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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 486Abschnitt

Übersetzung · DE

bei dem eine Bestätigung oder ein Dementi zutreffen kann und für das es üblich ist, es an eine Bedingung zu knüpfen, im Gegensatz zur Anrede oder Verleumdung, für die dies nicht zutrifft.

Abschnitt: Wenn er zu seiner Frau sagt: „Du bist geschieden, du Kranke“ (anti taliq maridatun), mit Akkusativ oder Nominativ, und er beabsichtigt damit, ihr den Zustand der Krankheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuzuschreiben, so tritt die Scheidung sofort ein. Wenn er beabsichtigt: „Du bist geschieden während deiner Krankheit“, so tritt sie nicht ein, bis sie krank wird; denn dies ist ein Zustand (Hal), und der Zustand ist ein Objekt des Geschehens (maf'ul fihi), wie eine Zeit- oder Ortsangabe (Zarf), und der Nominativ wäre ein grammatikalischer Fehler (Lahn), da der Zustand im Akkusativ steht. Wenn er es unbezeichnet lässt und den Akkusativ verwendet, so bezieht es sich auf den Zustand; denn „maridatun“ ist ein unbestimmtes Nomen, das nach Vollendung der Aussage als Beschreibung für etwas Bestimmtes auftritt, also fungiert es als Zustand (Hal). Wenn er den Nominativ verwendet, so ist das Vorzüglichere, dass die Scheidung sofort eintritt, und dies ist dann eine Beschreibung für das „geschieden sein“ (taliq), welches das Prädikat des Subjekts ist. Wenn er es vokalisiert offen lässt (sukun), so sind zwei Möglichkeiten denkbar: Die erste ist, dass die Scheidung sofort eintritt; [denn sein Wort: „Du bist geschieden“, erfordert das Eintreten der Scheidung im gegenwärtigen Moment], wir haben also das Vorhandensein der Anforderung für gewiss gehalten und an dem gezweifelt, was deren Wirkung verhindert, daher weichen wir nicht aufgrund eines Zweifels von der Gewissheit ab. Die zweite ist, dass sie erst im Zustand ihrer Krankheit eintritt; denn sein Erwähnen der Krankheit im Kontext der Scheidung deutet auf ihre Verknüpfung damit und ihren Einfluss darauf hin, und sie beeinflusst sie nur, wenn sie als Zustand (Hal) fungiert.

1274 – Fragestellung: Er sagte: „Und wenn er zu ihr sagt: ‚Du bist geschieden, wenn jener (Flan) kommt‘, und er wird tot oder gezwungen zu ihr gebracht, so tritt die Scheidung nicht ein.“

Was das Kommen betrifft, wenn er tot oder gezwungen, getragen (passiv) gebracht wird, so tritt keine Scheidung ein; denn er ist nicht „gekommen“, sondern er wurde gebracht. Dies ist die Meinung von asch-Schafi'i. Von Abu Bakr wird überliefert, dass der Eid gebrochen wird; denn die Handlung wird ihm zugeschrieben, weshalb man sagt: „Das Essen hat die Stadt betreten“, wenn es dorthin gebracht wurde. Wenn er sagt: „Du bist geschieden, wenn das Essen die Stadt betritt“, so ist sie geschieden, wenn es dorthin gebracht wird. Und uns gilt: Die Handlung geht nicht von ihm aus, und eine Handlung wird nur metaphorisch jemand anderem als ihrem Urheber zugeschrieben, und bei allgemeiner Verwendung wird die Rede [auf ihre eigentliche Bedeutung bezogen, sofern möglich; und was das Essen betrifft, so ist es unmöglich, dass die Handlung von ihm] wirklich ausgeht, also muss das „Eintreten“ darin metaphorisch verstanden werden. Wenn er jedoch gezwungen aus eigenem Antrieb kommt, so gilt nach der Aussage von al-Khiraqi: Der Eid ist nicht gebrochen. Dies ist eine der beiden Ansichten bei den Anhängern von asch-Schafi'i. Abu Bakr sagte: Der Eid ist gebrochen, und er führt dies auf Ahmad zurück; denn die Handlung geht wirklich von ihm aus und wird ihm zugeschrieben. Allah, der Erhabene, sagt: „...und die Ungläubigen werden in Scharen zur Hölle getrieben, bis sie, wenn sie sie erreichen...“ (Sure az-Zumar 71). Der Befehl des Gezwungenen zur Handlung ist gültig, Allah, der Erhabene, sagt: „...tretet durch die Tore der Hölle ein...“ (Sure az-Zumar 72). Wäre die Handlung nicht real von ihm ausgehend, wäre der Befehl dazu nicht gültig. Das Argument der ersten Ansicht ist, dass durch den Zwang seine Wahlfreiheit aufgehoben wurde. Wenn die Eigenschaft durch ihn eintritt, ist es wie das Eintreten der Scheidung durch ihn im erzwungenen Zustand, dies gilt, sofern er es nicht weiter präzisiert. Wenn er jedoch eine Absicht hatte, wird sein Wort darauf bezogen und durch sie eingeschränkt.

