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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 458

Übersetzung · DE

dass es vom zweiten stammt, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste besagt: Sie ist geschieden, denn der Grundzustand (Asl) ist die Nicht-Existenz einer Schwangerschaft (25) vor dem Geschlechtsverkehr. Die zweite besagt: Sie ist nicht geschieden, denn die Gewissheit ist der Fortbestand der Ehe, welcher nicht durch einen Zweifel oder eine bloße Vermutung aufgehoben wird. Es ist dem Ehemann nicht erlaubt, sie vor der Feststellung der Unschuld (Istibra') zu begatten, da der Grundzustand die Nicht-Existenz der Schwangerschaft und das Eintreten der Scheidung ist. Die Feststellung der Unschuld (26) geschieht hier durch eine Menstruation. Wenn die Menstruation gemäß ihrer Gewohnheit eintritt, stellen wir fest, dass die Scheidung eingetreten ist (27). Wenn sie jedoch nicht gemäß ihrer Gewohnheit eintritt, ist dies ein Beweis für ihre Schwangerschaft und die Erlaubtheit des Geschlechtsverkehrs mit ihr.

Wenn er sagt: "Wenn du schwanger bist, so bist du geschieden", so ist dies das Gegenteil der vorangegangenen Problematik. In dem Fall, in dem dort die Scheidung eintritt, tritt sie hier nicht ein, und in dem Fall, in dem sie dort nicht eintritt, tritt sie hier ein – es sei denn, sie bringt ein Kind nach mehr als sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs des Ehemannes nach dem Schwur zur Welt, und nach weniger als vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Festlegung der Bedingung, dann ist sie nicht geschieden; denn der Bestand der Ehe ist gewiss, und das Offensichtliche ist, dass das Kind aus dem Geschlechtsverkehr entstanden ist, da der Grundzustand dessen Abwesenheit davor war. Es ist ihm nicht erlaubt, sie zu begatten, bis er ihre Unschuld festgestellt hat. Dies wurde von Ahmad explizit so dargelegt. Al-Qadi sagte: Der Geschlechtsverkehr ist verboten, ungeachtet dessen, ob wir sagen, dass die Rückkehr zur Ehefrau (Raj'iyya) erlaubt oder verboten ist, denn er verhindert die Gewissheit über das Eintreten oder Nichteintreten der Scheidung. Abu al-Khattab sagte: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass der Geschlechtsverkehr nicht verboten ist, denn der Grundzustand ist der Fortbestand der Ehe und die Freiheit der Gebärmutter von einer Schwangerschaft. Wenn er ihre Unschuld festgestellt hat, ist der Geschlechtsverkehr mit ihr nach beiden Überlieferungen erlaubt. Die Feststellung der Unschuld erfolgt durch eine Menstruation. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Talib: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: "Wann immer du schwanger wirst, bist du geschieden", so soll er ihr nicht nahekommen, bis sie ihre Menstruation hat; wenn sie dann rein geworden ist, begattet er sie. Wenn ihre Menstruation ausbleibt, sollen sachkundige Frauen sie untersuchen; wenn keine gefunden werden oder es ihnen verborgen bleibt, soll er neun Monate warten, was die häufigste Dauer einer Schwangerschaft ist. Al-Qadi erwähnte dazu eine weitere Überlieferung, dass ihre Unschuld durch drei Reinheitsperioden (Quru') (28) festgestellt wird; denn dies (29) ist die Feststellung der Unschuld bei einer freien Frau (30). Dies ist eine der beiden Ansichten bei den Anhängern von al-Shafi'i. Das Richtige ist das, was wir erwähnt haben, denn das Ziel ist die Kenntnis der Freiheit ihrer Gebärmutter, und dies ist durch eine Menstruation erreicht. Deshalb sagte er (der Prophet), Friede sei mit ihm: "Eine Schwangere darf nicht begattet werden, bis sie entbunden hat, und eine Nicht-Schwangere nicht, bis ihre Unschuld durch eine Menstruation (31) festgestellt wurde."

Anmerkungen

(25) Im Original, B: "das Kind". (26) In B, M: "und ansonsten stellt er ihre Unschuld fest". (27) In A: "die Scheidung". (28) In B, M: "Aqra'". (29) In A, M: "und weil sie". (30) Im Original: "für eine Frau (ohne Attribut)".

