dass er einen Meineid leistet, indem man sich an die Allgemeinheit des Wortlauts hält und den Anlass ignoriert, wie bei dem Fall davor. Kapitel: Wenn er zu seiner Frau sagt: Wenn ich dich beschlafe (waṭiʾtu-ki), so bist du geschieden, so bezieht sich sein Eid auf den Geschlechtsverkehr mit ihr. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Sein Eid bezieht sich auf das Betreten mit dem Fuß, weil dies die eigentliche Bedeutung ist. Es wurde von ihm überliefert, dass er, wenn er sagte: Ich beabsichtigte damit den Geschlechtsverkehr, im rechtlichen Urteil nicht akzeptiert würde. Wir aber sagen: Wenn das Wort waṭʾ (Beschlafen/Betreten) auf die Frau bezogen wird, ist es im Brauch ein Ausdruck für den Geschlechtsverkehr; [deshalb wird darunter der Geschlechtsverkehr verstanden] im Wortlaut des Gesetzgebers, wie in der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: Eine Schwangere soll nicht beschlafen werden, bis sie entbunden hat, und keine Nicht-Schwangere, bis sie durch eine Menstruation als frei von Schwangerschaft festgestellt wurde. Es ist daher verpflichtend, dies bei uneingeschränkter Verwendung darauf zu beziehen, wie bei anderen gebräuchlichen Bezeichnungen, wie al-ẓaʿīna (die Reisende/die Frau), ar-rāwiya (der Wasserträger/das Wassertier) und deren Ähnlichen. Er leistet keinen Meineid, bis die Eichel (ḥashafa) im Geschlechtsteil verschwindet. Wenn er schwört, dass er sie beschlafen wird, oder dass er sie nicht beschlafen wird, bezieht sich dies auf den Geschlechtsverkehr im Geschlechtsteil, und er leistet keinen Meineid durch Geschlechtsverkehr außerhalb des Geschlechtsteils, selbst wenn er einen Samenerguss hat; denn die Grundlage der Eide beruht auf dem Brauch, und der Brauch ist das, was wir sagten. Wenn er schwört: Ich werde deine Entjungferung vollziehen (la-aftaḍaḍtu-ki), und er sie mit einem Finger entjungfert, leistet er keinen Meineid, weil das Übliche bei der Verwendung dieses Wortes der Geschlechtsverkehr mit einer Jungfrau ist. Wenn er über eine Frau schwört, die er nicht besitzt, dass er sie nicht heiraten wird, so bezieht sich sein Eid auf den Heiratsvertrag, weil die uneingeschränkte Verwendung von Nikāḥ (Heirat) sich darauf bezieht. Wenn er jedoch Eigentümer von ihr durch einen Heiratsvertrag oder durch Sklaveneigentum ist, so bezieht sich dies auf den Geschlechtsverkehr mit ihr, weil die Begleitumstände den Eid vom Heiratsvertrag abwenden, da sie bereits eine vertraglich Gebundene ist. Kapitel: Wenn er sagt: Wenn ich dir etwas befehle und du mir widersprichst, so bist du geschieden, und er verbietet ihr dann etwas und sie widersetzt sich ihm, so sagte Abu Bakr: Er leistet keinen Meineid. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafiʿi, weil sie seinem Verbot widersprochen hat, nicht seinem Befehl. Und es sagte
(147) In M: "an yaḥnatha" (that he breaks the oath). (148) Omitted from B and M. (149) Omitted from B. (150) In the original: "ḥāʾiḍ" (menstruating woman), a corruption. (151) Its takhrīj preceded in: 1/444. (152) In B: "wa-lā" (and not). (153) In A, an addition: "hāhunā" (here). (154) In A, B, and M: "fa-khālafatnī" (then she opposed me). (155) In A: "wa-hādhā" (and this).
الحِنْثَ (١٤٧) أخْذًا بعُمُومِ اللَّفْظِ، وإعْرَاضًا عن السَّببِ، كما فى التى قبلَها.
فصل: وإذا قال لامرأتِه: إنْ وَطِئْتُك فأنتِ طَالِقٌ. انْصَرفَتْ يَمِينُه إلى جِماعِها. وقال محمدُ بن الحسنِ: يَمِينُه على الوَطْءِ بالقَدَمِ؛ لأنَّه الحقِيقَةُ. وحُكِىَ عنه (١٤٨) أنَّه لو قال: أرَدْتُ به الجِماعَ. لم يُقبَلْ فى الحُكْمِ. ولَنا، أَنَّ الوَطْءَ إذا أُضِيفَ إلى المَرْأةِ، كان فى العُرْفِ عبارةً عن الجماعِ؛ [ولهذا يُفْهَمُ منه الجماعُ] (١٤٩) فى لفظِ الشَّارعِ، فى مثلِ قَوْلِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تُوْطَأُ حَامِلٌ حَتَّى تَضَعَ، وَلَا حَائِلٌ (١٥٠) حَتَّى تُسْتَبْرَأَ بِحَيْضَةٍ" (١٥١). فيَجِبُ حَمْلُه عندَ الإِطْلاقِ عليه، كسائرِ الأسماءِ العُرْفِيَّةِ، من الظَّعِينَةِ، والرَّاوِيَةِ، وأشْباهِهما. ولا يَحْنَثُ حتى تَغِيبَ الحَشَفَةُ فى الفَرْجِ. وإن حَلَفَ لَيُجامِعُها، أو لا يُجامِعُهما، انْصَرف إلى الوَطْءِ فى الفَرْجِ، ولم (١٥٢) يَحْنَثْ بالجِماعِ دُونَ الفَرْجِ، وإِنْ أنزلَ؛ لأنَّ مَبْنَى الأَيْمَانِ على العُرْفِ، والعُرفُ (١٥٣) ما قُلْناه. وإن حَلَفَ لافْتَضَضْتُكِ، فَافْتَضَّهَا بِأُصْبُعٍ، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّ المعهودَ مِن إطْلاقِ هذه اللَّفظةِ وَطْءُ البِكْرِ. وإن حلَفَ على امرأةٍ لا يَمْلِكُها، أَنْ لا يَنْكِحَها، فيَمِينُه على العَقْدِ؛ لأنَّ إطْلاقَ النِّكاحِ يَنْصرِفُ إليه. وإِنْ كان مالكًا لها بنِكاحٍ أو مِلْكِ يَمِينٍ، فهو على وَطْئِها؛ لأنَّ قَرِينةَ الحالِ صارفةٌ عن العَقْدِ عليها؛ لكَوْنِها مَعْقودًا عليها.
فصل: وإِنْ قال: إنْ أمرتُكِ فخالَفْتِينىِ (١٥٤)، فأنتِ طالقٌ. ثم نَهاها، فخالفَتْه، فقال أبو بكرٍ: لا يَحْنَثُ. وهو (١٥٥) قولُ الشَّافعىِّ؛ لأنَّها خالَفتْ نَهْيَه لا أمْرَه. وقال
(١٤٧) فى م: "أن يحنث".(١٤٨) سقط من: ب، م.(١٤٩) سقط من: ب.(١٥٠) فى الأصل: "حائض" تحريف.(١٥١) تقدم تخريجه فى: ١/ ٤٤٤.(١٥٢) فى ب: "ولا".(١٥٣) فى أزيادة: "ههنا".(١٥٤) فى أ، ب، م: "فخالفتنى".(١٥٥) فى أ: "وهذا".