Anmerkungen

(172) Omitted from the original. A matter of consideration. (173) In M: "al-ḥikma" (the wisdom). (174) In A and M: "taʿlīquhu" (its conditional suspension). (1) Omitted from M.

Arabisch (Quelle)

الذى يَصحُّ فيه التَّصْديقُ والتَّكْذيبُ، وجرتِ العادةُ بتَعْليقِه بالشَّرْطِ، بخلافِ النِّداءِ والقَذْفِ، الذى لا يُوجَدُ ذلك فيه.

فصل: فإن قال لامرأتِه: أنتِ طالقٌ مَرِيضة. بالنَّصبِ، أو الرَّفعِ، ونَوَى به وَصْفَها بالمرض فى الحالِ، طَلُقَتْ فى الحالِ. وإن نَوَى به أنتِ طالقٌ فى حالِ مَرَضِكِ. لم تَطْلُقْ حتى تَمْرَضَ؛ لأنَّ هذا حالٌ، والحالُ مفْعول فيه، كالظَّرفِ، ويَكونُ الرَّفعُ لَحْنًا؛ لأنّ الحالَ منصوبٌ. وإِنْ أطْلَقَ ونَصَبَ، انصرفَ إلى الحالِ؛ لأنَّ مريضةً اسمٌ نكرةٌ، جاء بعدَ تمامِ الكلامِ وصفًا لمعرفة، فيَكونُ حالًا، وإن رَفَعَ، فالأوْلَى، وقوعُ الطّلاقِ فى الحالِ، ويَكونُ ذلك وصفًا لطالقٍ، الذى هو خَبَرُ المُبتَدَأِ، وإن أسْكَنَ احتَمَلَ وَجْهينِ؛ أحدُهما؛ وقوعُ الطَّلاقِ فى الحالِ؛ [لأنّ قولَه: أنت طالقٌ. يَقْتضِى وقوعَ الطّلاقِ فى الحالِ] (١٧٢)، فقد تَيَقَّنَّا وُجودَ المُقْتَضِى، وشَكَكْنَا فيما يَمْنعُ حُكْمَه (١٧٣)، فلا نَزُولُ عن اليَقينِ بالشَّكِّ. والثَّانى، لا يَقعُ إلَّا فى حالِ مَرَضِها؛ لأنَّ ذِكْرَه للمرَضِ فى سِيَاقِ الطَّلاقِ يدلًّ على تَعَلُّقِه (١٧٤) به، وتأْثيرِه فيه، ولا يُؤثِّرُ فيه إلَّا إذا كان حالًا.

١٢٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَالَ لَهَا (١): أَنْتِ طَالِقٌ إِذَا قَدِمَ فُلَانٌ. فَقُدِمَ بهِ مَيِّتًا، أَوْ مُكْرَهًا، لَمْ تَطْلُقْ)

أمَّا إِذا قُدِمَ به مَيِّتًا، أو مُكرَهًا محمولًا، فلا تَطْلُقُ؛ لأنَّه لم يَقْدَمْ، إنّما قُدِمَ به. وهذا قولُ الشَّافعىِّ. ونقِلَ عن أبى بكرٍ، أنَّه يَحْنَثُ؛ لأنَّ الفِعْلَ يُنْسَبُ إليه، ولذلك يُقالُ: دَخَلَ الطّعامُ البلدَ. إذا حُمِلَ إليه. ولو قال: أنتِ طالقٌ إذا دخلَ الطّعامُ البلدَ. طَلُقَتْ إذا

Anmerkungen

(١٧٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.(١٧٣) فى م: "الحكمه".(١٧٤) فى أ، م: "تعليقه".(١) سقط من: م.

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