dabei (7) durch Vergesslichkeit oder Unwissenheit. Es ist angebracht, bei dieser Auffassung die Absicht des Schwörenden und die Begleitumstände, die auf seine Absicht hindeuten, zu berücksichtigen. Wenn seine Absicht mit seinem Eid war, den Kommenden vom Kommen abzuhalten, so war es ein Eid. Wenn seine Absicht hingegen war, es zu einer allgemeinen Eigenschaft für ihre Scheidung zu machen, so war es kein Eid; dabei ist es gleichgültig, ob der Kommende davon wusste oder nichts wusste, ob er es vergessen hatte, ob er bei Sinnen oder unzurechnungsfähig war – wie etwa wenn er beabsichtigt, sie scheiden zu lassen, sobald ihr Mahram bei ihr eintrifft, sie aber nicht scheiden lässt, wenn sie allein ist. Die Begleitumstände sind zu berücksichtigen: Wenn er den Eid an das Kommen eines fernen Abwesenden knüpft, von dem er weiß, dass dieser den Eid nicht kennt und sich nicht von ihm abhalten lässt, oder an die Handlung eines Kindes, eines Unzurechnungsfähigen oder jemanden, der sich nicht dadurch abhalten lässt, so ist dies kein Eid. Wenn er dies hingegen an die Handlung eines Anwesenden knüpft, der von seinem Eid weiß und sich aufgrund dessen von der Handlung abhalten lässt, an die er die Scheidung geknüpft hat, so ist dies ein Eid. Wenn die Sachlage unklar ist, sollte die Scheidung eintreten, denn sein Wortlaut erfordert den Eintritt der Scheidung beim Vorliegen dieser Eigenschaft in allgemeiner Form, und dies wird nur durch einen Beweis abgewendet. Wenn wir also am spezifizierenden Beweis zweifeln, muss gemäß der Allgemeingültigkeit gehandelt werden.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Wenn du dieses Kind herausgehen lässt, bist du geschieden“, und das Kind ihr entwischte, ohne dass sie es wollte, und hinausging, so gilt: Wenn sie beabsichtigte, dass es nicht hinausgehen solle, so ist der Eid gebrochen. Wenn sie beabsichtigte, dass sie es nicht lassen solle, so ist der Eid nicht gebrochen. Ahmad hat diesbezüglich eine Aussage zum Sinn dieses Falles getroffen; dies liegt daran, dass der Eid, wenn er auf ihr Handeln bezogen ist, dennoch einen Hinausgang zur Folge hatte, der ohne ihre Wahl geschah, sie ist also wie eine Gezwungene, da es ihr nicht möglich war, es zu bewahren und aufzuhalten. Wenn sie jedoch dessen Handlung beabsichtigte, so ist diese eingetreten und der Eid ist gebrochen. Wenn ihre Absicht nicht bekannt ist, wird sein Eid auf ihr Handeln bezogen, da dies dasjenige ist, das sein Wortlaut umfasst; er ist also erst eidbrüchig, wenn es durch ihre Nachlässigkeit bei der Beaufsichtigung oder durch ihre Wahl hinausgeht.
(7) In M: "fīhā" (in it). (8) In A: "ʿalim" (knowing). (9) In the original and B: "li-man" (for whom). (10) In M: "ʿan" (from). (11) In B and M: "ʿan" (from). (12) In the original: "ka-al-mukraha" (like the coerced woman). (13) In the original, A, and M: "idhā" (when). (14) Omitted from the original. (15) In B and M: "ikhtiyāruhā" (her choice).