Unreinheit. Das Gegenstück zu unserem Rechtsproblem ist, wenn er sich der Unreinheit am Ärmel des Kleides gewiss ist und an der Unreinheit des Rests zweifelt; das Urteil der Unreinheit entfällt dort durch das Waschen des Ärmels allein, ebenso ist es hier. Es ist möglich, das Eintreten des Verbots hier zu bestreiten und dessen Gewissheit in Abrede zu stellen, denn die Rückkehr ist für ihren Ehemann nach dem Offensichtlichen der Rechtsschule erlaubt. Worin besteht also seine Gewissheit über das Verbot? Vielmehr zweifelt er daran und ist sich der Erlaubnis gewiss.
Abschnitt: Wenn zwei Männer einen Vogel sehen und einer von ihnen mit der Scheidung schwört, dass es ein Rabe sei, und der andere mit der Scheidung schwört, dass es eine Taube sei, und er wegfliegt, ohne dass sie seinen Zustand kennen, so wird keiner von ihnen als eidbrüchig eingestuft; denn die Gewissheit des Ehevertrages besteht weiterhin und das Eintreten der Scheidung ist zweifelhaft. Wenn die Ehefrau eines von ihnen ihren Eidbruch bezüglich ihr behauptet, so gilt sein Wort; denn das ursprüngliche Urteil ist auf seiner Seite und die Gewissheit liegt auf seiner Seite. Wäre der Schwörende eine einzige Person und sagte: "Wenn es ein Rabe ist, dann sind meine Frauen geschieden, und wenn es eine Taube ist, dann sind meine Sklaven frei", oder sagte: "Wenn es ein Rabe ist, ist Zainab geschieden, und wenn es eine Taube ist, ist Hind geschieden", und er weiß nicht, was es ist, so wird er in keinem Fall als eidbrüchig eingestuft; denn er ist sich des Ehevertrages gewiss und zweifelt am Eidbruch, daher weicht er nicht von der Gewissheit des Ehevertrages und des Besitzes aufgrund von Zweifel ab. Wenn jedoch einer der beiden Männer sagt: "Wenn es ein Rabe ist, ist meine Frau dreifach geschieden", und der andere sagt: "Wenn es kein Rabe ist, ist meine Frau dreifach geschieden", und er wegfliegt, ohne dass sie seinen Zustand kennen, dann hat einer von ihnen den Eid gebrochen, ohne dass man weiß, wer, und es wird nicht in Bezug auf einen von ihnen persönlich geurteilt. Vielmehr bleiben in Bezug auf ihn die Bestimmungen des Ehevertrages bestehen, wie Unterhalt, Kleidung und Unterkunft; denn bei jedem von ihnen ist die Gewissheit des Ehevertrages noch vorhanden und das Eintreten der Scheidung ist zweifelhaft. Was nun den Beischlaf betrifft, so erwähnte der Qadi, dass er für beide verboten sei, da einer von ihnen mit Gewissheit eidbrüchig ist und seine Frau ihm verboten ist, und da es zweifelhaft wurde, ist es ihnen beiden verboten, so als ob er bezüglich einer seiner beiden Ehefrauen den Eid gebrochen hätte, ohne dass die Person feststeht. Die Anhänger der rationalen Methode (Ashab al-Ra'y) und al-Shafi'i sagten: Es ist für keinen von beiden verboten, den Beischlaf mit seiner Frau zu vollziehen; denn es gilt das Urteil über den Fortbestand des Ehevertrages und es wurde nicht das Urteil über das Eintreten der Scheidung gefällt. Dies unterscheidet sich vom Fall desjenigen, der den Eid bezüglich einer seiner Frauen gebrochen hat.
(7) In A, B, M: "huna" (hier). (8) In M: "al-half" (der Eid). (9) In B eine Ergänzung: "kull" (jeder).
