Allesamt. Wenn die Gelehrten darin übereinstimmen, dass die Scheidung (50) nicht eintritt, weil die Reihenfolge nicht eingehalten wurde, so ist dies bei zwei in einer Reihenfolge genannten Bedingungen – wie in seiner Aussage: "Wenn du isst und dann Kleidung anziehst" – umso notwendiger, weil die gesamte Bedingung nicht erfüllt wurde. Des Weiteren ergibt sich daraus Folgendes: Wenn jemand sagt: "Wenn du mir zwei Dirham gibst, bist du geschieden, und wenn zwei Monate vergehen, bist du geschieden", so besteht kein Dissens [darin, dass sie] (51) nicht geschieden wird, bevor beide [Bedingungen] eingetreten sind. Seine Aussage würde [jedoch erfordern, dass] (52) die Scheidung eintritt, wenn sie einen Teil (53) eines Dirhams gibt und ein Teil des Monats vergeht. Die Grundlagen der Scharia bezeugen jedoch, dass ein an zwei Bedingungen geknüpftes Urteil nicht anders als durch beide zustande kommt. Ahmad hat ausdrücklich festgelegt, dass, wenn er sagt: "Wenn (54) du eine Menstruation hast, bist du geschieden" oder wenn er sagt: "Wenn du einen Tag fastest, bist du geschieden", sie nicht geschieden wird, bis sie eine vollständige Menstruation hatte, und wenn die Sonne an dem Tag, an dem sie fastet, untergeht, tritt die Scheidung ein. Was den Schwur (Yamin) betrifft, so gilt: Wann immer in seinem Wortlaut oder seiner Absicht etwas enthalten ist, das die Gesamtheit dessen, worauf geschworen wurde, erfordert (55), so leistet er nur dann einen Meineid, wenn er alles davon tut. In unserer Problematik liegt eine Verknüpfung der Scheidung mit beiden Bedingungen zugleich vor, da er diese ausdrücklich nennt und beide zu einer Bedingung für die Scheidung macht. Ein Urteil tritt jedoch ohne seine Bedingung nicht ein. Zudem erfordert der Schwur per Definition das Verbot dessen, worauf geschworen wurde, und somit das Verbot der Durchführung der Gesamtheit dessen. Denn das Verbot (56) des Gesetzgebers bezüglich einer Sache erfordert das Verbot eines jeden Teils davon, genau wie es das Verbot der Gesamtheit erfordert. Was an eine Bedingung geknüpft ist, wurde als Entgelt und Urteil dafür festgesetzt, und das Entgelt existiert nicht ohne seine Bedingung, und das Urteil verwirklicht sich nicht vor der Vollendung seiner Bedingung, weder sprachlich, noch nach dem Brauch, noch nach der Scharia.
(50) Im Original: "die Scheidung". (51) Fehlt in: das Original. (52) In A: "Eintreten". (53) Fehlt in: A, B, M. (54) In A, B, M: "Wenn (in)". (55) In A: "erfordert (yaqdi)". (56) Im Original: "das Verbot (an-nahy)".