1281 - Rechtsproblem: Er sagte: (Und wenn er nicht weiß, ob er geschieden hat oder nicht, so weicht die Gewissheit der Ehe nicht durch den Zweifel an der Scheidung.)
Zusammenfassend gilt: Wer an seiner Scheidung zweifelt, auf den findet deren Urteil keine Anwendung. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y); denn die Ehe ist mit Gewissheit festgestellt und weicht daher nicht durch einen Zweifel. Die Grundlage hierfür ist der Hadith von Abdullah ibn Zayd, den der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) [überliefert] hat, als er über den Mann befragt wurde, dem in der Gebetsverrichtung eingebildet wird, er spüre etwas: Er sagte: „Er soll nicht abbrechen, bis er ein Geräusch hört oder einen Geruch wahrnimmt.“ Dies ist ein übereinstimmend anerkannter Hadith. Er wies ihn also an, auf der Gewissheit aufzubauen und den Zweifel zu verwerfen. Da es sich um einen Zweifel handelt, der auf eine Gewissheit trifft, ist es geboten, ihn zu verwerfen, so wie wenn ein rituell Reiner an seiner rituellen Unreinheit zweifelt oder der rituell Unreine an seiner rituellen Reinheit. Die Frömmigkeit (Wara') gebietet die Einhaltung der Scheidung. War die Sache, bei der Zweifel besteht, eine rückgängig machbare Scheidung (Raj'i), so soll er seine Frau zurückholen, falls die Ehe bereits vollzogen wurde, oder den Ehevertrag erneuern, falls sie nicht vollzogen wurde oder ihre Wartezeit (Idda) bereits abgelaufen ist. Zweifelt er an einer dreifachen Scheidung, so soll er sie einmal scheiden und sie dann verlassen; denn wenn er sie nicht scheidet, bleibt die Gewissheit seiner Ehe bestehen, und sie wird nicht für einen anderen (als Ehepartner) zulässig. Von Shariq wurde überliefert, dass er bei Zweifeln an der Scheidung sie einmal scheiden soll und dann die Rückkehr (Raj'a) vollzieht, damit die Rückkehr nach einer Scheidung erfolgt und rechtlich gültig ist. Dies ist jedoch unbegründet, da das Aussprechen der Rückkehr auch bei Zweifel an der Scheidung möglich ist und nicht – wie bei den Gottesdiensten – der Absicht bedarf. Auch wenn er an zwei Scheidungen zweifeln würde und dann eine vollzöge, wäre er dennoch im Zweifel über ihre Verbotsein für ihn, sodass ihm die Rückkehr nichts nützt.
1282 - Rechtsproblem: Er sagte: (Und wenn er scheidet und nicht weiß, ob er einmal oder dreimal geschieden hat, so soll er sich von ihr fernhalten, und er ist unterhaltspflichtig, solange sie in der Wartezeit ist. Wenn er sie innerhalb der Wartezeit zurückholt, ist er zur Unterhaltszahlung verpflichtet, und...)
(1) Im Original weggelassen. (2) Die Überlieferung wurde bereits an anderer Stelle dargelegt: 1/262, 263. (3) Im Original: „wa-al-muhdith“ (und der rituell Unreine). (4) Im Original weggelassen. (5) Im Original: „wahdaha“ (allein sie). (6) In A zusätzlich: „wahidah“ (eine). (1) Im Original: „aw“ (oder).
١٢٨١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا لَمْ يَدْرِ أَطَلَّقَ أَمْ لَا، فَلَا يَزُولُ يَقِينُ النِّكَاحِ بِشَكِّ الطَّلَاقِ)
وجملةُ ذلك أَنَّ مَن شَكَّ فى طلاقِه، لم يَلْزَمْه حُكمُه. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو مذهبُ الشّافعىِّ، وأصْحاب الرَّأْىِ؛ لأنَّ النِّكاحَ ثابتٌ بيَقِينٍ، فلا يَزُولُ بِشَكٍّ. والأصلُ فى هذا حديثُ عبدِ اللَّهِ بنِ زيدٍ، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، [أنَّه سُئِلَ] (١) عن الرَّجُلِ يُخَيَّلُ إليه أنّه يَجدُ الشَّىْءَ فى الصَّلاةِ، فقال: "لا يَنْصَرِفُ حَتَّى يَسْمَعَ صَوْتًا أَوْ يَجِدَ ريحًا". مُتَّفَقٌ عليه (٢). فأمَرَه بالبِناءِ على اليَقِينِ، واطِّرَاحِ الشَّكِّ. ولأنَّه شَكٌّ طَرَأَ عَلَى يقينٍ، فوَجَبَ اطِّرَاحُه، كما لو شَكَّ المُتَطهِّرُ فى الحَدَثِ أو المُحْدِثُ (٣) فى الطَّهارةِ، والوَرَعُ الْتزامُ الطّلاقِ، فإنْ كان (٤) المشْكوكُ فيه طلاقًا رَجْعيًّا، راجعَ امرأتَه إنْ كانت مَدْخولًا بها، أو جدَّدَ نِكاحَها إن كانتْ غيرَ مَدْخُولٍ بها، أو قد انْقَضَتْ عِدَّتُها. وإن شكَّ فى طلاق ثلاثٍ، طَلَّقَها واحدةً (٥)، وتركَها؛ لأنَّه إذا لم يُطَلِّقْها (٦) فيَقينُ نكاحِه باقٍ، فلا تَحِلُّ لغيرِه. وحُكِىَ عن شَرِيكٍ، أنَّه إذا شكَّ فى طلاقِه، طلَّقَها واحدةً، ثم راجعَهَا؛ لتكونَ الرَّجْعَةُ عن طَلْقةٍ، فتكونَ صحيحةً فى الحُكمِ. وليس بشىءٍ؛ لأنّ التَّلَفُّظَ بالرَّجْعةِ مُمْكِنٌ مع الشَّكِّ فى الطَّلاقِ، ولا يَفْتقِرُ إلى ما تَفْتقِرُ إليه العباداتُ مِن النَّيِّةِ، ولأنَّه لو شَكَّ فى طَلْقتينِ، فطلَّقَ واحدةً، لصارَ شاكًّا فى تَحْريمِها عليه، فلا تُفِيدُه الرَّجْعةُ.
١٢٨٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا طَلَّقَ فَلَمْ يَدْرِ؛ أَوَاحِدةً طَلَّقَ، أمْ (١) ثَلَاثًا، اعْتَزَلَهَا وَعَلَيْه نَفَقَتُهَا مَا دَامَتْ فى الْعِدَّةِ، فَإِنْ رَاجَعَهَا فى الْعِدَّةِ، لَزِمَتْهُ النَّفَقَةُ، وَلَمْ
(١) سقط من: الأصل.(٢) تقدم تخريجه فى: ١/ ٢٦٢، ٢٦٣.(٣) فى الأصل: "والمحدث".(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى الأصل: "وحدها".(٦) فى أزيادة: "واحدة".(١) فى الأصل: "أو".