… zu einer menstruierenden Frau sagt: "Wenn du rein wirst, bist du geschieden", so ist sie mit dem ersten Moment der Reinheit geschieden. In beiden Fällen tritt die Scheidung mit dem Aufhören des Menstruationsblutes vor der rituellen Ganzkörperwaschung (Ghusl) ein. Dies hat Ahmad in einer Überlieferung von Ibrahim al-Harbi explizit festgehalten. Abu Bakr erwähnte in "al-Tanbih" dazu eine Auffassung, wonach sie nicht geschieden wird, bis sie den Ghusl vollzogen hat, basierend darauf, dass die Wartezeit (Idda) nicht durch das Aufhören des Blutes endet, bis sie sich wäscht. Wir entgegnen: Allah, der Erhabene, sagte: {Und kommt ihnen nicht nahe, bis sie rein werden} (10), d.h. ihr Blut aufhört, {und wenn sie sich gereinigt haben} (10), d.h. Ghusl vollzogen haben. Zudem sind für sie bereits die Regeln der Reinen in Bezug auf die Pflicht des Gebets sowie die Gültigkeit der rituellen Reinheit und des Fastens festgeschrieben, während nur noch einige Bestimmungen vom Vollzug des Ghusl abhängig sind. Da sie nicht menstruiert, muss sie rein sein, denn dies sind Gegensätze, die sich gegenseitig ausschließen, weshalb aus dem Entfallen des einen das Bestehen (11) des anderen folgt.
Abschnitt: Wenn er zu ihr sagt: "Wenn du eine Menstruation hast, bist du geschieden, und wenn du zwei Menstruationen hast, bist du geschieden", so ist sie nach der ersten Menstruation einmal geschieden; wenn sie die zweite Menstruation hat, ist sie nach deren Ende einmal geschieden. Wenn er sagt: "Wenn du eine Menstruation hast, bist du geschieden, dann, wenn du zwei Menstruationen hast, bist du geschieden", so wird sie nicht ein zweites Mal geschieden, bis sie von der dritten Menstruation rein wird; denn "dann" (thumma) dient der zeitlichen Abfolge, was zwei Menstruationen nach der ersten Scheidung erfordert, da sie in dieser Abfolge darauf bezogen sind.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Wenn du eine halbe Menstruation hast, bist du geschieden", so ist sie geschieden, sobald die Hälfte der Menstruation vorüber ist. Es gebührt, dass das Eintreten der Scheidung für den Fall festgesetzt wird, dass sie die Hälfte ihrer gewohnten Zeit menstruiert; denn die Bestimmungen knüpfen an die Gewohnheit an, woran somit auch das Eintreten der Scheidung geknüpft ist. Es ist möglich, dass das Eintreten der Scheidung erst als vollzogen gilt, wenn sie siebeneinhalb Tage menstruiert hat, da wir das Verstreichen einer halben Menstruation nur dadurch mit Gewissheit wissen können, es sei denn, sie wird schon früher rein; sobald sie rein wird, stellen wir fest, dass die Scheidung innerhalb der halben Menstruation eingetreten ist. Es wurde gesagt: Seine Aussage "eine halbe Menstruation" ist hinfällig, und die Scheidung bleibt (12) an das Vorkommen einer Menstruation geknüpft. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, denn...
(10) Sure al-Baqara 222. (11) Im Original: "Das Bestehen eines von beiden [folgt aus] dem Entfallen". Beides hat dieselbe Bedeutung. (12) Im Original: "mu'allaqan" (aufgeschoben/verknüpft).
لحائضٍ: إذا طَهُرْتِ فأنتِ طالقٌ. طَلُقَتْ بأوَّلِ الطُّهرِ، وتَطْلُقُ فى المَوْضِعَينِ بانْقطاعِ دمِ الحَيْضِ قبلَ الغُسْلِ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى روايةِ إبراهيم الحَرْبِىِّ. وذكر أبو بكرٍ، فى "التَّنْبيهِ" فيها قولًا، أنَّها لا تَطْلُقُ حتى تَغتسِلَ، بناءً على أَنَّ العِدَّةَ لا تَنْقضِى بانْقطاعِ الدَّمِ حتى تَغتسِلَ. ولَنا، أَنَّ اللَّهَ تعالى قال: {وَلَا تَقْرَبُوهُنَّ حَتَّى يَطْهُرْنَ} (١٠). أى: ينقطعَ دَمُهنَّ، {فَإِذَا تَطَهَّرْنَ} (١٠). أى: اغْتسَلْنَ. ولأنَّه قد ثَبَتَ لها أحكامُ الطَّاهراتِ فى وُجوبِ الصَّلاةِ وصِحَّةِ الطَّهارةِ والصِّيامِ، وإنَّما بَقِىَ بعضُ الأحكامِ موقوفًا على وُجودِ الغُسْلِ، ولأنَّها ليستْ حائضًا فيَلْزَمُ أن تكونَ طاهرًا؛ لأنَّهما ضِدَّانِ على التَّعْيينِ، فيَلْزمُ [من انتفاءِ أحدِهما وُجودُ] (١١) الآخرِ.
فصل: فإن قال لها: إذا حِضْتِ حَيْضةً فأنتِ طالقٌ، وإذا حِضْتِ حَيْضتيْنِ فأنتِ طالقٌ. فحاضت حَيْضةً، طَلُقَتْ واحدةً، فإذا حاضتِ الثَّانيةَ، طَلُقَتْ الثَّانيةَ عندَ طُهرِها منها. وإن قال إذا حِضْتِ حَيْضةً فأنتِ طالقٌ، ثم إذا حضْتِ حَيْضتيْنِ فأنتِ طالقٌ. لم تَطْلُقْ الثَّانيةَ حتى تَطهُرَ مِنَ الحَيْضةِ الثالثةِ؛ لأنَّ ثُمَّ للتَّرْتيبِ، فتَقْتضِى حَيْضتَيْنِ بعدَ الطَّلْقةِ الأُولَى، لكَوْنِهما مُرَتَّبَتَيْنِ عليها.
فصل: فإن قال: إذا حِضْتِ نصفَ حَيْضةٍ فأنتِ طالقٌ. طَلُقَتْ إذا ذهبَ نصفُ الحَيْضةِ، ويَنْبغِى أن يُحْكَمَ بوُقوعِ الطَّلاقِ إذا حاضَتْ نصفَ عادتِها؛ لأنَّ الأحكامَ تَعَلَّقَتْ بالعادةِ، فيَتعلَّقُ بها وقوعُ الطَّلاقِ. ويَحْتمِلُ أنَّه لا يُحْكَمُ بوقوعِ الطَّلاقِ حتى يَمْضِىَ سبعةُ أيّامٍ ونصفٌ؛ لأنَّنا لا نَتَيَقَّنُ مُضِىَّ نصفِ الحَيْضةِ إلَّا بذلك، إلَّا أن تَطْهُرَ لأقلَّ من ذلكِ، ومتى طَهُرَتْ تَبَيَّنَّا وُقوعَ الطَّلاقِ فى نصفِ الحَيْضةِ. وقيل: يَلْغُو قولُه: نصفُ حيضةٍ. ويَبْقَى طلاقُها مُعَلَّقًا (١٢) بوُجودِ الحَيْضِ. والأوَّلُ أصحُّ؛ فإنَّ
(١٠) سورة البقرة ٢٢٢.(١١) فى الأصل: "وجود أحدهما انتفاء". وهما بمعنى.(١٢) فى الأصل: "متعلقا".