...für seine andere Ehefrau" (3). Sie sagte: "Ich habe meine Menstruation gehabt", und zwar unverzüglich oder nach einer Stunde, so wird sie geschieden, während die andere nicht geschieden wird, bis sie es erfährt; denn sie ist für ihre eigene Person eine Vertrauensperson, und die Scheidung der anderen liegt nicht in ihrer Hand. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i und anderen, da sie für ihre eigene Person eine Vertrauensperson ist, nicht aber für andere. Sie verhält sich somit wie eine Person, der etwas anvertraut wurde (Mu'taman), deren Aussage bei der Rückgabe an den Hinterleger akzeptiert wird, nicht aber gegenüber Dritten. Hätte er gesagt: "Du hast deine Menstruation gehabt", und sie hätte es bestritten (4), so wäre sie durch sein Eingeständnis geschieden. Hätte er gesagt: "Wenn du deine Menstruation hast, bist du und deine Mitfrau geschieden", und sie sagte: "Ich habe meine Menstruation gehabt", und er glaubte ihr, so sind beide durch sein Eingeständnis geschieden. Wenn er sie jedoch für eine Lügnerin erklärte, ist nur sie geschieden. Wenn die Mitfrau behauptet, dass sie (5) ihre Menstruation gehabt habe, wird dies nicht akzeptiert; denn ihr Wissen über die Menstruation der anderen ist wie das Wissen des Ehemannes darüber, und sie ist nur für ihre eigene Person hinsichtlich ihrer eigenen Menstruation als Vertrauensperson eingesetzt worden. Wenn er sagte: "Du hast deine Menstruation gehabt", und sie leugnete es, sind beide durch sein Eingeständnis geschieden. Wenn er zu seinen beiden Ehefrauen sagte: "Wenn ihr beide eure Menstruation habt, seid ihr geschieden", und sie beide sagten: "Wir haben unsere Menstruation gehabt", und er ihnen beiden glaubte, sind beide geschieden. Wenn er sie beide für Lügnerinnen erklärte, ist keine von beiden geschieden (5); denn die Scheidung jeder einzelnen von ihnen ist an zwei Bedingungen geknüpft: ihre eigene Menstruation und die Menstruation ihrer Mitfrau. Da die Aussage der Mitfrau gegen sie nicht akzeptiert wird, sind die beiden Bedingungen nicht erfüllt. Wenn er einer von beiden glaubt und die andere für eine Lügnerin erklärt, ist die als Lügnerin bezeichnete Frau allein geschieden; denn ihre Aussage wird bezüglich ihrer selbst akzeptiert. Der Ehemann hat ihrer Mitfrau geglaubt, somit sind die beiden Bedingungen für ihre Scheidung erfüllt. Diejenige, der geglaubt wurde, ist nicht geschieden, weil die Aussage ihrer Mitfrau ihr gegenüber nicht akzeptiert wird und der Ehemann ihr (selbst) nicht geglaubt hat, womit die Bedingung für ihre Scheidung nicht erfüllt ist.
Abschnitt: Wenn er zu vier Frauen sagt: "Wenn ihr eure Menstruation habt, seid ihr geschieden", und sie sagen: "Wir haben unsere Menstruation gehabt", und er ihnen glaubt, sind sie geschieden. Wenn er sie alle für Lügnerinnen erklärt, ist keine von ihnen geschieden; denn die Bedingung für ihre Scheidung ist die Menstruation aller vier, und dies ist nicht eingetreten. Wenn er nur einer oder zweien glaubt, ist keine von ihnen geschieden; denn die Bedingung ist nicht erfüllt. Wenn er dreien glaubt, ist die als Lügnerin bezeichnete Frau allein geschieden; denn ihre Aussage wird bezüglich ihrer eigenen Menstruation akzeptiert, und da der Ehemann ihren Gefährtinnen geglaubt hat, ist die Menstruation aller vier in Bezug auf sie erfüllt, weshalb sie geschieden ist. Diejenigen, denen geglaubt wurde, sind nicht geschieden; denn die Aussage der als Lügnerin bezeichneten Frau wird ihnen gegenüber nicht akzeptiert.
