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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 473Abschnitt

Übersetzung · DE

Wir, die Gemeinschaft der Gefährten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, vertraten die Ansicht, dass der Vorbehalt (Istithna) in allen Dingen zulässig sei, außer bei der Freilassung (von Sklaven) und der Scheidung. Dies wurde von Abu al-Khattab erwähnt. Dies ist eine Überlieferung des Konsenses (Ijma'), und selbst wenn man annähme, es sei die Aussage einiger von ihnen gewesen, die sich dann verbreitete (101) und für die kein Widersacher bekannt ist, so ist es Konsens (102). Und weil es ein Vorbehalt ist, der die Gesamtheit der Scheidung aufhebt, ist er nicht gültig, wie seine Aussage: „Du bist dreifach geschieden, außer dreimal“. Und weil es ein Vorbehalt eines Urteils (103) in einer Angelegenheit ist, wird es durch den Willen (Mashia) nicht aufgehoben, wie beim Verkauf und der Heirat. Und weil es eine Aufhebung des Eigentums ist, ist es nicht zulässig, es vom Willen Allahs abhängig zu machen, wie wenn er sagt: „Ich habe dich freigesprochen, wenn Allah will“, oder es an etwas zu knüpfen, zu dessen Wissen es keinen Weg gibt, womit es der Knüpfung an Unmögliches gleicht. Der Hadith ist für sie kein Beweis; denn die Scheidung und die Freilassung sind eine Neuschöpfung (Insha') (104) und kein Schwur im eigentlichen Sinne; und wenn sie so genannt werden, dann nur metaphorisch, wobei die eigentliche Bedeutung [seinetwegen] (105) nicht aufgegeben wird. Zudem wird die Scheidung nur dann als Schwur bezeichnet, wenn sie von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die man unterlassen oder vollziehen kann. Das bloße Aussprechen von: „Du bist geschieden“, ist kein Schwur, weder in der Realität noch metaphorisch, daher war der Vorbehalt (106) nach einem Schwur nicht möglich. Zu ihrem Argument: „Er hat es von einem Willen abhängig gemacht, der nicht bekannt ist“, sagen wir: Der Wille Allahs zur Scheidung ist durch das Handeln des Menschen, der ihren Grund herbeiführt, bekannt geworden. Qatada sagte: „Allah hat es gewollt, als Er erlaubte, dass er die Scheidung vollzieht.“ Und selbst wenn wir einräumten, dass er nicht bekannt (107) sei, so hat er ihn doch an eine Bedingung geknüpft, deren Wissen unmöglich ist, weshalb es wie die Knüpfung an Unmögliches ist; sie ist bedeutungslos (108), und die Scheidung tritt sofort ein.

Abschnitt: Wenn er sagt: „Du bist geschieden, wenn du das Haus betrittst, wenn Allah will“, gibt es zwei Überlieferungen von Ahmad; die eine besagt, dass die Scheidung mit dem Betreten des Hauses eintritt und der Vorbehalt ihm nicht nützt; denn die Scheidung und die Freilassung sind keine

Anmerkungen

(101) Omitted from B and M. (102) In A, an addition: "wa-ʿan Abī Burda naḥwuhu" (and from Abū Burda the like of it). This is what was previously indicated as being omitted. (103) In A, B, and M: "ḥukman" (as a ruling). (104) In B and M: "in shāʾa" (if He wills). (105) In A: "li-ajlihi" (for his sake). (106) In A: "yakun" (it is). (107) In B: "lā" (no). (108) In A: "fa-yalghū" (then it becomes void).

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