Einer seiner beiden Ehefrauen; denn es ist bekannt, dass sein Ehevertrag in Bezug auf eine seiner beiden Ehefrauen erloschen ist. Wir sagen: Sein Eidbruch hat sich tatsächlich bei einer unbestimmten Ehefrau ereignet, und wenn man jede einzelne betrachtet, bleibt die Gewissheit ihres Ehevertrages bestehen, während die Scheidung zweifelhaft ist. Da wir jedoch festgestellt haben, dass eine von beiden für ihn verboten ist und eine Unterscheidung nicht möglich war, wurden beide für ihn verboten. Ebenso verhält es sich hier: Wir wissen, dass bei einem dieser beiden Männer die Ehefrau geschieden wurde und für ihn verboten ist, und eine Unterscheidung ist unmöglich geworden, daher ist der Beischlaf für beide verboten. Es verhält sich wie bei einem Gefäß, das unrein geworden ist, ohne dass man weiß, welches es ist; denn es ist verboten, beide zu benutzen, unabhängig davon, ob sie zwei Männern oder einem einzigen Mann gehören. Mak'hul sagte: Die Scheidung wird auf beide angewendet. Abu 'Ubaid neigte dazu. Wenn jeder von ihnen behauptet, dass er den Zustand kannte und dass er keinen Eidbruch begangen habe, so ist er im Verhältnis zwischen sich und Gott, dem Erhabenen, aufrichtig. Ähnliches sagten 'Ata', al-Sha'bi, al-Zuhri, al-Harith al-'Ukli, al-Thawri und al-Shafi'i; denn jeder von ihnen könnte in dem, was er behauptet, die Wahrheit sagen. Wenn jeder von ihnen einräumt, dass er den Eid gebrochen hat, so sind ihre beiden Ehefrauen durch ihr eigenes Geständnis geschieden. Wenn nur einer von ihnen dies einräumt, hat nur er den Eid gebrochen. Wenn die Ehefrau eines von ihnen den Eidbruch gegenüber dem Mann behauptet und dieser leugnet, so gilt sein Wort. Muss er einen Eid leisten? Dies wird auf zwei Überlieferungen (Riwayatayn) zurückgeführt.
Abschnitt: Wenn einer von ihnen sagt: "Wenn dies ein Rabe ist, dann ist mein Sklave frei", und der andere sagt: "Wenn es kein Rabe ist, dann ist mein Sklave frei", und der Vogel fliegt weg, ohne dass sie seinen Zustand kennen, so urteilen wir nicht, dass einer der beiden Sklaven frei ist. Wenn einer von ihnen den Sklaven seines Gefährten kauft, nachdem er den eigenen Eidbruch geleugnet hat, so wird derjenige, den er gekauft hat, frei; denn sein Leugnen des eigenen Eidbruchs ist ein Eingeständnis des Eidbruchs seines Gefährten und eine Bestätigung der Freiheit dessen, den er gekauft hat. Wenn er jemanden kauft, dessen Freiheit er anerkannt hat, wird dieser frei. Wenn es weder ein Leugnen noch ein Geständnis von seiner Seite gab, so sind beide Sklaven in seinem Besitz, und einer von ihnen ist frei, ohne dass bekannt ist, welcher, und zur Bestimmung des Einzelnen wird auf das Los zurückgegriffen. Dies ist die Ansicht von Abu al-Khattab. Der Qadi vertrat die Ansicht, dass derjenige, den er gekauft hat, in beiden Fällen frei wird; denn sein Festhalten an seinem Sklaven ist ein Eingeständnis der Sklaverei des Sklaven und der Freiheit des Sklaven des anderen. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i. Unsere Gegenansicht ist, dass er weder mit Worten ein Geständnis abgelegt hat, noch eine Handlung vollzogen hat, die ein solches Geständnis zwingend nach sich zieht; denn das Gesetz erlaubt ihm, seinen Sklaven in Unkenntnis zu behalten, gestützt auf das ursprüngliche Urteil.
(10) In A, B: "fa-ankara-ha" (so leugnete er sie). (11) In der Vorlage, B: "sawwaga" (erlaubte).