Arabisch (Quelle)

أن يَكونَ من الثَّانى، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، تَطْلُقُ؛ لأنَّ الأصلَ عدمُ الحَمْلِ (٢٥) قبلَ الوَطْءِ. والثَّانى، لا تَطْلُقُ؛ لأنَّ اليَقينَ بقاءُ النِّكاحِ، فلا يَزولُ بِشَكٍّ واحْتمالٍ، ولا يَجوزُ للزَّوْجِ وَطؤُها قبلَ الاسْتِبْراءِ؛ لأنَّ الأصلَ عدمُ الحَمْلِ ووُقوعُ الطَّلاقِ، والاسْتِبْراءُ (٢٦) ههُنا بحَيْضةٍ، فإن وُجِدَتِ الحَيْضةُ على عادتِها، تَبَيَّنَّا وُقوعَ طلاقِها (٢٧)، وإن لم تَأْتِ فى عادتِها، كان ذلك دليلًا على حَمْلِها وحِلِّ وَطْئِها. وإن قال: إن كُنتِ حاملًا فأنتِ طالقٌ. فهى عَكْسُ المسألةِ التى قبلَها، ففى الموضعِ الذى يَقَعُ الطَّلاقُ ثَمَّ لا يَقَعُ ههُنا، وفى الموضعِ الذى لا يَقَعُ ثَمَّ يَقَعُ ههُنا، إلَّا أنَّها إذا أتتْ بولدٍ لأكثرَ من سِتَّةِ أشهُرٍ، من حينِ وَطْءِ الزَّوجِ بعدَ اليمينِ، ولأقلَّ من أربعِ سِنينَ من حينِ عَقْدِ الصِّفَةِ، لم تَطْلُقْ؛ لأنَّ تَعَيُّنَ النِّكاحِ باقٍ، والظَّاهرُ حدوثُ الولدِ من الوطءِ؛ لأنّ الأصلَ عَدَمُه قبلَه. ولا يَحِلُّ له الوَطْءُ حتى يَسْتبْرِئَها. نَصَّ عليه أحمدُ. قال القاضى: يَحْرُمُ الوَطْءُ، سواءٌ قُلْنا: الرَّجْعِيَّةُ مُباحةٌ أو مُحَرَّمةٌ؛ لأنَّه يَمْنعُ المعرفةَ بوُقوعِ الطَّلاقِ وعَدَمِه. وقال أبو الخطَّابِ: فيه روايةٌ أُخْرَى، لا يَحْرُمُ الوَطْءُ؛ لأنَّ الأصْلَ بقاءُ النِّكاحِ، وبَراءةُ الرَّحِمِ مِنَ الحَمْلِ. وإذا اسْتَبْرأها، حَلَّ وَطْؤُها على الرِّوايتَيْنِ. ويكونُ الاسْتِبْراءُ بحَيْضةٍ. قال أحمدُ، فى روايةِ أبى طالبٍ: إذا قال لامرأتِه: متى حَمَلْتِ فأنتِ طالقٌ. لا يَقْرَبُها حتى تَحِيضَ، فإذا طَهُرَتْ وَطِئَها، فإن تَأخَّرَ حَيْضُها أُرِيَتِ النِّساءَ مِن أهلِ المعرفةِ، فإن لم يُوجَدْنَ أو خَفِىَ عَلَيْهِنَّ، انْتَظَرَ عليها تسعةَ أشهُرٍ غالبَ مُدَّةِ الحَمْلِ. وذكرَ القاضى فيها روايةً أُخْرَى، أنَّها تُسْتَبْرأُ بثلاثةِ قُرُوءٍ (٢٨)؛ لأنَّه (٢٩) اسْتِبْراءُ الحُرَّةِ (٣٠). وهو أحدُ الوَجْهينِ لأصْحابِ الشّافعىِّ. والصَّحيحُ ما ذكَرْناه؛ لأنّ المقصودَ معرفةُ بَراءةِ

Anmerkungen

(٢٥) فى الأصل، ب: "الولد".(٢٦) فى ب، م: "وإلا استبرأها".(٢٧) فى أ: "الطلاق".(٢٨) فى ب، م: "أقراء".(٢٩) فى أ، م: "ولأنه".(٣٠) فى الأصل: "لحرة".

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