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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 459Abschnitt

Übersetzung · DE

ihrer Gebärmutter zu erkennen, und dies ist durch eine Menstruation erreicht. Deshalb sagte er (der Prophet), Friede sei mit ihm: "Eine Schwangere darf nicht begattet werden, bis sie entbunden hat, und eine Nicht-Schwangere nicht, bis ihre Unschuld durch eine Menstruation festgestellt wurde" (31). Das heißt: Ihre Unschuld wird durch eine Menstruation erkannt. Und weil das, womit die Unschuld sowohl bei einer Sklavin als auch bei einer freien Frau erkannt wird, dasselbe ist; denn es handelt sich um eine tatsächliche Gegebenheit, die nicht zwischen Freiheit und Sklaverei unterscheidet. Was jedoch die Wartezeit ('Idda) anbelangt, so liegt darin eine Art ritueller Unterwerfung (Ta'abbud), die nicht mittels Analogie (Qiyas) übertragen werden darf. Und ob sie die Zeit vor der Festlegung der Bedingung oder die Menstruation, in der er den Schwur leistete, für die Feststellung der Unschuld anrechnet? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten, von denen die korrektere die Anrechnung ist; denn damit wird erreicht, was auch durch die Feststellung der Unschuld nach dem Schwur erreicht wird. Die zweite Ansicht besagt, dass sie nicht angerechnet wird; denn die Feststellung der Unschuld geht ihrem Anlass nicht voraus, und weil sie bei der Feststellung der Unschuld einer Sklavin (33) nicht angerechnet wird. Ahmad sagte: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: "Wenn du schwanger wirst, bist du geschieden", so begattet er sie in jeder Phase der Reinheit einmal. Das heißt: Wenn sie ihre Menstruation hatte und dann rein geworden ist, ist der Geschlechtsverkehr mit ihr erlaubt; denn die Menstruation ist ein Zeichen für ihre Freiheit von einer Schwangerschaft, und der Geschlechtsverkehr mit ihr ist ein möglicher Grund dafür. Wenn er sie begattet hat, soll er sich von ihr fernhalten, da die Möglichkeit besteht, dass sie durch seinen Geschlechtsverkehr schwanger geworden ist und sie dadurch geschieden wurde.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Wenn du mit einem Jungen schwanger bist, so bist du einfach geschieden, und wenn du ein Mädchen gebärst, so bist du zweimal geschieden." Wenn sie nun einen Jungen gebiert, war sie zum Zeitpunkt des Schwurs mit ihm schwanger. Wir stellen fest, dass sie zum Zeitpunkt seines Schwurs einfach geschieden wurde, und ihre Wartezeit endete mit der Entbindung. Wenn sie ein Mädchen gebiert, ist sie mit der Geburt zweimal geschieden, und sie zählt die Reinheitsperioden (Quru'). Wenn sie einen Jungen und ein Mädchen gebiert und der Junge als erster geboren wurde, stellen wir fest, dass sie einfach geschieden wurde und mit der Geburt des Mädchens endgültig getrennt ist, wobei sie durch dieses nicht geschieden wurde. Wenn das Mädchen als erstes geboren wurde, ist sie dreifach geschieden; einmal wegen der Schwangerschaft mit dem Jungen und zweimal wegen der Geburt des Mädchens, und ihre Wartezeit endete mit der Geburt des Jungen. Wenn er zu ihr sagt: "Wenn du mit einem Jungen schwanger bist, so bist du einfach geschieden, und wenn du mit einem Mädchen schwanger bist, so bist du zweimal geschieden." Wenn sie nun einen Jungen und ein Mädchen gebiert, ist sie dreifach geschieden. Wenn er sagt: "Wenn deine Schwangerschaft ein Junge ist, so bist du einfach geschieden, und wenn deine Schwangerschaft ein Mädchen ist, so bist du zweimal geschieden." Wenn sie nun einen Jungen und ein Mädchen gebiert, ist sie nicht geschieden; denn ihre gesamte Schwangerschaft ist weder ein Junge noch ist sie ein Mädchen. Dies erwähnte al-Qadi in...

Anmerkungen

(31) Sein Takhrij wurde bereits erwähnt in: 9/553. (32) In M: "tata'adda" (sie zählen beide). (33) Im Original: "die Sklavin (al-mamluka)".

