„Al-Irshad“ basiert auf zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass die Scheidung eintritt. Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, an-Nakha'i, az-Zuhri und al-Hakam, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Die zweite besagt, dass sie nur mit Absicht eintritt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und die explizit überlieferte Meinung von al-Shafi'i; denn die Schrift ist mehrdeutig, da man damit auch die Absicht haben kann, die Feder zu testen, die Schrift zu verbessern oder die Angehörigen zu betrüben, daher tritt sie [ohne] Absicht nicht ein, wie bei den Anspielungen (Kinayat) auf die Scheidung. Wenn er also damit die Absicht verfolgte, seine Schrift zu verbessern oder seine Feder zu testen, so tritt sie nicht ein; denn würde er mit dem gesprochenen Wort etwas anderes als die Vollziehung der Scheidung beabsichtigen, so würde sie nicht eintreten, und bei der Schrift gilt dies umso mehr. Wenn er dies behauptet, so ist ihm zwischen sich und Allah dem Erhabenen zu glauben, und dies wird auch in einem Rechtsstreit nach der stärksten der beiden Ansichten akzeptiert; denn dies wird bei einer expliziten Formulierung in einer der beiden Ansichten akzeptiert, daher gilt dies hier, wo es sich nicht einmal um eine explizite Formulierung handelt, umso mehr. Wenn er sagt: ‚Ich beabsichtigte, meine Angehörigen zu betrüben‘, so hat er in einer Überlieferung von Abu Talib, bezüglich dessen, der die Scheidung seiner Ehefrau schriftlich verfasst und die Scheidung beabsichtigt hat, gesagt: ‚Sie tritt ein.‘ Wenn er beabsichtigt hat, seine Angehörigen zu betrüben, so hat er auch diesbezüglich gehandelt. Das bedeutet, dass er dafür zur Rechenschaft gezogen wird, gemäß dem Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: ‚Wahrlich, Allah hat meiner Umma verziehen, was ihre Seelen ihnen einflüstern, solange sie nicht darüber sprechen oder danach handeln.‘ Der Wortlaut deutet darauf hin, dass er die Scheidung vollzogen hat, denn das Betrüben der Angehörigen geschieht durch die Scheidung, somit treffen die Betrübnis der Angehörigen und der Eintritt seiner Scheidung zusammen, so als ob er sagen würde: ‚Du bist geschieden‘, und damit beabsichtigt, sie zu betrüben. Es ist auch möglich, dass sie nicht eintritt, weil er die Absicht hatte, seine Angehörigen durch die Täuschung einer Scheidung zu betrüben, nicht durch deren tatsächliche Vollziehung, womit er nicht die Absicht zur Scheidung hatte. Der Bericht weist nur darauf hin, dass er für das zur Rechenschaft gezogen wird, was er bei der Handlung oder dem Sprechen beabsichtigt hat, und da er hier keine Scheidung beabsichtigte, wird er dafür nicht zur Rechenschaft gezogen.
Abschnitt: Wenn er sie mit etwas schreibt, das nicht beständig ist, wie etwa mit dem Finger auf ein Kissen oder in die Luft schreibt, so ist die offensichtliche Auffassung von Ahmad, dass sie nicht eintritt. Abu Hafs al-'Ukbari sagte: ‚Sie tritt ein.‘ Dies überlieferte al-Athram von al-Sha'bi, da er die Buchstaben der Scheidung geschrieben hat, was dem gleicht, als hätte er es mit etwas geschrieben, das beständig ist. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da eine Schrift, die nicht beständig ist, einem Flüstern mit dem Mund gleichkommt, bei dem es nicht deutlich vernehmbar ist, und dort tritt sie nicht ein, folglich gilt dies hier umso mehr.
(29) In A: ‚bi-ghayr‘ (ohne). (30) Die Herleitung wurde bereits in 9/272 dargelegt. Siehe auch: 1/146. (31) In A, B und M: ‚wa-waqa'a‘ (und sie trat ein). (32) In B und M: ‚katabahu‘. (33) Aus B und M gefallen. (34) In A eine Ergänzung: ‚bihi‘ (damit).