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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 48Abschnitt

Übersetzung · DE

wieder erlaubte(14) während der Abschiedswallfahrt für drei Tage, bevor er sie (endgültig) verbot. Zudem hängen an ihr nicht die Rechtsnormen der Ehe, wie etwa Scheidung (ṭalāq), Zihār (Formel der Verstoßung), Liʿān (gegenseitige Verwünschung bei Ehebruchsvorwurf) oder Erbrecht, weshalb sie ungültig ist, wie alle anderen ungültigen Formen der Eheschließung. Was nun die Aussage von Ibn Abbas betrifft, so ist von ihm überliefert, dass er davon abgerückt ist. So überlieferte Abu Bakr mit seiner Überlieferungskette von Saʿid ibn Dschubayr: Ich sagte zu Ibn Abbas: "Das Gerede über die Zeitehe (Mutʿa) hat stark zugenommen, bis ein Dichter darüber sagte:

Ich sage, während der Aufenthalt uns zusammen lang wurde: O mein Freund, hast du Interesse an einer Rechtsauskunft von Ibn Abbas?

Hast du Interesse an einer Erleichterung (mit) einer schönen Gefährtin, die dein Aufenthaltsort ist, bis die Menschen wieder die Leute aufbrechen?"

Da stand er als Prediger auf und sagte: "Die Zeitehe ist wie das Verendete (Mayta), das Blut und das Schweinefleisch."(16) Was die Erlaubnis des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – diesbezüglich angeht, so ist ihre Aufhebung (naskh) erwiesen. Und was den Bericht von Umar betrifft – falls er von ihm authentisch ist –, so ist es offensichtlich, dass er damit lediglich die Information über das Verbot des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und sein Verbot derselben beabsichtigte, da es nicht zulässig ist, dass er etwas verbietet, das der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – erlaubt hatte und das in seiner Erlaubnis bestehen geblieben wäre.

Abschnitt: Wenn er sie ohne eine (solche) Bedingung heiratet, er aber in seiner Absicht hat, sie nach einem Monat zu verstoßen, oder wenn sein Bedürfnis in dieser Stadt beendet ist, dann ist die Ehe nach der Aussage der Allgemeinheit der Gelehrten gültig, außer bei

Anmerkungen

= Ebenso herausgegeben von al-Bukhari in: Bāb Ghazwat Khaybar, aus dem Kitāb al-Maghāzī; in: Bāb Nahy Rasūl Allāh – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – 'an nikāḥ al-mutʿa ākhiran, aus dem Kitāb al-Nikāḥ; sowie in: Bāb luḥūm al-ḥumur al-insīya, aus dem Kitāb al-Dhabā'iḥ. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 5/173, 7/16, 123. Ebenso Muslim in: Bāb Nikāḥ al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ; sowie in: Bāb Taḥrīm akl laḥm al-ḥumur al-insīya, aus dem Kitāb al-Ṣayd. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1027, 1028, 3/1537, 1538. Ebenso al-Tirmidhi in: Bāb mā dschā'a fī taḥrīm nikāḥ al-mutʿa, aus den Abwāb al-Nikāḥ. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 5/48. Ebenso Ibn Mādscha in: Bāb al-Nahy 'an nikāḥ al-mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan Ibn Mādscha 1/631. Ebenso al-Darimi in: Bāb fī luḥūm al-ḥumur al-ahlīya, aus dem Kitāb al-Aḍāḥī; sowie in: Bāb al-Nahy 'an mutʿat al-nisā', aus dem Kitāb al-Nikāḥ. Sunan al-Dārimī 2/86, 140. Ebenso Imam Ahmad in: al-Musnad 1/79. (14) In M: "abāḥahā" (erlaubte sie). (15) Fehlt in: al-Aṣl, A, B. (16) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Bāb Nikāḥ al-Mutʿa, aus dem Kitāb al-Nikāḥ. al-Sunan al-Kubrā 7/205; er erwähnte die beiden Verse mit verschiedenen Überlieferungen. Auch Ibn Qutayba zitierte den Hadith und die beiden Verse, ohne sie zuzuschreiben; siehe ʿUyūn al-Akhbār 4/95. (17) In B: "min ghayri".

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