so gilt sein Wort. Und bezüglich seiner Vereidigung gibt es zwei Auffassungen. Jedes Mal, wenn wir sagten: "Er muss einen Eid leisten", und er sich weigerte, den Eid zu schwören, wurde aufgrund seiner Verweigerung gegen ihn entschieden. Wenn er sagt: "Ich weiß nicht, was der Vogel ist?", dann verlangt es die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule, dass unter ihnen das Los geworfen wird. Fällt das Los auf den Raben, so sind die Frauen geschieden und die Sklaven in der Sklaverei verblieben; fällt es auf die Sklaven, so werden sie frei und die Frauen sind nicht geschieden. Dies ist die Ansicht von Abu Thaur. Die Gefährten von al-Shafi'i sagten: Fällt das Los auf die Sklaven, so werden sie frei; fällt es jedoch auf die Frauen, so werden sie nicht geschieden, und die Sklaven werden nicht frei, weil das Los zwar beim Freilassen Anwendung findet, da der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – das Los unter den sechs Sklaven warf, es jedoch keine Anwendung bei der Scheidung findet; denn eine solche Überlieferung wurde in Bezug auf sie nicht weitergegeben, und man kann es nicht auf die Freilassung analog übertragen, da die Scheidung die Lösung des Ehebandes ist und das Los nicht in die Ehe eingreift, während die Freilassung die Lösung des Eigentums ist und das Los bei der Unterscheidung von Eigentumsrechten Anwendung findet. Sie sagten: Das Los wird unter ihnen erst nach seinem Tod geworfen. Es lässt sich dazu sagen: Was sich nicht zur Bestimmung im Recht des Erblassers eignet, eignet sich auch nicht im Recht des Erben, so wie es wäre, wenn sich der Eid auf zwei Ehefrauen bezöge; und weil die Sklavinnen für den Erblasser mit einem Verbot belegt sind, welches das Los nicht aufheben kann, so wird es für den Erben durch dieses nicht vollzogen, so wie wenn die Freilassung bei ihnen bereits feststünde.
1283 - Rechtsfall: Er sagte: "Wenn er zu seinen Ehefrauen sagt: 'Eine von euch ist geschieden', und er dabei nicht eine bestimmte von ihnen beabsichtigte, wird unter ihnen das Los geworfen, und durch das Los wird diejenige von ihnen bestimmt, die geschieden ist."
Der allgemeine Sinn ist, dass wenn er eine seiner Ehefrauen scheidet, ohne eine bestimmte von ihnen zu meinen, sie durch das Los bestimmt wird. Dies wurde von ihm in einer Überlieferung einer Gruppe von Gelehrten textlich festgelegt. Dies vertraten auch al-Hasan und Abu Thaur. Qatada und Malik sagten: Sie sind alle geschieden. Hammad ibn Abi Sulaiman, al-Thawri, Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Er hat das Recht zu wählen, welche von ihnen er will, und auf sie die Scheidung auszusprechen; denn er besitzt die Macht, sie von Anfang an auszusprechen und sie zu bestimmen. Wenn er sie also ausgesprochen hat, ohne sie zu bestimmen, so besitzt er die Macht, sie zu bestimmen, weil dies die Erfüllung dessen ist, was er besitzt. Unser Argument ist, dass das, was wir erwähnt haben, von Ali und Ibn Abbas – möge Gott mit beiden zufrieden sein – überliefert ist, und es gibt unter den Gefährten keinen Widerspruch dazu; und weil es sich um die Auflösung eines Eigentumsrechts handelt, das auf Überwiegung und Ausbreitung aufbaut, so findet das Los Anwendung, wie bei der Freilassung, und der Grundsatz ist bereits durch die Tatsache bewiesen, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – das Los unter den sechs Sklaven warf; und weil das Recht einer einzigen, nicht bestimmten Person zusteht, ist ihre Bestimmung durch das Los verpflichtend, wie bei der Freiheit der Sklaven, wenn er sie während seiner Krankheit freilässt und nicht alle durch das Drittel gedeckt sind, und wie bei einer Reise mit einer seiner Frauen, und dem Beginn der Aufteilung bei einer von ihnen, und wie bei zwei Teilhabern, wenn sie sich auseinandersetzen, und weil er eine seiner Ehefrauen geschieden hat, deren Identität nicht bekannt ist, sodass er nicht die Macht hatte, sie durch seine Wahl zu bestimmen, wie bei der Vergessenen.
