Wenn er jedoch aus eigenem Antrieb kommt, so gilt nach der Aussage von al-Khiraqi: Der Eid ist nicht gebrochen. Dies ist eine der beiden Ansichten bei den Anhängern von asch-Schafi'i. Abu Bakr sagte: Der Eid ist gebrochen, und er führt dies auf Ahmad zurück; denn die Handlung geht wirklich von ihm aus und wird ihm zugeschrieben. Allah, der Erhabene, sagt: „...und die Ungläubigen werden in Scharen zur Hölle getrieben, bis sie, wenn sie sie erreichen...“ (Sure az-Zumar 71). Der Befehl des Gezwungenen zur Handlung ist gültig, Allah, der Erhabene, sagt: „...tretet durch die Tore der Hölle ein...“ (Sure az-Zumar 72). Wäre die Handlung nicht real von ihm ausgehend, wäre der Befehl dazu nicht gültig. Das Argument der ersten Ansicht ist, dass durch den Zwang seine Wahlfreiheit aufgehoben wurde. Wenn die Eigenschaft durch ihn eintritt, ist es wie das Eintreten der Scheidung durch ihn im erzwungenen Zustand, dies gilt, sofern er es nicht weiter präzisiert. Wenn er jedoch eine Absicht hatte, wird sein Wort darauf bezogen und durch sie eingeschränkt.
Abschnitt: Wenn er aus freiem Willen kommt, ist der Schwörende eidbrüchig, unabhängig davon, ob der Kommende von dem Eid wusste oder nicht. Abu Bakr al-Khallal sagte: Die Scheidung tritt ein, ohne Meinungsverschiedenheit. Abu Abd Allah ibn Hamid sagte: Wenn der Kommende zu denjenigen gehört, die sich nicht aufgrund eines Eides vom Kommen abhalten lassen, wie ein Sultan, ein Pilger oder ein Fremder, so ist der Schwörende eidbrüchig, und sein Wissen oder Unwissen wird nicht berücksichtigt. Wenn er jedoch zu denjenigen gehört, die sich aufgrund des Eides vom Kommen abhalten lassen, wie etwa ein Verwandter von einem der beiden, oder ein Sklave eines der beiden, und er wusste nichts von dem Eid oder hat ihn vergessen, so ist das Urteil wie bei jemandem, der einen Eid auf sein eigenes Handeln leistet und dieses dann vergessend oder unwissend ausführt; dazu gibt es zwei Überlieferungen, ebenso verhält es sich hier. Dies liegt daran, dass es, wenn er nicht zu denen gehört, die sich durch den Eid abhalten lassen, lediglich eine Bedingung der Scheidung für eine Eigenschaft ist und kein Eid, weshalb es dem gleicht, als hätte er sie an den Aufgang der Sonne geknüpft. Wenn er jedoch zu denen gehört, die sich abhalten lassen, ist es ein Eid, und er wird bei Vergessen oder Unwissen entschuldigt.
(2) Omitted from the original. (3) Sure 39:71. (4) Sure 39:72. (5) In B: "min al-yamīn" (from the oath). (6) Omitted from the original.