1280 - Rechtsproblem: Er sagte: (Und wenn er zu ihr sagt: „Dein Haar oder dein Finger ist geschieden“, so tritt die Scheidung nicht ein.)
Dies liegt daran, dass Haar und Fingernagel vergehen und durch andere ersetzt werden, weshalb sie nicht mit den festen Körperteilen gleichzusetzen sind. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Malik und al-Shafi'i sagten: Die Scheidung tritt dadurch ein. Ähnliches wird von al-Hasan überliefert; denn dies ist ein Teil, der durch die Ehe als erlaubt gilt, daher tritt die Scheidung bei dessen Ausspruch ein, wie beim Finger. Wir hingegen sagen: Es ist ein Teil, der sich im Zustand der Unversehrtheit von ihr trennt, daher tritt die Scheidung durch dessen Ausspruch nicht ein, wie beim Fötus und beim Speichel, worüber Einigkeit besteht. Es unterscheidet sich vom Finger, da dieser sich im Zustand der Unversehrtheit nicht ablöst. Zudem hat Haar keine Seele, wird durch den Tod des Tieres nicht unrein und seine Berührung bricht die rituelle Waschung (Wudu') nicht, weshalb es dem Schweiß, dem Speichel und der Milch ähnelt. Auch ist der Fötus zwar mit ihr verbunden, doch tritt die Scheidung durch dessen Ausspruch nicht ein, weil sein Schicksal die Trennung ist; dies ist hier ebenso der Fall. Der Zahn ist in seiner Bedeutung diesen gleichgestellt, da er beim Kind ausfällt und durch einen anderen ersetzt wird und beim Erwachsenen herausbricht.
Abschnitt: Wenn er die Scheidung auf den Speichel, die Träne, den Schweiß oder den Fötus bezieht, so tritt sie nicht ein. Wir wissen hierüber keine abweichende Meinung; denn diese gehören nicht zu ihrem Körper. Speichel, Träne und Schweiß sind Absonderungen, die aus ihrem Körper austreten, ähnlich wie ihre Milch, und der Fötus ist in ihr hinterlegt. Gott, der Erhabene, sagt: „Und Er ist es, Der euch aus einem einzigen Wesen erschaffen hat, und es gibt einen Aufenthaltsort und ein Hinterlegungsort“ (Sure al-An'am 98). Es wurde gesagt: Ein Hinterlegungsort im Mutterleib. Wenn er die Scheidung auf die Seele (Ruh) bezieht, sagte Abu Bakr: Die Ansicht von Ahmad unterscheidet sich nicht in Bezug auf Scheidung, Freilassung, Zihar und Verbot, dass diese Dinge nicht eintreten, wenn er vier Dinge nennt: Haar, Zahn, Fingernagel und Seele. Dies haben Muhanna ibn Yahya und al-Fadl ibn Ziyad al-Qattan so festgehalten, und dem schließe ich mich an. Die Begründung dafür ist, dass die Seele kein Körperteil ist und kein Ding, an dem man sich erfreuen (Gebrauch machen) kann.
(1) In M: „bihi“ (durch ihn/es). (2) In B: „fala“ (so nicht). (3) Im Original: „salamah“ (Unversehrtheit). (4) In B: „wa-li-annaha“ (und weil sie). (5) Im Original und M: „wa-yakhtalifu“ (und er unterscheidet sich/wechselt). (6) Sure al-An'am 98. (7) In M: „‘anha“ (von ihr). (8) In M: „minha“ (von ihr).