…Jalab (6), Janab (7), noch Schighar im Islam gibt" (8). Und zwar deshalb, weil er jeden der beiden Verträge zu einem Kreditgeschäft (Salaf) im anderen machte, weshalb es nicht gültig ist, so als ob er sagen würde: „Verkaufe mir dein Kleidungsstück unter der Bedingung, dass ich dir mein Kleidungsstück verkaufe.“ Auf ihr Argument, dass die Ungültigkeit vom Brautgeld (Tasmiya) herrühre, antworten wir: Nein, vielmehr liegt die Ungültigkeit (9) darin begründet, dass er ihn von einer ungültigen Bedingung abhängig gemacht hat oder weil er die Verfügungsgewalt über die Schamteile (Bud') einer anderen Person als dem Ehemann zur Bedingung gemacht hat; denn er machte die Verheiratung seiner Schützlingin zu einer Brautgabe für die andere, so als ob (10) er sie ihm unter der Bedingung der Entziehung von ihm übereignet hätte. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied zwischen der Aussage: „unter der Bedingung, dass die Brautgabe einer jeden der beiden Frauen das Schamteil der jeweils anderen ist“ oder wenn er dies nicht gesagt hat. Al-Schafi'i sagte: Es ist, wenn er dies sagt und für keine der beiden ein Brautgeld benennt; gemäß der Überlieferung von Ibn Umar, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) die Schighar-Ehe verbot, und Schighar ist, wenn ein Mann zu einem anderen sagt: „Ich verheirate dich mit meiner Tochter unter der Bedingung, dass du mich mit deiner Tochter verheiratest.“ Und das Schamteil jeder der beiden ist die Brautgabe der anderen. Unser Beweis ist das, was Ibn Umar überlieferte, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn schenken und ihm Frieden schenken) die Schighar-Ehe verbot, und Schighar (11) ist, wenn ein Mann seine Tochter unter der Bedingung verheiratet, dass er ihn mit seiner Tochter verheiratet, und es zwischen ihnen kein Brautgeld gibt. Dies ist der Wortlaut des authentischen, übereinstimmenden Hadith. In dem Hadith von Abu Huraira heißt es: „Und Schighar ist, wenn ein Mann zu einem Mann sagt: ‚Verheirate mich mit deiner Tochter, und ich verheirate dich mit meiner Tochter‘, oder ‚Verheirate mich mit deiner Schwester, und ich verheirate dich mit meiner Schwester.‘“ Dies überlieferte Muslim. Diesem Hadith ist aufgrund seiner Authentizität der Vorrang einzuräumen, und zudem ist (12) eine Vereinigung beider Überlieferungen möglich.
= Ebenso herausgegeben von an-Nasa'i im Kapitel über die Auslegung der Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, al-Mujtaba 6/92; und Ibn Madscha im Kapitel über das Verbot der Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Madscha 1/606. (6) Jalab tritt in zwei Dingen auf: Erstens bei der Zakat, wobei der Zakat-Beauftragte (Musaddiq) zu den Zakat-Pflichtigen kommt, an einem Ort absteigt und dann jemanden entsendet, der die Vermögenswerte von ihren Orten zu ihm herbeischafft (yajlubu), um die Almosen zu nehmen. Dies wurde verboten, und es wurde angeordnet, dass die Almosen an ihren Wasserstellen und Orten entgegengenommen werden. Zweitens bei Wettrennen, wobei ein Mann seinem Pferd folgt, es antreibt, auf es einwirkt und schreit, um es zum Laufen zu animieren; dies wurde verboten. (7) Janab bei einem Wettrennen bedeutet, ein weiteres Pferd neben dem Pferd mitzuführen, mit dem man am Rennen teilnimmt; wenn das Reitpferd ermüdet, wechselt man auf das mitgeführte Pferd. Bei der Zakat bedeutet es, dass der Arbeiter an den entlegensten Orten der Zakat-Pflichtigen absteigt und dann befohlen wird, dass das Vermögen zu ihm herbeigeschafft (yujnaba) wird, d. h. dorthin gebracht wird. Dies wurde verboten. (8) Ebenso herausgegeben von an-Nasa'i im Kapitel über die Schighar-Ehe aus dem Buch der Ehe sowie im Kapitel über das Jalab und das Kapitel über das Janab aus dem Buch der Pferde, al-Mujtaba 6/91, 189, 190; und Imam Ahmad im al-Musnad 4/429, 441, 443. (9) In M: „ifsaduhu“ (die Verderbtheit dessen). (10) In A, M: „fakana“ (so war es). (11) Fehlt in B. (12) Fehlt im Original.