1284 - Rechtsfall: Er sagte: "Und wenn er eine seiner Ehefrauen scheidet und er vergisst, welche es war, so wird sie durch das Los bestimmt."
Die Mehrheit unserer Gefährten vertritt die Auffassung, dass, wenn er eine seiner Ehefrauen scheidet und er vergisst, welche es war, sie durch das Los bestimmt wird. Damit tritt die Rechtswirkung der Scheidung bei ihr ein, und die übrigen Frauen sind ihm erlaubt. Ismail ibn Sa'id überlieferte von Ahmad etwas, das darauf hindeutet, dass das Los hier nicht zur Feststellung der Erlaubnis (des ehelichen Verkehrs) verwendet wird, sondern nur zur Feststellung des Erbes. Er sagte: Ich fragte Ahmad über einen Mann, der eine seiner Ehefrauen scheidet und nicht weiß, welche er geschieden hat. Er sagte: "Ich verabscheue es, bei der Scheidung das Los zu verwenden." Ich sagte: "Was meinst du, wenn dieser (Mann) stirbt?" Er sagte: "Ich urteile mittels Los." Dies geschieht, weil das Los auf das Vermögen angewendet wird. Bei der Gruppe, von der überliefert wurde, dass sie das Los bei der vergessenen geschiedenen Frau anwendet, bezieht sich dies nur auf die Erbfolge; was die Erlaubnis (des Verkehrs) betrifft, so sollte sie nicht durch das Los feststehen. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Die Rede in diesem Rechtsfall dreht sich also um zwei Dinge: Erstens die Anwendung des Loses bei der vergessenen (Ehefrau) zur Erbfolge, und zweitens deren Anwendung bei ihr zur Erlaubnis (des Verkehrs). Was das Erste betrifft, so ist sein Aspekt das, was Abd Allah ibn Humayd überlieferte. Er sagte: Ich fragte Abu Ja'far über einen Mann, der aus Chorasan kam und vier Ehefrauen hatte. Er kam nach Basra, schied eine von ihnen, heiratete (neu) und starb dann, ohne dass die Zeugen wussten, welche von ihnen er geschieden hatte. Er sagte: "Ali, Gott habe Wohlgefallen an ihm, sagte: Ich werfe das Los unter den Vieren, lasse eine von ihnen aus und teile das Erbe unter ihnen auf." Und weil, wenn die Rechte derart gleich verteilt sind, dass eine Unterscheidung nur durch das Los möglich ist, dessen Anwendung gültig ist, wie bei Teilhabern bei einer Teilung und bei Sklaven hinsichtlich der Freiheit. Was hingegen das Los hinsichtlich der Erlaubnis bei der vergessenen Ehefrau betrifft, so ist seine Anwendung nicht gültig, weil ihm seine Ehefrau unklar wurde, [weshalb ihm keine von beiden durch das Los erlaubt wird, so wie wenn sie] mit einer fremden Frau [verwechselt worden wäre], auf die er keinen Heiratsvertrag hatte. Zudem beseitigt das Los nicht das Verbot bei der geschiedenen Frau und hebt die Scheidung nicht bei derjenigen auf, die davon betroffen war.
(1) In B und M: "qalat" (sie sagte). (2) In M: "imra'atuhu" (seine Ehefrau). (3) In A: "wa-lam" (und nicht). (4) D. h.: ausgelassen/entfernt. In den Manuskripten: "wa-undhir" (und er drohte/warnte - korrigiert zu 'undir'). (5) In A: "li-annaha" (weil sie). (6) Fehlt in: A, B, M.
١٢٨٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا طَلَّقَ وَاحِدةً مِن نِسَائِه؛ وَأُنْسِيَهَا، أُخْرِجَتْ بِالْقُرْعَةِ)
أكثرُ أصْحابِنا عَلَى أنَّه إذا طلَّقَ امرأةً مِن نسائِه، وأُنْسِيَهَا، أنَّها تَخْرُجُ بالقُرعةِ، فَيَثْبُتُ حُكمُ الطَّلاقِ فيها، ويَحِلُّ له الباقياتُ. وقد رَوَى إسماعيلُ بنُ سعيدٍ، عن أحمدَ، ما يَدُلُّ على أَنَّ القُرْعةَ لا تُسْتعمَلُ ههُنا لمعرفةِ الحِلِّ، وإنَّما تُسْتعمَلُ لمعرفةِ الميراثِ، فإنَّه قال (١): سألتُ أحمدَ، عَن الرَّجُل، يُطَلِّقُ امْرأةً (٢) مِن نِسَائِه، ولا (٣) يَعْلَمُ أيَّتَهُنَّ طلَّقَ؟ قال: أكْرَهُ أن أقولَ فى الطَّلاق بالقُرْعة. قلتُ: أرأيتَ إنْ ماتَ هذا؟ قال: أقولُ بالقُرْعةِ. وذلك لأنَّه تَصِيرُ القُرعةُ على المالِ. وجَمَاعَةُ مَنْ رُوِىَ عنه القُرْعةُ فى المُطَلَّقَةِ الْمَنْسِيَّةِ إنَّما هو فى التَّوْريثِ، فأمَّا فى الحِلِّ فلا يَنْبغِى أَنْ يَثْبُتَ بالقُرْعةِ. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ، فالكلامُ إذن فى المسألةِ فى شَيْئينِ؛ أحدُهما، فى اسْتِعْمالِ القُرْعةِ فى المَنْسِيَّةِ للتَّوْريثِ. والثَّانى، فى اسْتعمالِهَا فيها للحِلِّ. أمَّا الأوَّلُ فوَجْهُه ما رَوَى عبدُ اللَّهِ بنُ حُمَيْدٍ، قال: سألتُ أبا جعفرٍ، عن رَجُلٍ قَدِمَ من خُرَاسَانَ، وله أرْبَعُ نِسْوةٍ، قَدِمَ البَصْرَةَ، فطَلّقَ إحْدَاهُنّ، ونَكَحَ، ثم ماتَ لا يَدْرِى الشُّهُودُ أيَّتَهُنَّ طَلَّقَ؟ فقال: قال علىُّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: أُقْرِعُ بينَ الأرْبِعِ، وأُنْدِرُ (٤) مِنهُنَّ واحدةً، وأقْسِمُ بينَهُنَّ الميراثَ. ولأنّ الحقوقَ إذا تساوَتْ على وجهٍ لا يُمْكِنُ التَّمييزُ إلَّا بالقُرعةِ، صَحَّ اسْتِعْمالُها، كالشُّركاءِ فى القِسْمَةِ، والعَبِيدِ فى الحُرِّيَّةِ. وأمَّا القُرعةُ فى الحِلِّ فى المَنْسِيَّةِ، فلا يَصِحُّ استعمالُها؛ لأنَّه (٥) اشْتَبَهَتْ عليه زوجتُه، [فلم يَحِلَّ له إحْداهما بالقُرْعةِ، كما لو اشْتَبَهتْ] (٦) بأجْنَبِيَّةٍ لم يَكُنْ له عليها عَقْدٌ، ولأنَّ القُرْعَةَ لا تُزِيلُ التَّحْريمَ مِنَ
(١) فى ب، م: "قالت".(٢) فى م: "امرأته".(٣) فى أ: "ولم".(٤) أى: أُسْقِط. وفى النسخ: "وأنذر".(٥) فى أ: "لأنها".(٦) سقط من: أ، ب، م.