امرأتَيْه؛ لأنَّه معلومٌ زوالُ نكاحِه عن إحْدَى زَوْجَتَيْه. قُلْنا: إنَّما تَحقَّقَ حِنْثُه فى واحدةٍ غيرِ مُعَيَّنَةٍ، وبالنَّظَر إلى كلِّ واحدةٍ مُفْرَدةٍ، فيَقينُ نكاحِها باقٍ، وطلاقُها مَشْكوكٌ فيه، لَكِنْ لمَّا تَحَقَّقْنا أنَّ إحْدَاهما حرامٌ، ولم يُمْكِنْ تَمْييزُها، حَرُمَتا عليه جميعًا. وكذلك ههُنا قد عَلِمْنَا أَنَّ أحدَ هذينِ الرَّجُلَيْنِ قد طَلُقَتِ امرأتُه، وحَرُمَتْ عليه، وتَعَذَّرَ التَّمْييزُ، فَيَحْرُمُ الوَطْءُ عليهما، ويَصيرُ كما لو تَنَجَّسَ أحدُ الإِناءَيْنِ لا بعَمْنِه، فإنَّه يَحْرُمُ اسْتعمالُ كلِّ واحدٍ منهما، سواءٌ كانا لِرَجُلَيْنِ أو لرجُلٍ واحدٍ. وقال مَكْحُولٌ: يُحْمَلُ الطَّلاقُ عليهما جميعًا. ومالَ إليه أبو عُبَيدٍ. فإن ادَّعَى كل واحدٍ منهما أنَّه عَلِمَ الحالَ، وأنَّه لم يَحْنَثْ، دِينَ فيما بينَه وبينَ اللَّهِ تعالى. ونحوَ هذا قال عطاءٌ، والشَّعْبىُّ، والزُّهْرِىُّ، والحارِثُ العُكْلِىُّ، والثَّوْرِىُّ، والشّافعىُّ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يُمْكِنُ صِدْقُه فيما ادَّعاه. وإِنْ أقرَّ كلُّ واحدٍ منهما أنَّه الحانثُ، طَلُقَتْ زَوْجتاهما بإقْرارِهما على أنفُسِهما. وإن أقرَّ أحدُهما، حَنِثَ وحْدَه. وإن ادَّعتِ امرأةُ أحدِهما عليه الحِنْثَ، فأنكرَ (١٠)، فالقولُ قولُه. وهل يَحلِفُ؟ يُخرَّجُ على روايتَيْنِ.
فصل: فإن قال أحدُهما: إنْ كان هذا غُرابًا، فعبدى حُرٌّ. وقال الآخَرُ: إن لم يَكُنْ غرابًا، فعبدِى حُرٌّ. فطارَ ولم يعْلَما حالَه، لم نَحْكُمْ بِعِتْقِ واحدٍ من العبدَيْنِ. فإن اشْتَرى أحدُهما عبدَ صاحبِه، بعد أن أنْكَرَ حِنْثَ نفسِه، عَتَقَ الذى اشْتراه؛ لأنَّ إنْكارَه حِنْثَ نفسِه، اعْترافٌ منه بحِنْثِ صاحبِه، وإقرارٌ بِعِتْقِ الذى اشْتراهُ. وإذا اشْترَى مَنْ أقرَّ بحُريَّتِه، عَتَقَ عليه. وإن لم يَكُن منه إنكارٌ ولا اعترافٌ، فقد صارَ العَبْدانِ فى يَدِه، وأحدُهما حُرٌّ، ولم يُعْلَمْ بعَيْنِه، ويُرْجَعُ فى تَعْيينِه إلى القُرْعَةِ. وهذا قولُ أبى الخَطَّابِ. وذهب القاضى إلى أنَّه يَعْتِقُ الذى اشْتراهُ فى الموضِعَيْنِ؛ لأنَّ تَمَسُّكَه بعبدِه، اعترافٌ منه بِرِقِّه وحُريّةِ صاحبِه. وهذا مذهبُ الشّافعىِّ، ولَنا، أنَّه لم يَعْتَرِفْ لفظًا، ولا فعَلَ ما يَلْزَمُ منه الاعْترافُ، فإنَّ الشَّرْعَ يُسَوِّغُ (١١) له إمْساكَ عبدِه مع الجهْلِ، اسْتنادًا إلى الأصلِ،
(١٠) فى أ، ب: "فأنكرها".(١١) فى الأصل، ب: "سوغ".