und al-Tirmidhi (2), und er sagte: "Ein guter und authentischer Hadith (hasan sahih)." Die Gelehrten unter den Gefährten des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – handelten danach, darunter Umar ibn al-Chattab, Uthman und Abdullah ibn Umar. Dies ist auch die Ansicht der Rechtsgelehrten unter den Nachfolgern (Tabi'un). Dasselbe wurde auch von Ali, Ibn Mas'ud und Ibn Abbas überliefert. Ibn Mas'ud sagte: "Der Muhallil (der die Ehe wieder zulässig macht) und der Muhallal lahu (für den sie wieder zulässig gemacht wird) sind verflucht auf der Zunge Muhammads – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – (4)." Ibn Madscha (5) überlieferte von Uqba ibn Amir, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Soll ich euch nicht über den geliehenen Bock informieren?" Sie sagten: "Doch, [o Gesandter Allahs] (6)." Er sagte: "Es ist der Muhallil (7). Allah verfluche den Muhallil und den Muhallal lahu." Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Qabisa ibn Dschabir, dass er sagte: "Ich hörte Umar, als er zu den Menschen predigte und sagte: 'Bei Allah, mir darf kein Muhill (der die Ehe wieder zulässig macht) oder Muhallal lahu (8) gebracht werden, ohne dass ich sie beide steinigen werde' (9)."
(2) Herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel "Über das Tahlil" (Wiederherstellung der ehelichen Zulässigkeit) aus dem Buch der Ehe (Kitab al-Nikah), Sunan Abi Dawud 1/479. Al-Tirmidhi im Kapitel "Was über den Muhallil und den Muhallal lahu berichtet wurde" aus den Kapiteln über die Ehe, Aridat al-Ahwadhi 5/43, 44. Ibn Madscha im Kapitel "Der Muhallil und der Muhallal lahu" aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Madscha 1/622. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i im Kapitel "Über das Wiederzulässigmachen der dreifach Geschiedenen..." aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq) und im Kapitel "Über die Tätowierten..." aus dem Buch des Schmucks (Kitab al-Zina), al-Mudschtaba 6/121, 8/127. Al-Darimi im Kapitel "Über das Verbot des Tahlil" aus dem Buch der Ehe, Sunan al-Darimi 2/158. Imam Ahmad im al-Musnad 1/83, 87, 88, 903, 107, 121, 133, 150, 158, 450, 451, 462, 2/22. (3) In A und M: "al-Muhill". (4) Herausgegeben von al-Tirmidhi im Kapitel "Über den Muhill und den Muhallal lahu" aus den Kapiteln der Ehe, Aridat al-Ahwadhi 5/44. Al-Nasa'i im Kapitel "Über das Wiederzulässigmachen der dreifach Geschiedenen..." aus dem Buch der Scheidung, al-Mudschtaba 6/121. Al-Darimi im Kapitel "Über das Verbot des Tahlil" aus dem Buch der Ehe, Sunan al-Darimi 2/158. Imam Ahmad im al-Musnad 1/450, 451, 462. (5) Im Kapitel "Der Muhallil und der Muhallal lahu" aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Madscha 1/623. Ebenso herausgegeben von al-Hakim im Kapitel "Allahs Fluch auf den Muhallil und den Muhallal lahu" aus dem Buch der Scheidung, al-Mustadrak 2/198. Al-Baihaqi im Kapitel "Was über die Ehe des Muhallil berichtet wurde" aus dem Buch der Ehe, al-Sunan al-Kubra 7/208. (6) Fehlt in der Vorlage. (7) In der Vorlage, A und B hier und im Folgenden: "al-Muhill". Was hier steht, stimmt mit der Sunan Ibn Madscha überein. (8) In M: "muhill". (9) Ebenso herausgegeben von Abd al-Razzaq im Kapitel "Tahlil" aus dem Buch der Ehe, al-Musannaf 6/265. Sa'id ibn Mansur im Kapitel "Was über den Muhallil und den Muhallal lahu berichtet wurde", al-Sunan 2/49, 50.