النَّجاسةِ، فنَظِيرُ مسْألتِنا أَنْ يَتَيقَّنَ نجاسةَ كُمِّ الثَّوبِ، ويشُكَّ فى نجاسةِ سائرِه، فإنَّ حُكْمَ النَّجاسةِ فيه يَزولُ بغَسْلِ الكُمِّ وحدَها، كذا ههُنا (٧). ويُمْكِنُ مَنْعُ حصولِ التَّحْريمِ ههُنا، ومَنْعُ يَقِينِه، فإنَّ الرّجعةَ مُباحَةٌ لزوجِها، فى ظاهرِ المذهبِ، فما هو إذا مُتَيَقِّنٌ للتَّحْريمِ، بل شَاكُّ فيه، مُتَيَقِّنٌ للإِباحةِ.
فصل: إذا رأى رَجُلانِ طائرًا، فحَلَفَ أحدُهما بالطَّلاقِ أنَّه غُرَابٌ، وحَلَفَ الآخَرُ بالطَّلاقِ أنَّه حَمَامٌ. فطارَ ولم يَعْلَما حالَه، لم يُحْكَمْ بِحِنْثِ واحدٍ منهما؛ لأنَّ يقينَ النِّكاحِ ثابِتٌ، ووُقوعَ الطَّلاقِ مَشْكوكٌ فيه. فإنِ ادَّعَتِ امرأةُ أحدِهما حِنْثَه فيها، فالقَوْلُ قولُه؛ لأنَّ الأصْلَ معه، واليَقِينَ فى جانِبِه. ولو كان الحالِفُ (٨) واحدًا، فقال: إن كانَ غُرابًا، فنساؤُه طَوالِقُ، وإن كان حَمامًا، فعبيدُه أحْرارٌ. أو قال: إنْ كان غُرابًا، فزينبُ طالِقٌ، وإن كان حمامًا، فهندُ طالقٌ. ولم يَعْلَمْ ما هو، لم يُحْكَمْ بِحِنْثِه فى شىءٍ؛ لأنَّه مُتَيقِّنٌ للنِّكاحِ، شاكٌّ فى الحِنْثِ، فلا يَزولُ عن يَقينِ النِّكاحِ والمِلْكِ بالشَّكِّ. فأمَّا إن قال أحدُ الرَّجُلينِ: إن كان غُرابًا فامرأتُه طالقٌ ثلاثًا. وقال الآخَرُ: إنْ لم يَكُنْ غرابًا فامرأتُه طالقٌ ثلاثًا. فطار، ولم يعْلَما حالَه، فقد حَنِثَ أحدُهما، لا بعَيْنِه، ولا يُحْكَمُ به فى حقِّ واحدٍ منهما بعَيْنِه، بل تَبْقَى فى حقِّه أحْكامُ النِّكاحِ، مِنَ النَّفقةِ والكُسْوَةِ والسُّكْنَى؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يَقِينُ نكاحِه باقٍ، ووُقوع طلاقِه مَشْكوكٌ فيه، فأمّا الوَطْءُ، فذَكَرَ القاضى أنَّه يَحْرُمُ عليهما؛ لأنَّ أحدَهما حانِثٌ بيَقينٍ، وامرأتُه مُحَرَّمةٌ عليه، وقد أشْكَلَ فَحَرُمَ عليهما جميعًا، كما لو حَنِثَ فى إحْدَى امرأتَيْه لا بعَيْنِها. وقال أصحابُ الرّأْىِ، والشَّافعىُّ: لا يَحْرُمُ على (٩) واحدٍ منهما وَطْءُ امرأتِه؛ لأنَّه محَكْومٌ ببقاءِ نكاحِه، ولم يُحْكَمْ بوقوعِ الطَّلاقِ عليه، وفارقَ الحانِثَ فى إحْدَى
(٧) فى أ، ب، م: "هنا".(٨) فى م: "الحلف".(٩) فى ب زيادة: "كل".