(15) Die Identifizierung der Überlieferung wurde bereits angegeben in: 8/395. (1) In M: "Sulaiman". Dies ist ein Fehler.
فالقولُ قولُه. وفى تَحْليفِه وَجْهانِ. كلُّ موضعٍ قُلْنا: يُسْتَحْلَفُ. فنَكَلَ عن اليَمِينِ، قُضِىَ عليه بنُكُولِه. وإن قال: لا أعلمُ ما الطّائرُ؟ فقياسُ المذهبِ أن يُقْرَعَ بينهما، فإن وقَعتِ القُرْعةُ على الغُرابِ، طَلُقَ النِّساءُ، ورقَّ العبيدُ، وإن وقعَتْ على العبيدِ، عَتَقُوا، ولم تَطْلُقِ النِّساءُ. وهذا قولُ أبى ثورٍ. وقال أصحابُ الشّافعىِّ: إن وقَعتِ القُرْعةُ على العبيدِ عَتَقُوا، وإن وقعتْ على النِّساءِ لم يَطْلُقْنَ، ولم يَعْتِقِ العَبِيدُ؛ لأنَّ القُرْعةَ لها مدخلٌ فى العِتْقِ، لكَوْنِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أقْرَعَ بين العَبِيدِ السِّتَّةِ (١٥)، ولا مَدْخَلَ لها فى الطّلاقِ؛ لأنَّه لم يُنْقَلْ مثلُ ذلك فيه، ولا يُمْكِنُ قياسُه على العِتْقِ؛ لأنَّ الطَّلاقَ حَلُّ قَيْدِ النِّكاحِ، والقُرْعةُ لا تَدْخُلُ فى النِّكاحِ، والعِتْقَ حَلُّ المِلْكِ، والقُرْعةُ تَدخُلُ فى تَمْييزِ الأمْلاكِ. قالوا: ولا يُقْرَعُ بينَهم إلَّا بعدَ مَوْتِه. ويُمْكِنُ أن يُقالَ على هذا: إنَّ ما لا يَصلُحُ للتَّعْيينِ فى حقِّ الموْروثِ، لا يَصلُحُ فى حقِّ الوارثِ، كما لو كانتِ اليَمِينُ فى زوجتَيْنِ؛ ولأنَّ الإِماءَ مُحرَّماتٌ على الموروثِ تحريمًا لا تُزِيلُه القُرْعةُ، فلم يُنْجَزْ للوارثِ بها، كما لو تَعَيَّنَ العِتْقُ فيهنَّ.
١٢٨٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَالَ لِزَوْجَاتِهِ: إِحْداكُنَّ طَالِقٌ. وَلَمْ يَنْوِ وَاحِدةً بِعَيْنِهَا، أُقْرِعَ بَيْنَهُنَّ، فَأُخْرِجَتْ بِالْقُرْعَةِ الْمُطَلَّقَةُ مِنْهُنَّ)
وجملتُه أنَّه إذا طلّقَ امرأةً مِن نسائِه، لا بعَيْنِها، فإنَّها تُخْرَجُ بالقُرعَةِ. نَصَّ عليه فى روايةِ جَمَاعَةٍ. وبه قال الحسنُ، وأبو ثَورٍ. وقال قَتادةُ، ومالكٌ: يَطْلُقْنَ جميعًا. وقال حَمَّادُ بنُ أبى سليمان (١)، والثَّورِىُّ، وأبو حنيفةَ، والشَّافعىُّ: له أَنْ يَخْتارَ أيَّتَهُنَّ شاءَ، فَيُوقِعَ عليها الطَّلاقَ؛ لأنَّه يَمْلِكُ إيقاعَه ابْتداءً وتَعْيينَه، فإذا أوْقَعَه ولم يُعَيِّنْه، مَلَكَ تَعْيِينَه؛ لأنَّه اسْتِيفَاءُ ما مَلَكَه. ولَنا، أَنَّ ما ذكرْناه مَروِىٌّ عن علىٍّ، وابنِ عبّاسٍ،
(١٥) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٩٥.(١) فى م: "سلمان". خطأ.