
(٢) تقدم تخريجه فى: ١/ ١٥٦.(٣) سقط من: الأصل، أ.(٤) فى ب، م: "لم".