keine Eide sind, und aufgrund dessen, was wir im ersten Abschnitt erwähnt haben. Die zweite (Überlieferung) besagt, dass sie nicht geschieden wird. Dies ist die Ansicht von Abu 'Ubaid; denn wenn er die Scheidung an eine Bedingung knüpft, wird sie zu einem Schwur und einer Eidesleistung, weshalb der Vorbehalt darin gültig ist, aufgrund der Allgemeinheit seiner Aussage – Friede sei mit ihm –: "Wer einen Schwur leistet und dabei sagt: 'Wenn Allah will', der begeht keinen Meineid." Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er sie nicht an eine Bedingung knüpft, denn dann ist es kein Schwur und fällt somit nicht unter die allgemeine Regel.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Du bist geschieden, außer dass Allah will", so ist sie geschieden, und die Anhänger von al-Shafi'i stimmten dem im korrekten (Teil) des Madhhab zu; denn er hat die Scheidung vollzogen und ihre Aufhebung von einem Willen abhängig gemacht, der nicht bekannt ist. Wenn er sagt: "Du bist geschieden, wenn Allah nicht will" oder "solange (109) Allah nicht will", tritt sie ebenfalls sofort ein; denn das Eintreten ihrer Scheidung, wenn Allah nicht will, ist unmöglich, daher ist diese Eigenschaft bedeutungslos und die Scheidung tritt ein. Es besteht die Möglichkeit, dass sie nicht eintritt, basierend auf der Knüpfung der Scheidung an das Unmögliche, wie bei seiner Aussage: "Du bist geschieden, wenn du die Gegensätze vereinst" oder "wenn du das Wasser trinkst, das im Krug ist", während kein Wasser darin ist. Wenn er sagt: "Du bist geschieden, du wirst das Haus betreten, wenn Allah will", so wird sie nicht geschieden, ob sie eintritt oder nicht eintritt; denn wenn sie eintritt, [dann hat sie das getan, worauf geschworen wurde, und wenn sie nicht eintritt] (110), so wissen wir, dass Allah es nicht gewollt hat; denn hätte Er es gewollt, so wäre es geschehen, denn was Allah will, das geschieht. Ebenso, wenn er sagt: "Du bist geschieden, betritt das Haus nicht, wenn Allah will", aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Wenn er mit dem Vorbehalt und der Bedingung die Rückbeziehung auf die Scheidung und nicht auf das Betreten meinte, so wird daraus die Differenz abgeleitet, die wir bei der sofortigen (Scheidung) erwähnt haben. Wenn seine Absicht nicht bekannt ist, so ist das Offensichtliche, dass es sich auf das Betreten bezieht, wobei die Möglichkeit besteht, dass es sich auf die Scheidung bezieht.
Abschnitt: Wenn er die Scheidung an etwas Unmögliches (111) knüpft, wie er sagt: "Du bist geschieden, wenn du den Toten tötest" oder "das Wasser trinkst, das im Krug ist" (während keines darin ist) oder "die Gegensätze vereinst" oder "die Eins größer als die Zwei ist" oder an etwas, das gewohnheitsmäßig unmöglich ist, wie seine Aussage: "Wenn du fliegst" oder "wenn du aufsteigst"
(109) Omitted from B and M. (110) Omitted from B and M. (111) In the margin of the original, an addition: "ʿaqlan" (rationally).