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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 450Abschnitt

Übersetzung · DE

auf der Stelle; denn das mit Fatha versehene "an" dient nicht der Bedingung, sondern der Begründung. Die Bedeutung ist also: "Du bist geschieden, weil du aufgestanden bist" oder "wegen deines Aufstehens". Dies ist wie in den Worten Gottes, des Erhabenen: {Sie halten dir vor, dass sie den Islam angenommen haben} (45). {Und die Berge stürzen in Trümmern zusammen, (90) weil sie dem Allerbarmer ein Kind zuschreiben} (46). Und: {Sie vertreiben den Gesandten und euch, weil ihr an Gott, euren Herrn, glaubt} (47). Der Qadi sagte: Der Analogie nach der Ansicht von Ahmad zufolge tritt die Scheidung ein, wenn er ein Grammatiker ist. Wenn er jedoch kein Grammatiker ist, so gilt es als Bedingung; denn ein Laie beabsichtigt damit nichts anderes als eine Bedingung und weiß nicht, dass es nach den Regeln der Sprache eine Begründung erfordert, daher beabsichtigt er dies auch nicht. Somit findet das Urteil über etwas, das er weder kennt noch beabsichtigt, keine Anwendung auf ihn, so als hätte er das Wort der Scheidung in einer Sprache ausgesprochen, die er nicht beherrscht. Von Ibn Hamid wurde überliefert, dass er auch bezüglich des Grammatikers sagte: Die Scheidung tritt dadurch nicht ein, es sei denn, er beabsichtigt sie; denn die Scheidung wird in beiden Fällen nach dem Brauch ausgelegt. Die Anhänger al-Shafi'is waren diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung, wofür es drei Ansichten gibt: Die erste, dass die Scheidung sofort eintritt. Die zweite, dass es im Falle eines Laien eine Bedingung und im Falle eines Grammatikers eine Begründung ist. Die dritte, dass die Scheidung eintritt, es sei denn (48), er gehört nicht zu den Leuten, die der arabischen Sprache mächtig sind, und sagt: "Ich meinte die Bedingung". Dies wird dann akzeptiert, denn es ist nicht zulässig, die Rede von dem abzuwenden, was sie erfordert, es sei denn durch seine Absicht. Wenn er sagt: "Du bist geschieden, als (idh) du das Haus betreten hast", so wird sie sofort geschieden; denn "idh" bezieht sich auf die Vergangenheit. Es ist auch möglich, dass sie nicht geschieden wird, da die Scheidung nicht in einer vergangenen Zeit eintreten kann, ähnlich wie bei seiner Aussage: "Du bist geschieden, gestern".

Kapitel: Wenn er die Scheidung an zwei Bedingungen knüpft, tritt sie nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten nicht ein, bevor beide eingetreten sind. Der Qadi hat eine Auffassung hinsichtlich ihres Eintretens beim Vorliegen nur einer der beiden Bedingungen abgeleitet, basierend auf einer der beiden Überlieferungen über jemanden, der schwor, etwas nicht zu tun, und dann einen Teil davon tat. Dies ist jedoch sehr weit hergeholt (49), widerspricht den Rechtsgrundlagen, den Erfordernissen der Sprache, dem Brauch und der Allgemeinheit der Gelehrten; denn es besteht unter ihnen kein Dissens in den Fragen, die wir bezüglich der beiden Bedingungen erwähnt haben.

Anmerkungen

(45) Sure al-Hujurat 17. (46) Sure Maryam 90, 91. (47) Sure al-Mumtahana 1. (48) Fehlt in: das Original. (49) In a: Ergänzung "weil er".

Arabisch (Quelle)

الحالِ؛ لأنَّ أن المفتوحةَ ليست للشَّرْطِ، وإنَّما هى للتَّعليلِ، فمعناه: أنتِ طالقٌ لأنَّكِ قُمتِ، أو لقيامِك. كقولِ اللَّه تعالى: {يَمُنُّونَ عَلَيْكَ أَنْ أَسْلَمُوا} (٤٥). {وَتَخِرُّ الْجِبَالُ هَدًّا (٩٠) أَنْ دَعَوْا لِلرَّحْمَنِ وَلَدًا} (٤٦). و {يُخْرِجُونَ الرَّسُولَ وَإِيَّاكُمْ أَنْ تُؤْمِنُوا بِاللَّهِ رَبِّكُمْ} (٤٧). وقال القاضى: قياسُ قولِ أحمدَ، أنَّه إن كان نَحْوِيًّا وقعَ طلاقُه، وإن لم يَكُنْ نحويًّا فهى للشَّرط؛ لأنَّ العامِّىَّ لا يُريدُ بذلك إلَّا الشَّرْطَ، ولا يَعْرِفُ أَنَّ مُقْتَضاها التَّعليلُ، فلا يُريدُه، فلا يَثْبُتُ له حُكْمُ ما لا يَعْرِفُه، ولا يُريدُه، كما لو نَطَقَ بكلمةِ الطَّلاقِ بلسانٍ لا يَعْرِفُه. وحُكِىَ عن ابنِ حامدٍ، أنَّه قال فى النَّحوىِّ أيضًا: لا يَقَعُ طلاقُه بذلك، إلَّا أن يَنْوِيَه؛ لأنَّ الطّلاقَ يُحْمَلُ على العُرْفِ فى حقِّهما جميعًا. واخْتلَف أصْحابُ الشَّافعىِّ على ثلاثةِ أوْجُهٍ؛ أحدُها، يَقَعُ طَلاقُه فى الحالِ. والثَّانى، يَكونُ شَرْطًا فى حقِّ العامِّىِّ، وتعْليلًا فى حقِّ النَّحْوىِّ. والثَّالث، يَقعُ الطّلاقُ إلَّا أن لا (٤٨) يَكونَ من أهلِ الإِعرابِ، فيقول: أردتُ الشَّرْطَ. فيُقْبَلُ؛ لأنَّه لا يَجوزُ صَرْفُ الكلامِ عمَّا يَقتضيه إلَّا بقَصْدِه. وإن قال: أنتِ طالقٌ إذْ دخَلْتِ الدَّارَ. طَلُقَتْ فى الحالِ؛ لأنَّ إذ للماضى. ويَحْتمِلُ أن لا يَقعَ؛ لأنَّ الطَّلاقَ لا يَقعُ فى زمنٍ ماضٍ، فأشْبَهَ قولَه: أنتِ طالقٌ أمسِ.

فصل: وإذا علَّقَ الطَّلاقَ بشَرْطينِ، لم يَقعْ قبلَ وُجودِهما جميعًا، فى قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ. وخرَّجَ القاضى وَجْهًا فى وُقوعِه بُوجودِ أحدِهما، بناءً على إحْدَى الرِّوايتَيْنِ فى مَن حَلَف أن لا يَفْعلَ شيئًا، ففعلَ بعضَه. وهذا بعيدٌ جدا (٤٩)، يُخالِفُ الأُصُولَ ومُقْتضَى اللُّغةِ والعُرفَ وعامَّةَ أهلِ العلمِ؛ فإنَّه لا خلافَ بينهم فى المسائلِ التى ذكرْناها فى الشَّرطَيْنِ

Anmerkungen

(٤٥) سورة الحجرات ١٧.(٤٦) سورة مريم ٩٠، ٩١.(٤٧) سورة الممتحنة ١.(٤٨) سقط من: الأصل.(٤٩) فى أزيادة: "لأنه".

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