außer wenn er einen Beweis für drei erbringt (87), und: „Nimm einen Dirham, außer wenn du mehr als das willst.“ Davon stammt der Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Die beiden Vertragsparteien haben ein Wahlrecht (Khiyar), solange sie sich nicht getrennt haben (88), außer beim Verkauf mit Wahlrecht (89).“ Dies bedeutet, dass beim Verkauf mit Wahlrecht das Wahlrecht auch nach ihrer Trennung besteht (90). Wenn er sagt: „Du bist dreimal geschieden, außer wenn du eine willst“, und sie antwortet: „Ich habe eine gewollt“, so ist sie nach der Ansicht von Abu Bakr einmal geschieden. Nach ihrer Ansicht ist sie überhaupt nicht geschieden.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Du bist geschieden nach dem Willen von jemandem“ oder „nach seinem Wohlgefallen“ oder „für ihn“, so ist sie sofort geschieden; denn dies bedeutet: Du bist geschieden, weil er dies gewollt oder sein Wohlgefallen daran gefunden hat oder damit er sich daran erfreut, wie bei seinem Ausspruch: „Er ist frei um Allahs willen“ oder „für Allahs Wohlgefallen“. Wenn er sagt: „Ich meinte damit die Bedingung“, so wird ihm geglaubt. Der Qadi sagte: „Dies wird in der rechtlichen Entscheidung akzeptiert, weil es möglich ist, denn dies wird für Bedingungen verwendet, wie bei seinem Ausspruch: ‚Du bist geschieden gemäß der Sunna.‘ Und dies ist die offensichtlichere der beiden Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i.“
Abschnitt: Wenn er sagt: „Du bist geschieden, wenn du liebst“ oder „wenn du willst“ oder „wenn du verabscheust“, [so besteht die Möglichkeit, dass sich die Scheidung auf ihr Aussprechen mit ihrer Zunge bezieht: ‚Ich habe geliebt‘ oder ‚Ich habe gewollt‘ oder ‚Ich habe verabscheut‘] (91). Denn diese Bedeutungen liegen im Herzen und es ist nicht möglich, sie anders als durch sie selbst zu erkennen (92), weshalb sich das Urteil auf ihr Wort bezieht (93), wie beim Willen. Es ist auch möglich, dass sich das Urteil auf das bezieht, was im Herzen davon vorhanden ist, und die Zunge lediglich ein Hinweis darauf ist. Wenn demnach der Ehemann das Vorhandensein dessen bestätigt, tritt die Scheidung ein, auch wenn sie es nicht ausgesprochen hat. Wenn sie jedoch sagt: „Ich (94) liebe das“, dann aber sagt: „Ich habe gelogen“, so ist sie nicht geschieden. Wenn er sagt: „Wenn du liebst, dass Allah dich mit dem Feuer bestraft, dann bist du geschieden“, und sie sagt: „Ich (94) liebe das“.
(87) In M: "bi-thālitha" (with a third). (88) In B: "yaftariqā" (they two separate). (89) Its takhrīj (documentation) preceded in: 6/6. (90) In A, B, and M: "thabata" (it was established). (91) Omitted from B. (92) In M: "qawluhā" (her statement). (93) In M: "bihā" (with it). (94) In B: "innamā" (only).