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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 506Abschnitt

Übersetzung · DE

Und wenn die Schrift durch Verwischung oder Ähnliches unkenntlich wird und das Papier (Kaghid) ankommt, so ist sie nicht geschieden; denn es ist dann kein Schreiben mehr. Dasselbe gilt, wenn das, was darauf steht, durch Schweiß oder Ähnliches ausgelöscht wurde; denn das ‚Schreiben‘ ist der Ausdruck für das, worauf die Schrift besteht. Wenn die Ränder verloren gehen oder ein Teil davon zerrissen wird, so entzieht dies ihm nicht den Charakter eines Schreibens, und wenn der Rest davon ankommt, so ist sie geschieden; denn der verbliebene Teil ist ein Schreiben. Wenn ein Teil dessen, worauf sich die Schrift befindet, zerrissen wird, außer dem, worin die Erwähnung der Scheidung steht, und es ankommt, so ist sie geschieden; denn der Zweck ist erhalten geblieben, und die Bezeichnung bezieht sich darauf. Wenn jedoch der Teil zerrissen ist, in dem die Erwähnung der Scheidung steht, und dieser verloren gegangen ist, während der Rest ankommt, so ist sie nicht geschieden; denn der Zweck ist verloren gegangen.

Wenn er zu ihr sagt: ‚Wenn meine Scheidung dich erreicht, bist du geschieden‘, und er schreibt ihr dann: ‚Wenn mein Schreiben dich erreicht, bist du geschieden‘, und das Schreiben erreicht sie, so ist sie zweimal geschieden; wegen des Vorliegens beider Bedingungen beim Eintreffen des Schreibens. Wenn er sagt: ‚Ich meinte: Wenn mein Schreiben dich erreicht, bist du geschieden durch die Scheidung, die ich bereits an eine Bedingung geknüpft habe‘, so wird ihm dies persönlich geglaubt. Wird dies jedoch im Rechtsstreit akzeptiert? Dies wird aus zwei Überlieferungen abgeleitet.

Abschnitt: Das Schreiben der Scheidung ist nur durch zwei gerechte Zeugen belegt, die bezeugen, dass dies seine Schrift ist. Ahmad sagte in einer von Harb überlieferten Fassung bezüglich einer Frau, der ein Schreiben ihres Ehemannes mit dessen Handschrift und Siegel bezüglich der Scheidung zuging: ‚Sie darf nicht heiraten, bis gerechte Zeugen bei ihr aussagen.‘ Man sagte zu ihm: ‚Was, wenn der Überbringer des Schreibens aussagt?‘ Er antwortete: ‚Nein, nur zwei Zeugen.‘ Er akzeptierte also nicht die Aussage des Überbringers des Schreibens allein, bis jemand anderes mit ihm aussagt; denn Schriften, die Rechte belegen, werden nur durch zwei Zeugen bewiesen, wie das Schreiben eines Verstorbenen. Aus dem Offensichtlichen der Äußerungen Ahmads geht hervor, dass das Schreiben bei ihr durch ihre Zeugenaussage vor ihr belegt wird, selbst wenn sie vor dem Richter nicht darüber aussagen; denn die Wirkung betrifft ihre Angelegenheit in der Wartezeit (Idda) und die Erlaubnis zur Wiederverheiratung nach deren Ablauf, und dies ist ein Umstand, der sie betrifft und durch den kein Recht gegenüber anderen feststeht, weshalb ihr Hören der Zeugenaussage ausreicht. Und wenn zwei Zeugen aussagen, dass dies die Handschrift von

Anmerkungen

(43) In B: ‚al-kitaba‘ (die Schrift). (44) Al-Kaghid: Das Papier. (45) In M: ‚al-ism‘ (der Name/die Bezeichnung). (46) In A, B und M: ‚bihi‘ (dadurch/damit). (47) Im Original: ‚haqqan‘ (ein Recht).

Arabisch (Quelle)

ذهبَتْ كتابَتُه (٤٣) بمَحْوٍ، أو غيرِه، ووصلَ الكاغَدُ (٤٤)، لم تَطْلُقْ؛ لأنَّه ليس بكتابٍ. وكذلك إن انْطَمَسَ ما فيه لعَرَقٍ، أو غيرِه؛ لأنَّ الكتابَ عبارةٌ عمَّا فيه الكِتابَةُ. وإن ذَهَبَتْ حَواشِيه، أو تَخَرَّقَ منه شىءٌ، لا يُخْرِجُه عن كَوْنِه كتابًا، ووصلَ بَاقِيه، طَلُقَتْ؛ لأنَّ الباقِىَ كتابٌ. وإن تَخَرَّقَ بعضُ ما فيه الكتابة، سِوَى ما فيه ذِكْرُ الطَّلاقِ، فوصَلَ، طَلُقَتْ؛ لأنَّ المقْصودَ (٤٥) باقٍ، فَيَنْصَرِفُ الاسمُ إليه. وإن تَخَرّقَ ما فيه ذِكْرُ الطَّلاقِ، فذَهَبَ، ووصلَ بَاقِيه، لم تَطْلُقْ؛ لأنَّ المقصودَ ذاهبٌ. فإنْ قال لها: إذا أتاكِ طَلاقِى، فأنتِ طالقٌ. ثم كتَبَ إليها: إذا أتاكِ كتابِى، فأنتِ طالقٌ. فأتاها الكتابُ، طَلُقَتْ طَلْقتَيْنِ؛ لوُجودِ الصِّفتَيْنِ فى مَجِىءِ الكتابِ. فإن قال: أردتُ إذا أتاكِ كتابى، فأنتِ طالقٌ بذلك الطّلاقِ الذى عَلَّقْتُه. دِينَ. وهل يُقبَلُ فى الحُكمِ؟ يُخَرَّجُ على روايتَيْنِ.

فصل: ولا يَثبُتُ الكتابُ بالطَّلاقِ إلَّا بشاهدَيْنِ عَدْلَيْنِ، أنَّ هذا كِتابُه. قال أحمدُ، فى روايةِ حَرْبٍ؛ فى امرأةٍ أتاها كتابُ زوجِها بخطِّه وخاتَمِه بالطَّلاقِ: لا تَتَزَوَّجُ حتى يَشْهَدَ عندَها شهودٌ عَدُولٌ. قيل له: فإنْ شَهِدَ حاملُ الكتابِ؟ قال: لَا، إلَّا شاهدانِ. فلم يَقْبَلْ قولَ حاملِ الكِتابِ وحْدَه، حتى يشهدَ معه غيرُه؛ لأنَّ الكُتُبَ المُثْبِتَةَ للحقوقِ لا تَثْبُتُ إلَّا بشاهدَيْنِ، ككتابِ المَاضى. وظاهرُ كلامِ أحمدَ، أَنَّ الكتابَ يثْبُتُ عندَها بشهادَتِهِما بين يَدَيْها، وإِنْ لم يشْهدَا به عندَ الحاكمِ؛ لأنَّ أثرَه فى حقِّها فى العِدَّةِ، وجوازِ التَّزْويج بعدَ انْقضائِها، وهذا معنًى يَخْتصُّ بها (٤٦) لا يَثبُتُ به حقٌّ (٤٧) على الغَيْرِ، فاكْتُفِىَ فيه بسَماعِها للشَّهادةِ. ولو شَهِدَ شاهدانِ، أَنَّ هذا خَطُّ

Anmerkungen

(٤٣) فى ب: "الكتابة".(٤٤) الكاغد: الورق.(٤٥) فى م: "الاسم".(٤٦) فى أ، ب، م: "به".(٤٧) فى الأصل: "حقا".

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