(3) Im Original, in B: "für eine andere Frau". (4) In A, M: "und sie leugnete es". (5) Fehlt in: M.
[لامرأتِه الأُخْرَى] (٣). قالت: قد حِضْتُ. من ساعتِها أو بعدَ ساعةٍ، تَطْلُقُ هى، ولا تَطْلُقُ هذه حتى تَعْلَمَ؛ لأنَّها مُؤْتَمَنَةٌ على نفسِها، ولا يُجْعَلُ طلاقُ هذه بيدِها. وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ وغيرِه؛ لأنَّها مُؤْتَمنةٌ فى حقِّ نفسِها دونَ غيرِها، فصارت كالمُودَعِ يُقْبَلُ قولُه فى الرَّدِّ على المُودِعِ دُونَ غيرِه. ولو قال: قد حِضْتِ. فأنْكرتْ (٤). طَلُقَتْ بإقْرارِه. فإن قال: إن حِضْتِ فأنتِ وضَرَّتُك طالقتانِ. فقالتْ: قد حِضْتُ. فصدَّقَها، طَلُقَتَا بإقْرارِه. وإن كذَّبَها، طَلُقَتْ وحدَها. وإن ادَّعتِ الضَّرَّةُ أنَّها قد (٥) حاضَتْ، لم يُقْبَلْ؛ لأنَّ مَعْرفتَها بحَيْض غيرِها كمعرفةِ الزَّوجِ به، وإنَّما اؤْتُمِنَتْ على نفسِها فى حَيْضِها. وإن قال: قد حِضْتِ. فأنكرَتْ، طَلُقَتَا بإقْرارِه. ولو قال لامرأتَيْه: إن حِضْتُما فأنتُما طالقتانِ. فقالتا: قد حِضْنا. فصدَّقَهما، طَلُقَتَا، وإن كذَّبَهما، لم تَطْلُقْ واحدةٌ منهما (٥)؛ لأنَّ طلاقَ كلِّ واحدةٍ منهما مُعَلَّقٌ على شَرْطينِ، حَيْضِها، وحَيْضِ ضَرَّتِها، ولا يُقبَلُ قولُ ضَرَّتِها عليها، فلم يُوجَدِ الشَّرْطانِ. وإن صَدَّقَّ إحْدَاهما، وكذَّبَ الأُخْرَى، طَلُقَتِ المُكَذَّبَةُ وَحْدَها؛ لأنَّ قولَها مقبولٌ فى حقِّها. وقد صدَّقَ الزَّوجُ ضَرَّتَها، فوُجِدَ الشَّرْطانِ فى طَلاقِها، ولم تَطْلُقِ المُصَدَّقَةُ؛ لأنَّ قولَ ضَرَّتِها غيرُ مَقْبولٍ فى حقِّها، وما صدَّقَها الزَّوجُ، فلم يُوجَدْ شَرْطُ طلاقِها.
فصل: فإن قال لأرْبَعٍ: إن حِضْتُنَّ فأنتُنَّ طَوالِقُ. فقُلْنَ: قد حِضْنا. فصدَّقَهنّ، طَلُقْنَ. وإن كذَّبَهُنَّ، لم تَطْلُقْ واحدةٌ منهنَّ؛ لأنَّ شَرْطَ طلاقِهِنَّ حَيْضُ الأرْبعِ، ولم يُوجَدْ. وإن صدَّقَ واحدةً أو اثنتَيْنِ، لم تَطْلُقْ واحدةٌ منهنَّ؛ لأنَّه لم يُوجَدِ الشَّرطُ. وإن صدَّقَ ثلاثًا، طَلُقَتِ المُكَذَّبَةُ وحدَها؛ لأنَّ قولَها مقبولٌ فى حَيْضِها، وقد صدَّقَ الزَّوجُ صَواحبَها، فوُجِدَ حَيْضُ الأرْبعِ فى حقِّها، فطَلُقَتْ، ولا يَطْلُقُ المُصَدَّقاتُ؛ لأنَّ قولَ المُكَذَّبةِ غيرُ مَقْبولٍ فى حقِّهنّ.
(٣) فى الأصل، ب: "لامرأة أخرى".(٤) فى أ، م: "فأنكرته".(٥) سقط من: م.