Mein Vater, dass er berichtete, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sie während der Abschiedswallfahrt verbot.(9) In einer anderen Überlieferung heißt es: "Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – verbot die Zeitehe (Mutʿa der Frauen)." Dies überlieferte Abu Dawud.(10) In einer weiteren von Ibn Madscha überlieferten Fassung heißt es, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte(12): "O ihr Menschen, ich hatte euch die Mutʿa (Zeitehe) erlaubt, doch wahrlich, Allah hat sie nun bis zum Tag der Auferstehung verboten." Es wurde von Ali ibn Abi Talib – Allah möge mit ihm zufrieden sein – überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – die Zeitehe (Mutʿa der Frauen) am Tag von Chaybar verbot, ebenso wie den Verzehr des Fleisches von zahmen Eseln. Dies überlieferte Malik in seinem "al-Muwatta'", und die Imame al-Nasa'i und andere führten es ebenfalls an.(13) Die Gelehrten sind sich uneins darüber, wie diese beiden Berichte miteinander in Einklang zu bringen sind. Einige sagten: Im Bericht von Ali liegt eine zeitliche Vor- und Nachstellung vor (taqdīm wa-ta'khīr). Die Bedeutung ist, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – das Fleisch von zahmen Eseln am Tag von Chaybar verbot und die Zeitehe verbot, ohne den Zeitpunkt dieses Verbots dort zu nennen. al-Rabi' ibn Sabra hat dies jedoch in seiner Überlieferung präzisiert, nämlich dass dies während der Abschiedswallfahrt geschah. Dies wurde von Imam Ahmad von einer Gruppe von Gelehrten berichtet und von Ibn 'Abd al-Barr erwähnt. Al-Shafi'i sagte: "Mir ist nichts bekannt, das Allah für erlaubt erklärte, dann verbot, dann wieder erlaubte und dann erneut verbot, außer der Zeitehe." Er verstand die Angelegenheit also gemäß ihrem Wortlaut: Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – habe sie am Tag von Chaybar verboten, dann
(9) Herausgegeben von Muslim in: Bāb Nikāḥ al-Mutʿa wa bayān annahu ubīḥa... (Kapitel über die Zeitehe und die Erläuterung, dass sie erlaubt war...), aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1026, 1027. Ebenso Abu Dawud in: Bāb fī Nikāḥ al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan Abī Dāwūd 1/478, 479. Ebenso al-Nasa'i in: Bāb Taḥrīm al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. al-Mudschtabā 6/103. Ebenso al-Darimi in: Bāb al-Nahy 'an Mutʿat al-Nisā', aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan al-Dārimī 2/140. Ebenso Imam Ahmad in: al-Musnad 3/404, 405. (10) In: Bāb fī Nikāḥ al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan Abī Dāwūd 1/478, 479. (11) In: Bāb al-Nahy 'an Nikāḥ al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan Ibn Mādscha 1/631. Ebenso herausgegeben von Muslim in: Bāb Nikāḥ al-Mutʿa..., aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1025. Ebenso al-Darimi in: Bāb al-Nahy 'an Mutʿat al-Nisā', aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan al-Dārimī 2/140. Ebenso Imam Ahmad in: al-Musnad 3/406. (12) In M: "ḥarrama al-mutʿata fa-qāla". (13) Herausgegeben von Imam Malik in: Bāb Nikāḥ al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. al-Muwaṭṭa' 2/542. Ebenso al-Nasa'i in: Bāb Taḥrīm al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ, sowie in: Bāb Taḥrīm akl luḥūm al-ḥumur al-ahlīya, aus dem Kitāb al-Ṣayd. al-Mudschtabā 6/102, 103, 7/179. =