Arabisch (Quelle)

رَحِمِها، وقد حَصَلَ بحَيْضةٍ، ولهذا قال عليه السَّلامُ: "لَا تُوْطَأُ حَامِلٌ حَتَّى تَضَعَ، وَلَا حَائِلٌ حَتَّى تُسْتَبْرَأَ بِحَيْضَةٍ" (٣١). يعنى: تُعلَمُ بَراءتُها بحَيْضةٍ، ولأنَّ ما يُعْلَمُ به الْبَراءةُ فى حقِّ الأَمَةِ والحُرَّةِ واحدٌ؛ لأنَّه أمرٌ حقيقىٌّ لا يَختلِفُ بالحُرِّيَّةِ والرِّقِّ. وأمَّا العِدَّةُ، ففيها نوعُ تَعَبُّدٍ لا يَجوزُ أن يُعَدَّى بالْقياسِ. وهل تَعْتَدُّ (٣٢) بالاسْتِبْراءِ قبلَ عَقْدِ اليَمِينِ، أو بالحَيْضةِ التى حَلَفَ فيها؟ على وَجْهينِ، أصَحُّهما الاعْتِدادُ به؛ لأنَّه يَحْصُلُ به ما يَحْصُلُ بالاسْتِبْراءِ بعدَ اليَمينِ. والثَّانى، لا يُعْتَدُّ به؛ لأنَّ الاسْتِبْراءَ لا يَتقدَّمُ على سَببِه، ولأنَّه لا يُعْتَدُّ به فى اسْتِبْراءِ الأَمَةِ (٣٣). قال أحمدُ؛ إذا قال لامرأتِه: إذا حَبِلْتِ فأنتِ طالقٌ. يطأُها فى كلِّ طُهْرٍ مرَّةً. يعنى إذا حاضَتْ ثم طَهُرَتْ حلَّ وَطْؤُها؛ لأنَّ الحيضَ عَلَمٌ على بَراءتِها مِنَ الحَمْلِ، ووَطْؤُها سببٌ له، فإذا وَطِئَها اعْتزَلَها، لاحْتمالِ أن تكونَ قد حَمَلَتْ مِن وَطْئِه، فطَلُقَتْ به.

فصل: إذا قال: إن كنتِ حامِلًا بغُلامٍ فأنتِ طالقٌ واحدةً، وإن وَلَدْتِ أُنْثَى فأنتِ طالقٌ اثنتَيْنِ. فوَلَدَتْ غُلامًا، كانت حامِلًا به وقتَ اليمينِ. تَبَيَّنَّا أنَّها طَلُقَتْ واحدةً حِينَ حَلَفَ، وانقَضَتْ عِدَّتُها بوَضْعِه. وإن وَلَدَتْ أُنْثَى، طَلُقَتْ بولادتِها طَلْقتينِ، واعْتدَّتْ بالقُرُوءِ. وإن وَلَدَتْ غلامًا وجاريةً، وكان الغلامُ أوَّلَهما ولادةً، تَبَيَّنَّا أنَّها طَلُقَتْ واحدةً، وبانَتْ بوضعِ الجاريةِ، ولم تَطْلُقْ بها، وإن كانتِ الجاريةُ أوَّلَهما ولادةً، طَلُقَتْ ثلاثًا؛ واحدةً بحَمْلِ الغلامِ، واثنتَيْنِ بولادةِ الجاريةِ، وانْقَضَتْ عِدَّتُها بوَضْعِ الغلامِ. وإن قال لها: إن كنتِ حامِلًا بغلامٍ فأنتِ طالقٌ واحدةً، وإن كنتِ حاملًا بجاريةٍ، فأنتِ طالقٌ اثنتَيْنِ. فوَلَدَتْ غلامًا وجاريةً، طَلُقَتْ ثلاثًا. وإن قال: إن كان حَمْلُكِ غلامًا فأنتِ طالقٌ واحدةً، وإن كان حَمْلُكِ جاريةً فأنتِ طالقٌ اثنتَيْنِ. فوَلَدَتْ غلامًا وجاريةً، لم تَطْلُقْ؛ لأنَّ حَمْلَهَا كلَّه ليس بغلامٍ ولا هو جاريةٌ. ذكَره القاضى، فى

Anmerkungen

(٣١) تقدم تخريجه فى: ٩/ ٥٥٣.(٣٢) فى م: "تعتدا".(٣٣) فى الأصل: "المملوكة".

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