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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 507

Übersetzung · DE

so-und-so, wird dies nicht akzeptiert; denn die Handschrift kann nachgeahmt und gefälscht werden. Aus diesem Grund akzeptiert der Richter sie nicht. Wäre die bloße Kenntnis der Handschrift ausreichend, so hätte bereits die Kenntnis der Frau von der Handschrift ohne Zeugenaussage genügt. Der Qadi erwähnte, dass die Zeugenaussage der zwei Zeugen erst gültig ist, wenn sie ihn beim Schreiben beobachten und ihn anschließend nicht aus den Augen lassen, bis sie die Zeugenaussage leisten. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Die richtige Ansicht ist jedoch, dass dies keine Bedingung ist, denn für das Schreiben des Qadi ist dies auch nicht erforderlich, daher ist dies hier erst recht nicht der Fall. Es kann vorkommen, dass der Verfasser des Schreibens selbst nicht schreiben kann und jemanden damit beauftragt, wobei er wiederum jemanden beauftragen kann, der des Schreibens mächtig ist. Sobald er (der Absender) den beiden ein Schreiben bringt, es ihnen vorliest und sagt: ‚Dies ist mein Schreiben‘, ist es ihnen erlaubt, dies zu bezeugen.

Anmerkungen

(48) In A zusätzlich: ‚al-khatt‘ (die Handschrift). (49) In A und B: ‚fi al-kitaba‘ (im Schreiben). (50) In M: ‚ataha‘ (er kam zu ihr).

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