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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 520Abschnitt

Übersetzung · DE

– möge Gott mit beiden zufrieden sein –, und es gibt unter den Gefährten keinen Widerspruch dazu. Und weil es sich um die Auflösung eines Eigentumsrechts handelt, das auf Überwiegung und Ausbreitung aufbaut, so findet das Los Anwendung, wie bei der Freilassung, und der Grundsatz ist bereits durch die Tatsache bewiesen, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – das Los unter den sechs Sklaven warf. Und weil das Recht einer einzigen, nicht bestimmten Person zusteht, ist ihre Bestimmung durch das Los verpflichtend, wie bei der Freiheit der Sklaven, wenn er sie während seiner Krankheit freilässt und nicht alle durch das Drittel gedeckt sind, wie bei einer Reise mit einer seiner Frauen, dem Beginn der Aufteilung bei einer von ihnen und wie bei zwei Teilhabern, wenn sie sich auseinandersetzen. Und weil er eine seiner Ehefrauen geschieden hat, deren Identität nicht bekannt ist, sodass er nicht die Macht hatte, sie durch seine Wahl zu bestimmen, wie bei der Vergessenen. Was das Argument betrifft, dass sie nicht alle geschieden sind: Er hat die Scheidung einer einzigen zugeschrieben, also sind nicht alle geschieden, so wie wenn er sie bestimmt hätte. Auf ihr Argument, dass er die Macht zur Scheidung und Bestimmung hatte, entgegnen wir: Sein Besitz der Macht zur Bestimmung durch das Aussprechen [der Scheidung] impliziert nicht notwendigerweise, dass er sie auch danach noch besitzt, so wie wenn er eine Frau unter seinen Frauen scheidet und ihren Namen vergisst. Wenn er jedoch eine bestimmte Frau beabsichtigt hat, ist nur sie geschieden, da er sie durch seine Absicht bestimmt hat; dies ähnelt dem Fall, als wenn er sie durch sein Wort bestimmt hätte. Wenn er sagt: "Ich meinte nur die Soundso", so wird dies von ihm akzeptiert, da das, was er sagte, eine Möglichkeit darstellt. Wenn er vor dem Los und der Bestimmung stirbt, werfen die Erben das Los unter ihnen, und für diejenige, auf die das Los der Scheidung fällt, gilt in Bezug auf das Erbe das Urteil, als hätte er sie durch das Aussprechen der Scheidung bestimmt.

Abschnitt: Wenn er zu seinen Ehefrauen sagt: "Eine von euch ist morgen geschieden", und der morgige Tag eintritt, so ist eine von ihnen geschieden, und sie wird durch das Los bestimmt. Wenn er vor dem morgigen Tag stirbt, erben ihn alle. Wenn eine von ihnen stirbt, erbt er sie, da sie vor dem Eintritt der Scheidung verstorben ist. Wenn dann der morgige Tag kommt, wird das Los zwischen der Verstorbenen und den Lebenden geworfen. Fällt das Los auf die Verstorbene, so ist keine der Lebenden geschieden, und es verhält sich wie bei derjenigen, die er durch sein Wort bestimmte: "Du bist morgen geschieden." Der Qadi sagte: Die Analogie der Rechtsschule verlangt, dass die Scheidung auf die Lebenden festgeschrieben wird. Wenn es also zwei Frauen wären und eine von ihnen stürbe, so wäre die andere geschieden, so wie wenn er zu seiner Ehefrau und einer fremden Frau sagte: "Eine von euch ist geschieden." Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist jedoch offensichtlich, denn die fremde Frau ist zum Zeitpunkt seiner Aussage kein Ziel für die Scheidung, daher bezieht sich seine Aussage nicht auf sie. Die Ehefrau jedoch war ein Ziel für die Scheidung, und die Absicht, sie durch die Scheidung zu erfassen, ist möglich.

Anmerkungen

(2) Die Identifizierung der Überlieferung wurde bereits angegeben in: 8/395. (3) Im Original: "al-wahid" (das Einzelne). (4) In Original und B: "annahu" (dass er). (5) In A: "ihda-hunna" (eine von ihnen). (6) In B und M: "yalzamuhu" (er muss/es ist ihm verpflichtet). (7) In A: "idha" (wenn).

