ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 515

Übersetzung · DE

betreffend das Verbot), da er bezüglich des Verbots Gewissheit besitzt, aber bezüglich der Erlaubnis zweifelt.

Zusammenfassend gilt: Wenn er scheidet und an der Anzahl der Scheidungen zweifelt, so baut er auf der Gewissheit auf. Ahmad hat dies in der Überlieferung von Ibn Mansur bezüglich eines Mannes dargelegt, der die Scheidung seiner Frau aussprach, ohne zu wissen, ob es eine oder drei waren. Er sagte: "Was die eine betrifft, so ist sie ihm zur Pflicht geworden, und sie bleibt bei ihm, bis er Gewissheit erlangt." Dies vertraten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn das, was über das Maß hinausgeht, dessen er sich gewiss ist, ist eine Scheidung, an der Zweifel besteht, und sie ist ihm daher nicht verpflichtend, so als ob er am Ursprung der Scheidung zweifeln würde. Wenn dies feststeht, bleiben die Bestimmungen des Scheidenden unterhalb der dreifachen Scheidung bestehen, einschließlich der Erlaubnis zur Rückkehr (Raj'a). Wenn er sie zurückholt, werden der Unterhalt und die Rechte der Ehefrau zur Pflicht. Al-Khiraqi sagte: "Der Beischlaf mit ihr ist verboten." Ähnlich äußerte sich Malik, außer dass über ihn überliefert wurde, dass ihn das Höhere der Scheidungen treffe, bei denen Zweifel bestehen. Ihre Begründung (Ahmad und al-Khiraqi) bezüglich der Gewissheit über das Verbot ist: Er ist sich des Eintretens durch die Scheidung gewiss und zweifelt an dessen Aufhebung durch die Rückkehr, daher entfällt es nicht durch Zweifel, so als ob sein Kleid von Unreinheit (Najasah) getroffen würde und er am Ort des Befalls zweifelte; das Urteil der Unreinheit entfällt nicht durch das Waschen eines Teils [des Kleides], sondern entfällt nur durch das Waschen des Ganzen. Dies unterscheidet sich von der Unterhaltspflicht, denn diese entfällt nicht durch die eine Scheidung, also bleibt sie bestehen, da sie zuvor bestand und er sich nicht über ihr Entfallen gewiss ist. Die offenkundige Lehrmeinung der anderen unserer Gelehrten (Hanbaliten) neben al-Khiraqi ist, dass sie ihm nach der Rückkehr wieder erlaubt ist. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Dies ist auch das Offensichtliche in der Aussage von Ahmad in der Überlieferung von Ibn Mansur; denn das Verbot, das sich auf das bezieht, was er verneint, entfällt durch die Rückkehr mit Gewissheit. Denn Verbote sind verschiedener Art: ein Verbot, das durch die Rückkehr aufgehoben wird, ein Verbot, das durch einen neuen Ehevertrag aufgehoben wird, und ein Verbot, das erst nach einem Ehemann und Vollzug durch einen neuen Ehevertrag aufgehoben wird. Wer sich über das Niedrigere gewiss ist, bei dem wird kein Urteil für das Höhere festgesetzt, so wie bei jemandem, der sich über die kleine rituelle Unreinheit gewiss ist: Für ihn wird nicht das Urteil der großen rituellen Unreinheit festgesetzt, und das Verbot des Gebets entfällt durch die kleine rituelle Reinheit. Dies unterscheidet sich vom Kleid, denn das Waschen eines Teils hebt nicht das auf, dessen er sich an Unreinheit gewiss ist. Das Gegenstück zu unserem Rechtsproblem ist, wenn er sich der Unreinheit am Ärmel des Kleides gewiss ist und an der Unreinheit des Rests zweifelt; das Urteil der Unreinheit entfällt dort durch das Waschen des Ärmels allein, ebenso ist es hier. Es ist möglich, das Eintreten des Verbots hier zu bestreiten und dessen Gewissheit in Abrede zu stellen, denn die Rückkehr ist für ihren Ehemann nach dem Offensichtlichen der Rechtsschule erlaubt. Worin besteht also seine Gewissheit über das Verbot? Vielmehr zweifelt er daran und ist sich der Erlaubnis gewiss.

Anmerkungen

(2) In B: "al-tahrim" (das Verbot). (3) In B: "talfazza" (sprach aus). (4) In B: "raja'a" (er holte zurück). (5) Im Original weggelassen: B. (6) Im Original weggelassen: M.

ZurückBand 10 · Seite 515Weiter
Zurück10·515Weiter