so ist das eine explizite Formulierung durch die Gleichsetzung mit den Fingern in Bezug auf die Anzahl, und dies dient als Klärung, wie der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Der Monat ist so, und so, und so“, wobei er mit seinen Händen einmal dreißig und einmal neunundzwanzig andeutete. Wenn er sagt: ‚Ich beabsichtigte die Andeutung mit den zwei gebeugten Fingern‘, so wird dies von ihm akzeptiert, da es das zulässt, was er behauptet. Der zweite Fall: Wenn er die Scheidung schriftlich verfasst, so tritt seine Ehefrau aus der Ehe aus, wenn er dies beabsichtigte. Dies sagten al-Sha'bi, an-Nakha'i, az-Zuhri, al-Hakam, Abu Hanifa und Malik. Dies ist auch die explizit überlieferte Meinung von al-Shafi'i. Einige seiner Anhänger erwähnten, dass es von ihm noch eine andere Auffassung gibt, nämlich dass dadurch keine Scheidung eintritt, auch wenn er sie beabsichtigt; denn es ist eine Handlung von jemandem, der zur Rede fähig ist, also tritt die Scheidung dadurch nicht ein, wie bei einer bloßen Geste. Unsere Ansicht ist, dass die Schrift aus Schriftzeichen besteht, durch die die Scheidung verstanden wird. Wenn er die Scheidung darin ausdrückt, sie verstanden wird und er sie beabsichtigt, so tritt sie ein, genau wie durch das gesprochene Wort. Zudem ersetzt die Schrift die Aussage des Schreibenden, was dadurch bewiesen wird, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – angewiesen war, seine Botschaft zu übermitteln; dies geschah bei einigen durch das Wort und bei anderen durch die Schrift an die Könige der angrenzenden Gebiete. Zudem ersetzt das Schreiben des Richters dessen mündliches Wort bei der Feststellung von Schulden und Rechten. Wenn er dies jedoch ohne Absicht schrieb, so sagte Abu al-Khattab: Der Qadi al-Sharif hat dazu eine Ableitung (Takhrij) in
(22) In B: ‚Sarim‘. (23) In A, B und M: ‚bi-yadihi‘ (mit seiner Hand). (24) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel über den Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Wenn ihr den Neumond seht, so fastet, und wenn ihr ihn seht, so brecht das Fasten“, und im Kapitel über den Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Wir schreiben nicht und rechnen nicht“, aus dem Buch des Fastens, sowie im Kapitel über das Li'an und den Ausspruch Allahs des Erhabenen: {Und diejenigen, die ihre Ehefrauen beschuldigen...} aus dem Buch der Scheidung. Sahih al-Bukhari 3/34, 35. Ebenso Muslim im Kapitel über die Pflicht zum Fasten im Ramadan bei Sichtung des Neumonds... und im Kapitel darüber, dass der Monat neunundzwanzig Tage hat, aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/759-761, 764. Abu Dawud im Kapitel darüber, dass der Monat neunundzwanzig Tage hat, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/542. An-Nasa'i im Kapitel über die Erwähnung der Differenzen hinsichtlich Isma'il im Bericht von Sa'd ibn Malik dazu, und im Kapitel über die Erwähnung der Differenzen hinsichtlich Yahya ibn Abi Kathir im Bericht von Abu Salama dazu, aus dem Buch des Fastens. al-Mujtaba 4/112-114. Ibn Majah im Kapitel über das, was zum Thema „Der Monat hat neunundzwanzig Tage“ überliefert wurde, aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Majah 1/530. Imam Ahmad im Musnad 1/184, 2/28, 43, 44, 52, 81, 122, 125, 3/329, 5/42. (25) In A: ‚at-talaq‘. (26) In A, B und M: ‚at-tatliq‘. (27) Aus der Vorlage gefallen. (28) Aus A, B und M gefallen.