Arabisch (Quelle)

رَضِىَ اللَّهُ عنهما، ولا مُخالِفَ لهما فى الصَّحَابَةِ؛ ولأنَّه إزالةُ مِلْكٍ بُنِىَ على التَّغْلِيبِ والسِّراية، فتَدْخُلُه القُرْعةُ كالعِتْقِ، وقد ثَبَتَ الأصْلُ؛ بكَوْنِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أقْرَعَ بين العَبيدِ السِّتَّةِ (٢)، ولأنَّ الحَقَّ لِوَاحِدٍ (٣) غيرِ مُعَيَّنٍ، فوجَبَ تَعيينُه بالقُرْعةِ، كالحُرِّيّةِ فى العَبِيدِ إذا أعْتَقَهم فى مَرَضِه، ولم يَخرُجْ جميعُهم مِن الثُّلْثِ، وكالسَّفَرِ بإحْدَى نسائِه، والبِدَايةِ بإحْدَاهُنَّ فى القَسْمِ، وكالشَّريكينِ إذا اقْتَسَمَا، ولأنَّه طلَّقَ واحدةً من نسائهِ، لا يُعْلمُ عَيْنُها، فلم يَمْلِكْ تَعْيينَها باخْتيارِه، كالمَنْسِيَّةِ. وأمَّا الدَّليلُ على أنَّهُنَّ (٤) لا يَطْلُقْنَ جميعًا؛ أنَّه أضافَ الطَّلاقَ إلى واحدةٍ (٥)، فلم يَطْلُقِ الجميعُ، كما لو عَيَّنَهَا. قولُهم: إنَّه كان يَمْلِكُ الإِيقاعَ والتَّعْيينَ. قُلْنا: مِلْكُه للتَّعْيينِ بالإِيقاعِ لا يلْزمُ (٦) أَنْ يَمْلِكَه بعدَه، كما لو طلَّقَ واحدةً بصنِها، وأُنْسِيَها. وأمَّا إنْ (٧) نَوَى واحدةً بعينِها، طَلُقَتْ وحدَها؛ لأنَّه عَيَّنَهَا بِنيَّتِه، فأشْبَهَ ما لو عيَّنها بلَفْظِه. وإن قال: إنَّما أردتُ فُلَانة. قُبِلَ منه؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ ما قالَه. وان ماتَ قَبْلَ القُرْعةِ والتَّعْيينِ، أقْرَعَ الوَرَثةُ بينَهُنَّ، فمَنْ وَقَعَتْ عليها قُرْعَةُ الطَّلاقِ، فَحُكْمُها فى الميراثِ حُكمُ ما لو عَيَّنَها بالتَّطْلِيقِ.

فصل: وإذا قال لنسائِه: إحْداكُنَّ طالِقٌ غدًا. فجاء غَدٌ، طَلُقَتْ واحدةٌ مِنهُنَّ، وأُخْرِجَتْ بالقُرْعَةِ. فإن ماتَ قَبْلَ الغدِ، وَرِثْنَه كُلُّهُنَّ. وإِنْ ماتَتْ إحْدَاهُنَّ وَرِثَها؛ لأنَّها ماتَتْ قَبْلَ وُقوعِ الطَّلاقِ، فإذا جاء غَدٌ، أُقْرِعَ بينَ المَيِّتَةِ والأحْياءِ، فإن وقَعَتِ القُرْعَةُ على المَيِّتَةِ، لم يَطْلُقْ شىءٌ مِن الأحْياءِ، وصارَتْ كالمُعَيَّنَةِ بقوله: أنتِ طالقٌ غدًا. وقال القاضى: قياسُ المذهبِ أن يَتَعَيَّنَ الطَّلاقُ فى الأحْياءِ، فلو كانَتا اثنتَيْنِ، فماتتْ إحْدَاهما، طَلُقَتِ الأُخْرَى، كما لو قال لامْرأتِه وأجنَبِيَّةٍ: إحْداكما طَالِقٌ. وهو قولُ أبى حنيفةَ. والفَرْقُ بينهما ظاهرٌ، فإنَّ الأجْنَبِيَّةَ ليست مَحَلًّا لِلطَّلاقِ وقتَ قولِه، فلا يَنْصَرِفْ قولُه إليها، وهذه قد كانت مَحَلًّا للطَّلاقِ، وإرادَتُها بالطَّلاقِ مُمْكِنَةٌ،

Anmerkungen

(٢) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٩٥.(٣) فى الأصل: "الواحد".(٤) فى الأصل، ب: "أنه".(٥) فى أ: "إحداهن".(٦) فى ب، م: "يلزمه".(٧) فى أ: "إذا".

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